Die AK Salzburg berichtet über einen gewonnenen Musterprozess: Eine Konsumentin suchte eine Filiale von Figurella auf, um im Bereich der Hüfte und der Oberschenkel abzunehmen. Seitens der Verkäuferin wurde eine bestimmte Abnahme um gesamt 40 Zentimeter garantiert, die sich wesentlich auf die genannten Problembereiche bezog. Die Therapie zeigte bezüglich der genannten Problemzonen nicht die gewünschte Wirkung. In der Folge klagte Figurella den vereinbarten Preis in Höhe von € 2,387,-- ein.
Der beauftragte Sachverständige hielt fest, dass die von Figurella angebotene Therapieform, nämlich Benützung der Bewegungsliege im Wärmezustand, zwar zu Gewichts- und Volumsabnahmen führen kann und wird. Es wäre aber ein Trugschluss zu glauben, dass die Volumsabnahme in den Problemzonen größer wäre als in den anderen Bereichen. Das Erstgericht kam daher zu dem Ergebnis, dass die Konsumentin durch Figurella in einen wesentlichen Irrtum geführt worden war, der zu einer Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums berechtigt und wies daher das Klagebegehren ab. Das Urteil wurde vom Landesgericht Salzburg bestätigt und ist rechtskräftig.
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