Gegenstand des Verfahrens waren die Krediten zugrunde gelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und von der verwendete Kreditvertragsformulare.
Viele der verfahrensgegenständlichen Klauseln erachtete der OGH als gröblich benachteiligend (§ 879 Abs 3 ABGB) für den Kreditnehmer, so etwa die Klausel, wonach
- die Bank in dem Fall der Finanzierung eines Autos über einen Kredit den Verwahrungsort jederzeit betreten darf (1.)
- die Bank die Vorführung des Autos an einem von ihr zu bestimmenden Ort verlangen kann (2.)
- dem Kreditnehmer undifferenziert sämtliche Kosten der Betreibung und Eintreibung verlangen kann, ohne hierbei auf die Zweckmäßigkeit und/oder Notwendigkeit der entsprechenden Maßnahmen abzustellen (3., 5., 22., 13., 14., 15.)
- die Bank nach eigenem Ermessen entscheiden kann, zur Abdeckung welcher Posten eingehende Geldbeträge verwendet werden (6.)
- die Bank das Recht auf vorzeitige Fälligstellung des Kredit hat auch ohne sachlichen Grund (9.)
- konkludente Erklärungen der Bank keine Wirkung haben sollen (12.)
- die Bank berechtigt ist, gewisse Aufträge, auf Rechnung des Kontoinhabers durchzuführen, wenn sie ohne Verschulden zur Ansicht kommt, dass sie vom Kunden stammen, und der unwirksame Auftrag nicht der BANK zuzurechnen ist (37.)
- die Bank keinerlei Haftung bei eventuellen Schäden aus dem Missbrauch des Codes übernimmt (38.)
- die Bank nicht für leicht fahrlässig von ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden haftet (39.)
- ein Verbraucher, der die Haftung für einen anderen übernimmt, formularmäßig bestätigt, dass er über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers informiert worden sei (40.)
Eine Reihe von Klauseln widerspricht dem Transparenzgebot von § 6 Abs 3 KSchG und zwar die Klausel,
- die aufgrund eines Verweises auf eine gesetzliche Bestimmung beim Verbraucher einen falschen Eindruck hervorruft, etwa über die Verpflichtung zur Zahlung von Spesen (7.), oder die Möglichkeit, auch gegen die Bank gewisse Einwendungen vorzubringen (16.).
- geeignet sind, den Verbraucher über die tatsächliche Rechtslage zu täuschen, etwa über die Möglichkeit, auch gegen die Bank gewisse Einwendungen vorzubringen (17., 19.), über die Erweiterung von Sicherheiten (20.), über den Erfüllungsort und Gerichtsstand (23.), über die Unwirksamkeit gewisser Rechtsformvorbehalte (24.), eine verwaltete Belehrung über das dem Verbraucher zustehende Rücktrittsrecht beim Haustürgeschäft (26.)
- die so unvollständig ist, dass die Auswirkungen der Klausel für den Verbraucher unklar bleiben, etwa wie Pfandrechte begründet werden (10.), oder wie der Abschluss von Versicherungsverträgen von statten geht (19.), die Nichterwähnung der Widerrufsmöglichkeit einer Zustimmungserklärung zur Datenweitergabe aus Werbezwecken (31.) und zu direkten Nachrichten zu Werbezwecken (32.), die mangelnde Aufklärung, an wen und wofür gewisse Daten weiter gegeben werden (32., 32., 33.)
- die durch die Verwendung juristischer Fachausdrücke von einem Durchschnittsverbraucher nicht verstanden werden, zB "Vorrangseinräumung", "Veräußerungs- und Belastungsverbot" (11.)
- die den effektiven Jahreszinssatz nur bei genauestem Durchlesen des Kreditvertrages auffinden lässt (41a., 41b.)
Einige Klauseln widersprechen einzelnen Verbraucherschutzbestimmungen:
Bei manchen Klausel hat die GE Money Bank unzulässigerweise die Rechtswirksamkeit von ihr in nicht schriftlicher Form abgegebener Erklärungen ausgeschlossen (Verstoß gegen § 10 Abs 3 KSchG) (4., 24., )
Bei anderen Klausel wird dem Verbraucher unzulässigerweise ein Beweislast auferlegt, die er nach dem Gesetz nicht hat (§ 6 Abs 1 Z 11 KSchG), wie etwa durch die Klausel, nach der der Verbraucher erklärt, dass er voll geschäftsfähig ist, kein Vermögensverzeichnis gelegt hat und kein Verfahren anhängig ist (25.), oder die Klausel, nach der der Verbraucher erklärt, dass er sämtliche Punkte des Vertrages und der AGB gelesen und verstanden hat (27. und 28.).
Die Klausel, wonach der Kreditnehmer auf die Geltendmachung einer Besitzstörung und auf etwaige Schadenersatzansprüche verzichtet, ist ebenso unzulässig (§ 6 Abs 1 Z 9 KSchG), wie die Klausel, wonach der Kreditnehmer unwiderruflich zwei Monate an sein Angebot gebunden bleibt (§ 6 Abs 1 Z 1 KSchG).
Manche Klausel verstoßen auch gegen das Bankgeheimnis und/oder gegen Datenschutzbestimmungen, etwa die Klausel, nach der der Kreditgeber berechtigt ist, mit diversen Auskunftsstellen, Bonitätsinformationen auszutauschen (30.).