Zum Inhalt

17 Klauseln der DenizBank AG ungültig

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die DenizBank AG wegen Klauseln aus verschiedenen Geschäftsbedingungen. Darunter Klauseln aus den "Teilnahmebedingungen Internet Banking", den "Kundenrichtlinien für Bezugskarten" und den "Allgemeinen Informationen zu Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher".

Eine Klausel erlaubte es der Denizbank, Gebühren für ursprünglich kostenlose Dienstleistungen verlangen zu können, sollten die Kunden nach Informationserhalt über die neuen Gebühren nicht innerhalb von sechs Wochen widersprechen. Die Klausel ist für den OGH unzulässig, weil die Denizbank auf diesem Weg Entgelte in unbeschränkter Höhe einführen konnte.

Nach einer anderen AGB-Bestimmung hatten Kunden die Verpflichtung, die PIN regelmäßig zu ändern. Es ist Kunden nicht zumutbar, dass sie dauernd daran denken müssen, die PIN zu ändern. Vielmehr wäre es für die Bank ohne weiteres möglich, automatisch bei Einstieg ins Onlinebanking eine Änderung der PIN abzuverlangen.

Weiters sahen die Bedingungen vor, dass der Kunde bei einer missbräuchlichen Verwendung von PIN und TAN das ganze Risiko trägt, wenn er gegen seine Verpflichtung zur Geheimhaltung verstößt. Nach dem Gesetz haftet der Kunde bei leichter Fahrlässigkeit aber nur bis zu einem Betrag von 50 EUR (bis 2018 bis zu 150 EUR). War der Verlust oder der Diebstahl für den Kunden gar nicht bemerkbar, entfällt seine Haftung sogar zur Gänze. Diese gesetzlichen Haftungsbeschränkungen ließ die Klausel unberücksichtigt.

In diesem Verfahren ging es auch darum, ob die Bank bei einem Girokonto die Allgemeinen Geschäftsbedingungen völlig uneingeschränkt über eine sogenannte Zustimmungsfiktion ändern kann, dh indem sie den Kunden Änderungen vorschlägt und diese Konditionenänderungen gelten, wenn der Kunde nicht binnen einer gewissen Frist widerspricht. Bisher entsprach es der ständigen österreichischen Rechtsprechung, dass solche weitreichenden Vertragsänderungen auf diesem Weg nicht möglich sind. Nun legt der OGH die Frage der Zulässigkeit solcher Zustimmungsfiktionsklauseln im Bereich des Zahlungsverkehrs dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vor.

OGH 25.1.2019, 8 Ob 24/18i

Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

Das Urteil im Volltext. Der Vorlagebeschluss an den EuGH im Volltext.

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

„Versicherungsmathematische Grundsätze“ müssen laut OGH nicht erklärt werden

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Wiener Städtische wegen einer Klausel in der Polizze für eine Rentenversicherung sowie einer Klausel aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Beide Klauseln wurden von den Vorinstanzen für unzulässig erklärt. Die Wiener Städtische legte nur zur zweiten Klausel Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts beim OGH ein, die der OGH für berechtigt erachtete.

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Generali Versicherung AG wegen einer Klausel geklagt, die den Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung ausschließt. Das Handelsgericht Wien gab dem VKI recht und erklärte die eingeklagte Klausel für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

Der VKI hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Das OLG Wien erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung.

Unterlassungserklärung der HDI Versicherung AG

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die HDI Versicherung AG wegen einer Klausel in deren ARB 2018 idF vom 01.05.2021 abgemahnt. Diese Klausel sah zwar eine Anpassung der Versicherungssumme und der Versicherungsprämie an den VPI vor, nahm aber unter anderem die im Vertrag vorgesehenen Höchstentschädigungsleistungen von einer solchen Wertanpassung aus. Die HDI Versicherung AG gab am 15.07.2024 eine Unterlassungserklärung ab.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang