Zum Inhalt

Servicepauschale und 12-monatige Vertragsbindung bei Fitnesscenter unzulässig

Zusatzgebühren verteuern das Training in Fitnessstudios erheblich. Eine Preisaufsplittung, die der Verein für Konsumenteninformation (VKI) für unzulässig erachtet. Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die WBQ Fitness GmbH, einen „Clever-fit“- Franchisenehmer, wegen solcher Zusatzgebühren. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat die Rechtsansicht des VKI jetzt rechtskräftig bestätigt. Betroffene Konsumentinnen und Konsumenten haben als Folge einen Rückzahlungsanspruch. Das Urteil strahlt zudem auf unzählige Fitnessverträge in ganz Österreich aus.

Die Gebührenklausel der WBQ Fitness GmbH sah folgende Zusatzgebühren vor: Zu Beginn der Mitgliedschaft eine einmalige Pauschale von 19,90 Euro für die Verwaltung, für das Eintrittsmedium ebenfalls eine Gebühr von 19,90 Euro und halbjährlich eine Servicepauschale in Höhe von 19,90 Euro.

Zur „Servicepauschale“ hielt der OGH fest, dass für diese Gebühr keine über die vertragliche Hauptleistung hinausgehende „Service“-Leistung erbracht wurde und die Gebühr daher unzulässig ist. Die zu Beginn der Mitgliedschaft anfallende Verwaltungspauschale wurde vom OGH als unzulässig erachtet, weil kein konkreter Aufwand vorlag, der über das übliche, mit jedem Vertragsschluss entstehende Maß hinausgeht. Wie bereits zuvor für den VKI, war auch für den OGH nicht nachvollziehbar, warum für den Eintritt ins Fitnessstudio ein zusätzliches Entgelt bzw. für den dafür geforderten Erwerb eines Eintrittsmediums ein zusätzlicher Kaufpreis anfallen sollte. Auch diese Klausel darf die WBQ Fitness GmbH daher nicht mehr verwenden.

Weiters hat der OGH erstmals klargestellt, dass "normale" Fitnessstudioverträge keine Vertragsbindung von 12 Monaten vorsehen dürfen. Das Training bei der Beklagten erfolgt grundsätzlich ohne Trainer, einer der anwesenden Trainer steht aber für kleinere Anliegen oder Fragen zur Verfügung steht. Eine solche Bindungsfrist sei unangemessen lange und daher unzulässig. 

Für den VKI steht fest: Nachdem vom Höchstgericht alle diese Gebührenklauseln für unzulässig erklärt wurden, sind diese Gebühren rechtsgrundlos eingehoben worden. Betroffene Konsumentinnen und Konsumenten haben daher einen Rückzahlungsanspruch. Da solche Klauseln in der ganzen Branche verbreitet sind, strahlt dieses Urteil wohl auf unzählige Fitnessverträge in ganz Österreich aus.

Sollten Sie Ihren Vertrag vor Ablauf von 12 Monaten kündigen wollen, dann nutzen Sie diesen Musterbrief. Der OGH hat die 12-monatige Vertragsbindung bei Fitnesscenterverträgen als unzulässig lang qualifiziert. Wenn es keine sonstigen gültig vereinbarten Kündigungsregelungen gibt, gehen wir davon aus, dass die betroffenen Konsument:innen vorzeitig den Vertrag kündigen können.

Nähere Ausführungen zu den einzelnen Klauseln und das Urteil finden Sie hier.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Online-Nachhilfe

GoStudent – Klausel zur Vertragsverlängerung ist unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums das Online-Nachhilfeunternehmen GoStudent GmbH (GoStudent) geklagt. Das Handelsgericht Wien (HG Wien) hat nun 17 der 22 vom VKI beanstandeten Klauseln für unzulässig erklärt. Damit fällt unter anderem die Vertragsverlängerungsklausel von GoStudent weg, auf die das Unternehmen zahlreiche automatische Vertragsverlängerungen gestützt hat. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Laudamotion

Datenschutzklausel von Laudamotion gesetzwidrig

Der VKI hatte die Laudamotion GmbH (Laudamotion) wegen diverser Klauseln in deren Allgemeinen Beförderungsbedingungen geklagt. Nun wurde noch die letzte der eingeklagten Klauseln, eine Datenschutzklausel, rechtskräftig für unzulässig erklärt.

Blick auf Konzertbuehne

Frequency 2020 - Unzulässige Regelung über Auszahlung des Kaufpreises

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die musicnet entertainment GmbH geklagt. Diese ist ua Veranstalter des Frequency Festivals (FQ). Für Kund:innen, die bereits ein Ticket für das FQ 2020 erworben hatten, es aber gegen ein Ticket für das FQ 2021 tauschten, sah der Veranstalter erst für 1.1.2024 die Möglichkeit vor, die Rückzahlung des Kaufpreises zu verlangen.

Gesetzesänderung

DSGVO-Auskunftsrecht auf konkreten Empfänger

Der EuGH nimmt deutlich Stellung: Es reicht idR nicht aus, nach einem Auskunftsbegehren eines Betroffenen nur die Empfängerkategorie bekannt zu geben; vielmehr muss idR über die konkreten Empfänger der personenbezogenen Daten informiert werden.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang