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Urteil: VKI gewinnt Musterprozess gegen MAS

Das Bezirksgericht Leibnitz verurteilte MAS zur Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Magnetfeldtherapiegerät, für das ein Verbraucher 2.659,83 € bezahlt hatte. Das Gerät habe bei weitem nicht die positiven Eigenschaften, welche vom Verkäufer in massiven Werbefeldzügen vollmundig angekündigt wurden. Damit sei der Konsument bei seiner Kaufentscheidung einem Irrtum unterlegen.

Die steirische Firma MAS Future Medical Medizintechnik GmbH vertrieb und vertreibt - mit viel Werbeaufwand - Magnetfeldtherapiegeräte. Die steirische Firma behauptet dabei, ihre Magnetfeldtherapiegeräte seien schmerzlindernd bzw. heilungsfördernd bzw. vorbeugend bei insgesamt 144 Krankheitsbildern. Der Umstand, dass es zu diesen Wirkungen nur in wenigen Fällen wissenschaftlich untermauerte Studien (Doppel-Blind-Studien) gibt und bei der Vielzahl der Krankheitsbilder diese nicht vorliegen, wurde verschwiegen.

Ein Verbraucher, welcher vor Jahren einen schweren Motorradunfall hatte und immer noch an den Spätfolgen - insb starken Schmerzen - litt, erwarb eines dieser Geräte bei einem Hausbesuch einer Verkäuferin, in der Hoffnung, seine Schmerzen damit bändigen zu können. Tatsächlich aber zeigte das teure Gerät nicht den gewünschten Erfolg, woraufhin der Verbraucher den Vertrag rückabwickeln wollte.

Eine Äußerung ist dann zur Irreführung im Sinne des § 2 UWG geeignet, wenn durch sie der Kaufentschluss der Adressaten beeinflusst werden kann. Ausschlaggebend ist dabei der Gesamteindruck der Ankündigung, wie er sich bei flüchtiger Wahrnehmung für einen nicht ganz unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise ergibt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass bei gesundheitsbezogenen Themen hoch emotionale Bereiche im Menschen angesprochen werden und Äußerungen in diesem Bereich daher besonders geeignet sind, den Kaufentschluss zu beeinflussen, so das BG Leibnitz. Nach stRsp sind gesundheitsbezogene Angaben immer dann irreführend, wenn Wirkungen behauptet werden, die nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis nicht hinreichend belegt sind. Die von MAS getätigte Werbung wurde daher vom Gericht als irreführend iSd § 2 UWG gewertet.

Das BG Leibnitz sah daher die Vertragsanfechtung des Konsumenten gem § 871 ABGB als berechtigt an und ordnete eine Rückabwicklung des Vertrages Zug um Zug an. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

BG Leibnitz 12.4.03, 5 C 78/02b
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Klagevertreter: Dr. Peter Bartl & Partner

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