Zum Inhalt

VKI-Verbraucherrecht

Aktuelle Beiträge

Urteil: Erfolg gegen irreführende Testsiegel - Werbung

Der OGH gab dem VKI in einem - vom BMASK beauftragten - Verbandsverfahren nun Recht und untersagte einem Matratzenhersteller die irreführende Werbung mit einem veralteten Testurteil eines Konsument-Matratzentests.

Urteil des HG Wien im Verbandsverfahren gegen T-Mobile: Zahlscheingebühren unzulässig!

Der VKI hatte im Auftrag des BMASK Verbandsklage gegen vier Mobilfunktbetreiber eingebracht. Nun liegt die erste Entscheidung im Verfahren gegen T-Mobile Austria vor: Dem Unterlassungsbegehren wurde vom HG Wien vollinhaltlich stattgegeben, da Gebühren "für die Verwendung bestimmter Zahlungsinstrumente" seit Inkrafttreten des ZahlungsdiensteG (kurz: ZaDiG) unzulässig sind.

Urteil: Zahlreiche unzulässige Klauseln eines Vermögensverwalters

Der VKI hatte in erster Instanz hinsichtlich 12 von 14 Klauseln der IMB Vermögensverwaltung GmbH obsiegt. Das Berufungsgericht änderte nun die Entscheidung auch hinsichtlich der letzten beiden Klauseln im Sinn des VKI, indem es auch diese Klauseln als unzulässig ansah.

Urteil: BGHS Wien: Wärmestofftier fehlerhaft im Sinn des PHG

Der Hersteller des Wärmestofftieres "Beddy Bear" haftet nach dem Produkthaftungsgesetz für die Verbrennungen eines Babys. Trotz Einhaltung der Gebrauchsanweisung kam es nach der Entnahme aus der Mikrowelle zu einer zu starken weiteren Erwärmung.

Urteil: Verbandsklage gegen WET - "Wohnungseigentümer" Gemeinnützige Wohnbaugesellschaft mbH erfolgreich

Das OLG Wien gab dem VKI in einem im Auftrag des BMASK geführten Verbandsverfahren gegen die Gemeinnützige Wohnbaugesellschaft nun Recht. Die Genossenschaft darf die inkriminierten Klauseln nicht verwenden und sich nicht darauf berufen. Die von der Genossenschaft vorgenommenen Teilstreichungen des Klauseltextes wie auch das Hinzufügen von "Ersatzklauseln" bei der Unterlassungserklärung sind unzulässig.

Urteil: BGH: Kurze Verfallsklausel in Flugprämienprogramm unzulässig

Eine Klausel in den Teilnahmebedingungen eines Flugprämienprogrammes, wonach bei der Kündigung des Teilnehmervertrages durch das Luftfahrtunternehmen oder bei Beendigung des Prämienprogramms erworbene und bis dahin innerhalb von fünf Jahren nach Flugdatum gegen Prämienflüge einlösbare Bonuspunkte ihre Gültigkeit sechs Monate nach Zugang der Kündigung verlieren sind gröblich benachteiligend und damit unwirksam.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang