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Urteil: VKI-Sieg gegen Wunderheiler Dr Rath

Das HG Wien verurteilte am 2.2.2006 die Dr. Rath Health Programs BV mit Sitz in den Niederlanden zur Unterlassung der irreführenden Werbung mit der angeblich Krebs (und andere Krankheiten) heilenden Wirkung ihrer Vitaminpräparate.

Die Dr. Rath Health Programs BV (vormals Matthias Rath BV), die die umstrittene "Zellular-Medizin", hoch dosierte Vitaminpräparate nach Dr.Rath vetreibt, wirbt auf zahlreichen Websites damit, dass die Präparate schwerste Erkrankungen, insbesondere Krebs, heilen könnten.

Dr Rath selbst hat mit der "Zellularmedizin" einen alternativmedizinischen Ansatz entwickelt. Diesen stellt er in zahlreichen Büchern vor. Seinen Thesen zufolge entstünden chronische Volkskrankheiten, wie Krebs, Herzinfarkt und Schlaganfall durch einen Mangel an Vitaminen und Nährstoffen in den Körperzellen und könnten durch eine optimale tägliche Versorgung mit diesen Stoffen verhindert bzw. geheilt werden. Der Öffentlichkeit verkauft sich Dr Rath als "Krebsheiler".

Im Jahr 2004 tourte der Arzt Dr Rath auch durch Österreich, um gegen die Schulmedizin- und für die eigenen Präparate- Stimmung zu machen. Paradebeispiel für die Wirksamkeit der Zell-Medizin- der achtjährige Dominik, dessen Metastasen in der Lunge sich durch die Vitaminpillen rückgebildet hätten. Das Kind ist in der Zwischenzeit verstorben.

Derzeit hat sich Dr Rath Internetberichten zufolge (http://www.aids-kampagne.de/presse/presse-121.html)  dem Kampf gegen Aids-Medikamente in Südafrika verschrieben.

Da die krebsheilende Wirkung der Produkte wissenschaftlich nicht bewiesen ist - auch im Verfahren wurde der Beweis nicht angetreten- beauftragte das BMSG den Verein für Konsumenteninformation mit der Unterlassungsklage gemäß § 2 UWG gegen die Rath BV.

Das Verfahren drehte sich demnach hauptsächlich um die Frage, wem im Firmengeflecht des Dr Rath die irreführende Werbung gem § 18 UWG zuzurechnen sei.

Das Gericht ging von einer Verantwortlichkeit der Beklagten Rath BV aus:
Trete doch die  Unternehmensgruppe Dr Rath nach außen hin mit einem einheitlichen Erscheinungsbild auf, nämlich dem Foto des Dr Rath, dessen Verwendung sämtlichen verbundenen juristischen Personen gestattet worden sein müsse. Auch wenn für verschiedene Zwecke -wissenschaftliche und Öffentlichkeitsarbeit, werbung, Produktvertrieb- verschiedene Rechtspersonen gegründet worden seien, bestehe keine funktionelle, inhaltliche, strukturelle und personelle Trennung. Eine Trennlinie zwischen der wissenschaftlichen These und dem Produktvetrieb sei ebensowenig klar auszumachen. Im Gegenteil mache sich die Beklagte vielmehr die wissenschaftlichen Behauptungen und das Image sowie den Namen des Dr Rath zunutze und übertrage seine Aussagen zur gesundheitlichen Wirkung der "Zell-Vitalstoffe" bewusst auf die von ihr vertriebenen Produkte.

Durch Ausstattung und Markengebrauch schaffe sie den Eindruck, ihre Erzeugnisse könnten schwerste Erkrankungen verhindern bzw bekämpfen. Die formale Distanzierung von Aussagen auf verlinkten Homepages (wie "Text- und Bildinhalte dieser Website richten sich nicht an Nutzer aus Österreich", Bestellmöglichkeit für österreichische Nutzer auf einer eigenen Website) im nur mäßig interessierenden Impressum, schafften keine inhaltliche Ablehnung oder klare Distanz zwischen den Heilungsversprechen und den Produkten und beseitigten damit nicht den vermittelten Zusammenhang zwischen heilender Wirkung und dem Produkt. 

Der Druchschnittsnutzer könne auch nicht erkennen, dass die einzelnen Websites von verschiedenen Unternehmen betrieben würden, er achte wohl primär auf die Porträtfotos des Dr Rath und die ähnliche inhaltliche Gestaltung und käme zur Auffassung, die Websites stammten von einem Unternehmen.

Die beanstandete Postwurfsendung, ein Inserat in einer Gesundheitszeitschrift, die Websites und die Vorträge des Dr Rath seien geeignet, den Verkauf der von der beklagten Rath BV vertriebenen Produkte zu fördern.

Die gesundheitsbezogenen Behauptungen des Dr Rath und der seinen Namen tragenden Unternehmen seien der Beklagten zurechenbar, und weil der Eindruck der krankheitsvorbeugenden bzw -heilenden Wirkung der Präparate nicht mit den wahren Verhältnissen in Einklag stünde, auch irreführend iSd § 2 UWG.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

HG Wien, 2.2.2006, 19 Cg 36/04x
Rechtsvertreter: Dr Anne Marie Kosesnik-Wehrle

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