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Urteil: Constantia Privatbank muss Dragon FX zurücknehmen

Die Constantia Privatbank haftet für den durch den irreführenden Verkaufsprospekt veranlassten Irrtum. Sie muss im Wege der Naturalrestitution das investierte Kapital zurückzahlen.

Eine Konsumentin erwarb im Dezember 2006 über Vermittlung der Ariconsult Fonds-Marketing mehrere Dragon FX Garant Zertifikate um € 21.000,--. Dabei erhielt die Konsumentin einen vierseitigen Verkaufsprospekt. In diesem Prospekt wurde mit einer 100%igen Kapitalgarantie geworben. Als Emittentin der dem Produkt zugrunde liegenden Anleihe war die Lehman Brothers Treasury Co B.V. angegeben. Über die Garantin wurden in der Broschüre keine Angaben gemacht. Aus dem Kapitalmarktprospekt ergab sich, dass die Lehman Brothers Holding Inc. Garantin dieses Produktes ist. Sie gehört zur selben Unternehmensgruppe wie die Emittentin.

Das HG Wien weist darauf hin, dass auf Grund des Kaufdatums des Wertpapiers Dragon FX Garant die Wohlverhaltensregeln des WAG alt anzuwenden sind.

Durch die Angaben im Verkaufsprospekt wird der Eindruck erweckt, dass es sich um höchst einträgliche und zugleich im höchsten Maße sichere Wertpapiere handelt. Hinweise auf irgendwelche Risken finden sich nur im Kapitalmarktprospekt, auf den nur auf der letzten Seite des Verkaufsprospektes klein gedruckt hingewiesen wird.

Es entspricht zwar der Lebenserfahrung, dass in einer Werbebroschüre nicht alle Informationen enthalten sind. Das kann aber nicht so weit gehen, dass durch das Verschweigen der Identität des Garantiegebers der Eindruck erweckt wird, das werbende Unternehmen gebe diese Garantie selbst ab. Dies ist vor allem dann wesentlich, wenn eine 100%ige Kapitalgarantie das Hauptargument für den Verkauf darstellt.

Auch auf die Risken der Veranlagung wird im Verkaufsprospekt in keinster Weise hingewiesen. Das Fehlen jeglichen Hinweises auf Risken im Zusammenhang mit der Kapitalgarantie widerspricht jedenfalls den Wohlverhaltensregeln des WAG alt.

Schließlich wird entgegen der Angaben im Verkaufsprospekt auch nicht direkt in die asiatischen Referenzwährungen investiert. Der Nettoerlös von Schuldverschreibungen wird zudem laut dem Kapitalmarktprospekt für allgemeine Konzernzwecke der Unternehmensgruppe verwendet.

Nach § 11 Abs 2 WAG alt gelten die Wohlverhaltensregeln für alle, die eine Wertpapierdienstleistung erbringen. Eine Einschränkung auf jenes Unternehmen, das die Beratung durchführt lässt sich aus dem Wortlaut des § 11 Abs 2 WAG alt nicht entnehmen. Eine derartige Einschränkung würde zudem den mit dieser Bestimmung verfolgten Zweck des Verbraucherschutzes aushöhlen.

Außerdem dürfen nach § 4 Abs 3 KMG Angaben in Werbeanzeigen für Wertpapiere nicht irreführend sein und nicht in Widerspruch zu den Angaben im Wertpapierprospekt stehen. Diese Vorgaben gelten jedenfalls für das Unternehmen, dass die Werbung veröffentlicht. Auch hier kann es nicht darauf ankommen, ob ein anderes Unternehmen noch Beratungsleistungen erbringt.

In der Verletzung dieser Sorgfaltspflichten liegt eine Schutzgesetzverletzung im Sinn des § 871 Abs 2 ABGB dar. Dies begründet einen relevanten Geschäftsirrtum.

Die Constantia Privatbank muss daher der Konsumentin den investierten Betrag von € 21.000,-- zuzüglich Zinsen gegen Rückübertragung der Wertpapiere bezahlen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

HG Wien 67.2009, 18 Cg 29/09t
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Klagevertreter: Neumayer, Walter & Haslinger, RAe in Wien

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