Der VKI hat im Auftrag des BMASK zahlreiche Klauseln der UniCredit Bank Austria wegen Verstößen gegen das Zahlungsdienstegesetz (kurz: ZaDiG) abgemahnt. Das ZaDiG ist seit 1.11.2009 in Kraft und regelt umfassend die Rechte und Pflichten der Zahlungsdienstleister bzw -dienstnutzer betreffend Zahlungsdiensten. Das HG Wien bestätigt nun die Rechtsansicht des VKI und stellt fest, dass alle 17 inkriminierten Klauseln gegen das ZaDiG verstoßen.
Zu den einzelnen Klauseln:
1.) Z 2 (1) Änderungen der AGB oder des Girokontovertrages erlangen nach Ablauf
von zwei Monaten ab der Verständigung des Kunden Rechtsgültigkeit für alle
gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen des Kunden zum
Kreditinstitut, sofern nicht bis dahin ein schriftlicher Widerspruch des Kunden beim
Kreditinstitut einlangt.
Die Klausel verstößt gegen §§ 29 iVm 26 ZaDiG: Da § 29 ZaDiG so auszulegen sei, dass für den einzelnen konkreten Rahmenvertrag Änderungen vorangekündigt werden müssen, ist es unzulässig vorzusehen, dass neue Entgelte für alle zukünftigen abgeschlossenen Rahmenverträge maßgeblich seien. Mit der Formulierung "alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen" widerspricht die Klausel daher dieser Vorgabe; außerdem verstößt sie gegen das Transparenzgebot des § 26 Abs 2 ZaDiG.
2.) Z 2 (1) Hat der Kunde dem Kreditinstitut keine Anschrift bekannt gegeben und
wurde auch keine Vereinbarung über die Zustellung getroffen, so ist der Aushang der
geänderten AGB im Schalterraum des Kreditinstitutes maßgebend; der erste Satz
dieses Absatzes gilt entsprechend.
Der Zahlungsdienstleister muss dem Zahlungsdienstnutzer geplante Änderungen des Rahmenvertrages spätestens zwei Monate vor Änderung - in der in § 26 Abs 1 Z 1 und Abs 2 vorgesehenen Weise - vorschlagen. Aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu § 26 ZaDiG ergibt sich eindeutig, dass der Gesetzgeber unter "mitteilen" iSd § 26 das Übermitteln der Vertragsänderung an den Kunden durch den Zahlungsdienstleister versteht. Ein "Zurverfügungstellen" (ua durch Aushang im Schalterraum) reicht für Vertragsänderungsvorschläge daher nicht aus. Außerdem verstößt die Klausel gegen § 6 Abs 1 Z 3 KSchG, da bei kundenfeindlichster Auslegung die Mitteilung im Zeitpunkt des Aushanges als dem Kunden nicht nur dann zugegangen gelten würde, wenn an eine überholte Adresse zugestellt wird.
3.) Z 15 Werden vom Kunden mittels Telekommunikation Aufträge erteilt oder
sonstige Erklärungen abgegeben, so hat er geeignete Vorkehrungen gegenüber
Übermittlungsfehler und Missbräuche zu treffen.
Die Klausel widerspricht § 44 Abs 2 ZaDiG, der zwingend und abschließend die Haftung des Dienstnutzers im Missbrauchsfall festlegt. Demnach haftet der Zahlungsdienstnutzer nur bei Verletzung der in § 36 Abs 1 ZaDiG normierten Sorgfaltspflichten. Aus diesen ergebe sich, dass der Kunde nur zumutbare Vorkehrungen treffen müsse. Die allgemeine Formulierung der Klausel widerspricht damit den zwingenden gesetzlichen Vorgaben.
4.) Z 16 (1) Der Kunde hat Erklärungen des Kreditinstituts, wie z.B. Bestätigungen
von ihm erteilter Aufträge, Anzeigen über deren Ausführung, Kontoauszüge,
Depotaufstellungen, Rechnungsabschlüsse und sonstige Abrechnungen aller Art,
sowie Sendungen und Zahlungen des Kreditinstituts auf ihre Vollständigkeit und
Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich zu erheben.
