Gegenstand des Verfahrens war unter anderem eine Klausel, welche regelt, dass im Falle einer verspäteten Räumung der Heimbewohner, bzw. im Falle des Todes des Bewohners die Verlassenschaft, dem Heimträger ein Benützungsentgelt in der Höhe des Monatsentgelts bis zum Tag der tatsächlichen Räumung schuldet.
Eine solche Klausel ist durchaus üblich und findet sich in vielen Heimverträgen. Der Heimträger will so bei Auflösung des Vertrages - meist im Todesfall des Bewohners - sicher stellen, dass er bis zur endgültigen Räumung weiterhin das volle Benützungsentgelt erhält. Oft dauert es nämlich einige Zeit bis die Verlassenschaft geregelt ist und die eingeantworteten Erben die Wohnung räumen können.
Die Heimträger - oft Gemeinden - argumentieren, dass sie sich solche Leerstände ohne Entgelterhebung - auch im Hinblick auf lange Wartelisten - nicht leisten können. Auf der anderen Seite können den Erben durch diese Regelung hohe Kosten entstehen, verursacht durch langwierige Nachlassverfahren.
Der OGH war bisher der Ansicht, dass der Heimbewohner, bzw. seine Erben bei Abwesenheit dafür zu sorgen haben, dass das Zimmer ehestmöglich geräumt und bis dahin zur Gänze bezahlt wird. Als Argument dafür wurde ins Treffen geführt, dass auch im Mietrecht der Rechtsnachfolger die Pflicht zur Räumung der Wohnung trage. Bei diesem Argument wird aber übersehen, dass bei Mietverträgen der Erbe/die Erbin oft in das Mietverhältnis eintritt, wogegen der Rechtsnachfolger des Heimbewohners in der Regel daran aber kein Interesse und auch kein gesetzliches Recht hat.
Wenn nun schon der OGH nicht ausgesprochen hat, dass - wie der VKI vorbrachte - der Heimträger zur Räumung und Lagerung der Gegenstände verpflichtet sei und somit die Wohnung weitervermieten könne, wurde doch ausgesprochen, dass die Weiterrechnung des vollen Unterbringungsentgelts ohne einen Abzug für die Ersparnis durch den unterbleibenden Strom- und Wasserverbrauch unzulässig ist.
OGH 6.7.2010, 1 Ob 102/10x
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Klagevertreter: Dr. Nikolaus Weiser, RA in Wien