Vor nunmehr vier Jahren erklärte der deutsche BGH die Verrechnung von Entgelten für die Übertragung von Wertpapieren auf ein anderes Depot bzw deren Ausfolgung für unzulässig. Der Wertpapierübertrag sei die Erfüllung des gesetzlichen Herausgabeanspruches des Kunden gegen die Bank und ein Entgelt für Ihren sachlichen oder personellen Aufwand könne sie dafür nicht verrechnen.
Auf Grund einer Verbandsklage der AK hatte sich auch der OGH mit dieser Frage auseinanderzusetzen. Überraschenderweise schloss er sich nicht den Ansichten des BGH an, sondern wies das Begehren der AK ab.
Zwar würden solche (Zusatz-)Entgelt-Klauseln durchaus der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB unterliegen, wenn das Entgelt zur Abgeltung einer regelmäßigen Erfüllung einer Vertragspflicht diene. Es liege auch eine "verdünnte Willensfreiheit" des Bankkunden vor, der nur die Möglichkeit habe, die Bedingungen der Bank zu akzeptieren oder den Vertrag nicht abschließen zu können.
Doch der OGH vermeint das Argument, dass diese Gebühr insbesondere den Wechsel des Depots und damit der Bank erschwere, damit auszuhebeln, dass der Kunde seine Wertpapiere - zur Vermeidung der Depotübertragungsgebühr - ja auch verkaufen könne.
Dieses Argument ist uns nicht nachvollziehbar.
Damit stellt der OGH auf ein unsachliches Kriterium ab. Es geht nicht an, dass Konsumenten unabhängig von der jeweiligen Marktsituation Ihre Wertpapiere verkaufen müssen um das Anfallen der Depotübertragungsgebühr zu vermeiden.
Im konkreten Fall war die Depotgebühr gering. Der OGH hatte also nicht auch die Höhe der Gebühr zu prüfen.
Auch der VKI ging mit einer Verbandsklage gegen eine zunächst hohe Gebühr (110 Euro zuzüglich 20% Ust) vor. Im Laufe des Verfahrens hat die betroffene Bank aber die Höhe der Gebühr deutlich reduziert. Mit einem Verweis auf das Urteil des OGH hat das Berufungsgericht dann das Klagebegehren abgewiesen.
Beide Urteile sind rechtskräftig.
Das bedeutet für die Praxis: Depotübertragungsgebühren sind - in Österreich - zulässig. Allzu hohe Gebühren sind aber dennoch mit Verbandsklage zu bekämpfen.
OGH 7.8.2008, 6 Ob 253/07k
OLG Wien 18.11.2008, 5 R 91/08a