Die Klausel verstößt gegen § 36 ZaDiG, da die Klausel auch bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen anzuwenden wäre.
5.) Z 16 (2) Gehen dem Kreditinstitut innerhalb von zwei Monaten keine schriftlichen
Einwendungen zu, so gelten die angeführten Erklärungen und Leistungen des
Kreditinstituts als genehmigt; das Kreditinstitut wird den Kunden jeweils bei Beginn
der Frist auf diese Bedeutung seines Verhaltens hinweisen.
Auch hier wäre die Klausel bei kundenfeindlichster Auslegung auf nicht autorisierte Zahlungsvorgänge anzuwenden. Dabei würde eine Genehmigung durch Stillschweigen bzw die Schriftlichkeit der Anzeige gegen § 36 ZaDiG verstoßen.
6.) Z 16 (3) Im Falle einer auf Grund eines nicht autorisierten oder fehlerhaft
ausgeführten Zahlungsvorganges erfolgten Belastung kann der Kunde nur dann eine
Berichtigung durch das Kreditinstitut erwirken, wenn er das Kreditinstitut unverzüglich
nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten
Zahlungsvorganges, jedoch spätestens 13 Monate nach dem Tag der
Belastung, hiervon unterrichtet hat, es sei denn, das Kreditinstitut hat dem Kunden
die in Z 39 (8) dieser Bedingungen vorgesehenen Informationen zu dem betreffenden
Zahlungsvorgang nicht in der mit ihm vereinbarten Form mitgeteilt oder zugänglich
gemacht.
Die Klausel ist ZaDiG-widrig, da er der Erstattungspflicht des § 44 Abs 1 ZaDiG und der - den Zahlungsdienstnutzer nach § 36 Abs 3 ZaDiG bloß treffenden - Rügeobliegenheit betr nicht autorisierten Zahlungsvorgängen widerspricht. Eine Verletzung dieser Rügeobliegenheit schließt - so das HG Wien - den Anspruch des Kunden auf unverzügliche Erstattung des Betrages einer nicht autorisierten Zahlung nur dann aus, wenn die Verletzung für seine Erfüllung kausal ist. Sollte außerdem auch bei verspäteter Rüge des Kunden der nicht autorisierte Zahlungsvorgang rückgängig gemacht werden, bleibe die Verletzung der Rügeobliegenheit folgenlos. Überdies müsse der Zahlungsdienstleister gem § 44 Abs 1 ZaDiG auch dann berichtigen, wenn der Zahlungsdienstleister auf andere Art als durch Rüge des Kunden von der fehlenden Autorisierung erfahren habe. Bei Verschulden des Zahlungsdienstleisters bleiben außerdem Schadenersatzansprüche durch Naturalrestitution unberührt.
7.) Z 17 Der Kunde hat das Kreditinstitut unverzüglich zu benachrichtigen, falls ihm
regelmäßige Mitteilungen des Kreditinstituts (wie z.B. Rechnungsabschlüsse oder
Depotaufstellungen) oder sonstige Mitteilungen oder Sendungen des Kreditinstituts,
mit denen der Kunde nach Lage des Falles rechnen musste, nicht innerhalb der Frist,
die üblicherweise für die vereinbarte Übermittlung zu veranschlagen ist, zugehen.
Die Klausel widerspreche dem Transparenzgebot, da weder "Mitteilungen" noch Zeitpunkte deren Zusendung, noch die Rechtsfolgen einer Verletzung der enthaltenen Pflichten klar definiert. Die Pflichten des Kunden seien somit nicht durchschaubar. Das HG Wien verzichtet daher auf die Prüfung etwaiger ZaDiG-Verstöße.
8.) Z 22 (1) Soweit keine Vereinbarung auf bestimmte Dauer vorliegt, können das
Kreditinstitut und der Kunde die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Teile
davon jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Frist kündigen;
Z 22 (2) Abweichend davon kann bei einem Verbrauchergirokonto der Kunde einen
auf unbestimmte Dauer oder einen auf mehr als 12 Monate befristeten
Girokontovertrag jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat
kündigen.
