Der deutsche Verein „Freunde des Skisports e.V. im Deutschen Skiverband“ bietet online und im stationären Skihandel – so auch in österreichischen Sportartikelgeschäften – Mitgliedschaften mit Skiversicherungen für Verbraucherinnen und Verbraucher an. Im Anlassfall hatte ein Konsument in einem Skigeschäft in Schladming im Zuge des Kaufs von neuen Skiern auch eine dort angebotene Skiversicherung abgeschlossen. Als er die Skiversicherung dann mehr als einen Monat vor der Verlängerung der Laufzeit kündigen wollte, teilte ihm der Verein mit, dass er nicht fristgerecht gekündigt hätte und er noch für ein weiteres Jahr zahlungspflichtig wäre. Dabei berief sich der Verein auf eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese Klausel sah vor, dass die Mitgliedschaft im Verein sowie der Versicherungsschutz ab dem Tag des Vertragsabschlusses für ein Jahr gelten und sich jeweils um ein Jahr verlängern, sofern der Konsument nicht mit einer Frist von drei Monaten zum jeweiligen Ablauf kündigt.
Der konkrete Anlassfall konnte nach einer Intervention des VKI geklärt werden. Da davon auszugehen ist, dass noch etliche andere österreichische Skifahrerinnen und Skifahrer betroffen sind, führt der VKI gegen den deutschen Verein ein Verbandsverfahren.
Da sich der deutsche Verein „Freunde des Skisports e.V. im Deutschen Skiverband“ nicht bereits im zugrundeliegenden Vertrag dazu verpflichtet, den Verbraucher zu Beginn der Kündigungsfrist darauf hinzuweisen, dass es zu einer Vertragsverlängerung kommt, sollte der Verbraucher nicht rechtzeitig kündigen, wurde die Klausel für unzulässig erklärt.
Auch fünf weitere Klauseln beurteilte das OLG Wien als gesetzwidrig. So sah das OLG Wien eine Klausel, der zufolge Verbraucher für die Abwicklung von Beschädigungs- und Diebstahlsfällen den Originalkaufbeleg benötigen, als intransparent, gröblich benachteiligend und überraschend an. Eine weitere Klausel wertete allein die Zahlung von geänderten Beträgen als schlüssige Zustimmung zur Entgelt- oder Leistungsänderung, ohne die Vorgaben des KSchG einzuhalten, weshalb auch diese Klausel vom OLG Wien für unzulässig erklärt wurde.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 3.11.2022).
OLG Wien 22.9.2022, 2 R 49/22y
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien
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