Bereits im Jahr 2016 befasste sich der OGH mit der Kreditbearbeitungsgebühr, beurteilte sie damals aber als zulässig. Zwischenzeitig stellte der OGH im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in jüngsten Entscheidungen zur Servicepauschale bei Fitnesscenterverträgen klar, dass die Verrechnung von Entgelten ohne konkrete Zusatzleistung und ohne konkrete Kosten seitens des Unternehmers unzulässig ist. Der VKI wollte daher die Zulässigkeit der (Kredit-)Bearbeitungsgebühr bei Verbraucherkreditverträgen nochmals höchstgerichtlich klären lassen und brachte Anfang 2023 eine Verbandsklage gegen die WSK Bank ein. Deren Kreditverträge sahen eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 4 Prozent des Kreditbetrages vor, die "dem Kreditkonto angelastet wird", sowie Erhebungsspesen von 75 Euro, Überweisungsspesen von 15 Euro und Portokosten in Höhe von 25 Euro, die jeweils „vom Kreditauszahlungsbetrag abgezogen werden“.
Während der OGH den Begriff der „Kreditbearbeitungsgebühr“ für sich genommen als ausreichend transparent ansieht, sieht er die Gebühr nach der hier vorliegenden Vertragsgestaltung als intransparent an, weil die Verbraucher:innen nicht bloß zur Zahlung einer einmaligen Kreditbearbeitungsgebühr, sondern auch zu weiteren Entgelten verpflichtet werden. Dabei bleibt unklar, welche konkreten Leistungen bzw. Aufwände bei der Bereitstellung des Kredits darüber hinaus noch mit einer „Kreditbearbeitungsgebühr“ abgegolten werden sollen. Zudem können Verbraucher:innen nicht überprüfen, inwieweit es hinsichtlich der Kreditbearbeitungsgebühr und den weiteren Entgelten zu Überschneidungen oder einer Mehrfachverrechnung kommt.
Auch weitere vom VKI eingeklagte Gebührenklauseln (Erhebungsspesen, Überweisungsspesen, Kosten für Porto und Drucksorten) wurden vom OGH wegen Intransparenz verworfen. Auch bei diesen Gebühren bleibt unklar, wie oft solche Spesen verrechnet werden dürfen, sodass eine mehrmalige Verrechnung nicht ausgeschlossen werden kann.
OGH 23.01.2024, 2 Ob 238/23y - den Beschluss im Volltext finden Sie hier.
Klagsvertreter: RA Dr. Stefan Langer
Anmerkung:
Aus dem Urteil folgt, dass die auf Basis der unzulässigen Klauseln verrechneten Kreditbearbeitungsgebühren sowie Spesen ohne Rechtsgrundlage bezahlt wurden.
Betroffenen Kund:innen der WSK-Bank stehen daher nach Ansicht des VKI bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche zu, die in 30 Jahren ab Zahlung verjähren und mit 4 % zu verzinsen sind. Dies gilt gleichermaßen für noch laufende Kreditverhältnisse als auch für Kund:innen, die den Kredit bereits vollständig zurückbezahlt haben.
Der VKI wird eine entsprechende Richtigstellung der Salden für Verbraucher:innen mit noch laufenden Krediten - nach Ablauf der der WSK Bank in der vorliegenden Entscheidung eingeräumten Leistungsfrist von vier Monaten - über den vorliegenden Titel bei Bedarf zwangsweise durchsetzen. Die Übermittlung eines nicht korrigierten Tagessaldos oder der Vorschreibung einer nicht korrigierten Kreditrate begründet nach der Rechtsprechung ein "Sich Berufen" auf die unzulässige Klausel und ist daher vom Unterlassungstitel gedeckt (OGH 4 Ob 265/02b; 4 Ob 288/02k).
Jene Verbraucher:innen, deren Kredite bereits vollständig rückbezahlt sind, wird der VKI - nach Ablauf der viermonatigen Umsetzungsfrist - bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche unterstützen.