Die Klausel verstößt gegen § 30 Abs 1 ZaDiG, aus dem sich eindeutig ergibt, dass der Kunde jeden auf bestimmte oder unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrag kündigen kann, egal ob die zwölfmonatige Dauer über- oder unterschritten worden ist.
9.) Z 39 (1) Überweisungsaufträge müssen den Zahlungsdienstleister des
Empfängers (BLZ bzw. Bankidentifiercode = BIC) und die Kontonummer bzw. die
International Bank Account Number (IBAN) enthalten. Diese Angaben stellen den
"Kundenidentifikator" dar;
Z 39 (5). Macht der Kunde weitergehende Angaben als in Abs. 1 festgelegt, so wird
der Überweisungsauftrag ausschließlich auf Grundlage des vom Kunden
angegebenen Kundenidentifikators (Abs. 1) durchgeführt.
Den Verstoß gegen § 35 Abs 4 Z 2 und 3 ZaDiG nimmt das Gericht hier bereits dadurch an, als sich der Zahlungdienstleister durch die Klausel das Recht einräumt, den Kundenauftrag bloß aufgrund des vom Kunden angegebenen Kundenidentifikators vorzunehmen. Dies würde bedeuten, dass der Auftrag auch dann durchgeführt werden könnte, wenn dieser Identifikator nicht kohärent wäre. Da die Klausel schon aus diesem Grund gegen die dem Zahlungsdienstleister auferlegte Sorgfaltspflicht verstößt, prüfte das HG Wien nicht weiter die Zulässigkeit der Unbeachtlichkeit des Empfängernamens.
10.) Z 39 (6) Beim Kreditinstitut eingelangte Überweisungsaufträge können vom
Kunden nicht einseitig widerrufen werden.
Die Klausel verstößt gegen §§ 40 iVm 38 ZaDiG, da sie die Widerrufsmöglichkeit nicht mit dem gesetzlich definierten Eingangszeitpunkt, sondern mit dem "Einlangen" (also nach dem üblichen Sprachgebrauch ab der Abgabe der Kundenerklärung) begrenzt. Bei Einlangen des Zahlungsauftrages nicht an einem Geschäftstag oder zu einem Zeitpunkt nahe dem Ende eines Geschäftstages können diese Zeitpunkte gem § 38 ZaDiG auseinanderfallen.
11.) Z 39 (7) Sofern das Kreditinstitut die Durchführung eines Überweisungsauftrages
ablehnt, wird es den Kunden in der mit dem Kunden vereinbarten Form über die
Ablehnung und darüber informieren, wie der Überweisungsauftrag berichtigt werden
kann, um die Durchführung künftig zu ermöglichen.
Die Klausel verstößt gegen § 39 Abs 2 ZaDiG, da sie den gesetzlich zwingend vorgegebenen Rahmen "so rasch als möglich" für die Verständigungs- und Belehrungspflicht des Zahlungsdienstleisters nicht enthält.
12.) Z 39a (1) Zahlungsaufträge, die nach den für die jeweilige Zahlungsart
festgelegten Zeitpunkten oder an einem Tag, der kein Geschäftstag ist, bei dem
Kreditinstitut einlangen, werden so behandelt, als seien sie am folgenden
Geschäftstag eingegangen.
Die Klausel widerspricht § 38 Abs 3 ZaDiG, da aus ihr nicht das zwingend vorgeschriebene Tatbestandselement "nahe am Ende des Geschäftstages" ableitbar ist. Das HG Wien führt überdies aus, dass die gesetzliche Formulierung zwar keinen fixen Zeitraum angibt, trotzdem aber nicht intransparent sei: Durch Auslegung lasse sich die Formulierung "nahe am Ende des Geschäftstages" mit einem angemessenen Zeitraum, "etwa einer Stunde" festlegen.
