Die Gebührenklausel der WBQ Fitness GmbH sah folgende Zusatzgebühren vor: Zu Beginn der Mitgliedschaft eine einmalige Pauschale von 19,90 Euro für die Verwaltung, für das Eintrittsmedium ebenfalls eine Gebühr von 19,90 Euro und halbjährlich eine Servicepauschale in Höhe von 19,90 Euro.
Zur „Servicepauschale“ hielt der OGH fest, dass für diese Gebühr keine über die vertragliche Hauptleistung hinausgehende „Service“-Leistung erbracht wurde und die Gebühr daher unzulässig ist. Die zu Beginn der Mitgliedschaft anfallende Verwaltungspauschale wurde vom OGH als unzulässig erachtet, weil kein konkreter Aufwand vorlag, der über das übliche, mit jedem Vertragsschluss entstehende Maß hinausgeht. Wie bereits zuvor für den VKI, war auch für den OGH nicht nachvollziehbar, warum für den Eintritt ins Fitnessstudio ein zusätzliches Entgelt bzw. für den dafür geforderten Erwerb eines Eintrittsmediums ein zusätzlicher Kaufpreis anfallen sollte. Auch diese Klausel darf die WBQ Fitness GmbH daher nicht mehr verwenden.
Weiters hat der OGH erstmals klargestellt, dass "normale" Fitnessstudioverträge keine Vertragsbindung von 12 Monaten vorsehen dürfen. Das Training bei der Beklagten erfolgt grundsätzlich ohne Trainer, einer der anwesenden Trainer steht aber für kleinere Anliegen oder Fragen zur Verfügung steht. Eine solche Bindungsfrist sei unangemessen lange und daher unzulässig.
Für den VKI steht fest: Nachdem vom Höchstgericht alle diese Gebührenklauseln für unzulässig erklärt wurden, sind diese Gebühren rechtsgrundlos eingehoben worden. Betroffene Konsumentinnen und Konsumenten haben daher einen Rückzahlungsanspruch. Da solche Klauseln in der ganzen Branche verbreitet sind, strahlt dieses Urteil wohl auf unzählige Fitnessverträge in ganz Österreich aus.
Sollten Sie Ihren Vertrag vor Ablauf von 12 Monaten kündigen wollen, dann nutzen Sie diesen Musterbrief. Der OGH hat die 12-monatige Vertragsbindung bei Fitnesscenterverträgen als unzulässig lang qualifiziert. Wenn es keine sonstigen gültig vereinbarten Kündigungsregelungen gibt, gehen wir davon aus, dass die betroffenen Konsument:innen vorzeitig den Vertrag kündigen können.
Anmerkung: Der 5. Senat des OGH vertritt zuletzt zur Bindungsfrist eine andere Rechtsansicht und erachtet eine einjährige Bindung bei Fitnessstudios für zulässig. (5Ob169/22x Rz 71) Es besteht sohin weiterhin Rechtsunsicherheit in Bezug auf eine Jahresbindung bei Fitnessstudios.
Nähere Ausführungen zu den einzelnen Klauseln und das Urteil finden Sie hier.