13.) Z 42a (1) Der Kunde stimmt der Belastung seines Kontos mit Beträgen, die von
ihm ermächtige Dritte zu Lasten seines Kontos beim Kreditinstitut einziehen, zu.
Diese Zustimmung kann vom Kunden jederzeit schriftlich widerrufen werden. Ein
derartiger Widerruf wirkt ab dem seinem Eingang beim Kreditinstitut folgenden
Geschäftstag,
Die Klausel umfasst zum einen (auch) Fälle, bei denen nur eine materielle Ermächtigung zum Einzug vorliegt, und die damit nicht unter § 40 ZaDiG fallen. Ein Widerruf wäre dann nach allgemeinem Zivilrecht zu beurteilen, der grundsätzlich gegenüber dem Zahlungsempfänger zu erklären ist und damit wirksam würde. Ein Dritter kann sich demnach gem § 1026 ABGB weiter auf die nach außen kundgemachte Vollmacht berufen, wenn er vom Widerruf ohne Verschulden keine Kenntnis erlangt hat. Zum anderen geht das HG Wien aber auch davon aus, dass selbst bei schriftlicher Ermächtigung (auch gegenüber der Bank zur Zahlung aus dem Konto) ein Widerruf grundsätzlich formlos erfolgen kann. Daher sei eine Klausel, die für den Widerruf das Erfordernis der Schriftlichkeit voraussetzt, wegen überraschendem Inhalt iSd § 864a unzulässig. Die Bank sei überdies auch dann nicht geschützt, wenn ihr selbst Verschulden an der Unkenntnis des Widerrufs vorzuwerfen ist. Die Klausel ist daher insgesamt zu weitgehend und unklar formuliert, um die Rechtsposition des Zahlers wirksam einschränken zu können.
14.) Z 43 (1) Das Kreditinstitut ist berechtigt, für seine Leistungen vom Kunden
Entgelte, insbesondere Zinsen, Gebühren und Provisionen zu verlangen;
Z 43 (3) Abs. 1 gilt nicht für die jeweilige einmalige Bereitstellung von Informationen
an Verbraucher über das Kreditinstitut, über die Nutzung des Zahlungsdienstes, über
Entgelte, Zinsen und Wechselkurse, über die Kommunikation, über Schutz- und
Abhilfemaßnahmen, über Änderungen und Kündigung des Kontovertrages und über
Rechtsbehelfe, sofern die Bereitstellung in einer mit dem Kunden im Rahmen der
Geschäftsverbindung vereinbarten Form erfolgt;
Z 44 Das Kreditinstitut hat für seine Leistungen Anspruch auf ein angemessenes
Entgelt, dessen Höhe das Kreditinstitut für bestimmte typische Leistungen in einem
Preisaushang festlegen wird. Entgelte für Leistungen, die im Rahmen eines
Verbraucherkreditvertrages oder Verbrauchergirokontovertrages erbracht wurden,
fallen nur dann an, wenn sie mit dem Kunden vereinbart wurden.
Da die Klausel so verstanden werden kann, dass nur die erstmalige Bereitstellung der Vertragsbedingungen und Informationen (gem § 28 ZaDiG) unentgeltlich erfolgt, verstößt die Klausel gegen §§ 26 iVm 27 ZaDiG. Demnach muss das Kreditinstitut dem Kunden Informationen bereits vor Abgabe der Vertragserklärung bzw auf Wunsch auch während der Vertragslaufzeit neuerlich kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Außerdem müssen Entgelte, die vom Kreditinstitut für die häufigere Bereitstellung der Informationen verlangt werden, vorvertraglich in aufgeschlüsselter Form gesondert vereinbart werden.
15.) Z 44 Entgelte für Leistungen, die im Rahmen eines Verbraucherkreditvertrages
oder eines Verbrauchergirokontovertrages erbracht werden, fallen nur dann an, wenn
sie mit den Kunden vereinbart wurden.
Das HG Wien hebt in seiner Entscheidung hervor, dass das ZaDiG erhöhte Anforderungen hinsichtlich der Wirksamkeit der Entgeltvereinbarung normiert. Es dürfen dem Zahlungsdienstnutzer nur jene Entgelte verrechnet werden, die ihm vorvertraglich in aufgeschlüsselter Form mitgeteilt wurden. Die Klausel widerspricht damit § 27 Abs 2 ZaDiG.
16.) Z 45 (2) Mangels anderer Vereinbarung werden die mit Verbrauchern
vereinbarten Entgelte für die vom Kreditinstitut erbrachten Dauerleistungen
(ausgenommen Zinsen), jährlich mit Wirkung ab dem 1. April jeden Jahres der
Entwicklung des von der Statistik Austria veröffentlichten nationalen
Verbraucherpreisindex 2000 (VPI) angepasst (erhöht oder gesenkt). Die Anpassung
wird in jenem Verhältnis vorgenommen, in dem sich der Jahresdurchschnitt des VPI
für das letzte Kalenderjahr vor der Anpassung gegenüber dem Jahresdurchschnitt
des VPI für das vorletzte Kalenderjahr vor der Anpassung geändert hat. Erfolgt im
Falle der Erhöhung des Verbraucherpreisindex eine Anhebung der Entgelte, aus
welchen Gründen immer, nicht, so ist dadurch das Recht auf Anhebung in den
Folgejahren nicht verloren gegangen.
Aus dem Wortlaut des ZaDiG ergibt sich, dass nur hinsichtlich der Zinssätze und Wechselkurse eine vom Zahlungsdienstleister einseitig vorgenommene Änderung nach den Vorgaben des § 29 Abs 2 ZaDiG zulässig ist. Andere Entgelte können daher nicht einseitig bzw durch Koppelung an einen Index geändert werden; vielmehr muss die Vorgehensweise nach § 29 Abs 1 ZaDiG eingehalten werden: Änderungen des Rahmenvertrages sind demnach rechtzeitig vorzuschlagen und der Zahlungsdienstnutzer muss für die Wirksamkeit der Änderung dieser zustimmen. Das Gericht verneint daher eine planwidrige Lücke, vielmehr sei für alle in Abs 2 des § 29 ZaDiG nicht taxativ aufgezählten Fällen die Grundsätze des Abs 1 maßgeblich.
17.) Z 46 (1) Der Kunde trägt alle auf Grund der Geschäftsverbindung mit ihm
entstehenden, notwendigen und nützlichen Aufwendungen, Auslagen, Spesen und
Kosten, insbesondere Stempel- und Rechtsgebühren, Steuern, Porti, Kosten für
Versicherung, Rechtsvertretung, Betreibung und Einbringung, betriebswirtschaftliche
Beratung, Telekommunikation sowie Bestellung, Verwaltung und Verwertung oder
Freigabe von Sicherheiten. Kann das Kreditinstitut eine Zahlungsanweisung des
Kunden mangels Deckung nicht durchführen oder muss es auf Grund von
Zwangsmaßnahmen Dritter gegen den Kunden tätig werden, ist es zur Einhebung
eines angemessenen pauschalen Aufwandersatzes gemäß Aushang berechtigt oder
die Verwendung sinngleicher Klauseln zu unterlassen.
§ 27 Abs 3 ZaDiG zählt jene Fälle taxativ auf, in welchen Entgelte für die Erbringung von sonstigen Nebenpflichten des Zahlungsdienstleisters verlangt werden können, insofern sie ausdrücklich vereinbart und angemessen bzw an den tatsächlichen Kosten ausgereichtet sind. Die Klausel widerspricht damit den gesetzlichen Vorgaben, da zum einen auch für andere als in § 27 Abs 3 ZaDiG angeführten Fällen ein Entgelt verlangt werden könnte. Zum anderen wird auch für die in § 27 Abs 3 ZaDiG aufgezählten Fälle die vorgeschriebene Art der Vereinbarung umgangen. Keinen Unterschied mache es dabei, ob der Anspruch als "Entgelt" oder "Aufwandersatz" bezeichnet wird.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
HG Wien 28.6.2010, 19 Cg 226/09w
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Klagevertreter: RA Dr. Stefan Langer