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VKI-Verbraucherrecht

Aktuelle Beiträge

Urteil: OGH zu "Sammelklagen": Anwendbarkeit des §227 ZPO auch bei mehreren Klägern

Der OGH stellt in einer aktuellen Entscheidung klar, dass Ansprüche mehrerer Kläger als formelle Streitgenossen gegen denselben Beklagten gem § 227 Abs 2 ZPO vor dem Gerichtshof geltend gemacht werden können, wenn der Streitwert der Ansprüche auch nur eines Klägers die Gerichtshofgrenze übersteigt. Damit schloss sich der OGH der herrschenden Lehre an und beendet eine Unsicherheit in Zusammenhang mit den sogenanten "Sammelklagen".

Urteil: OGH im "Zinsenstreit": SMR/VIBOR taugt zur Nachrechnung

VKI-Musterprozess bringt Klärung der Frage: Wie rechnet man variable Verbraucherkredite nach, wenn die vereinbarte Zinsanpassungsklausel als zu unbestimmt und damit gesetzwidrig wegfällt? Der OGH hält die Kreditnachrechnungen des VKI anhand einer Gleitklausel als "vernünftige Mitte".

Broschüre Patientenrechte

Die NÖ Patientenanwaltschaft hat eine neue Broschüre zu "Patientenrecht und Arzneimittel" herausgegeben. Diese steht zum kostenlosen download unter kostenlos im Internet zum Download unter: http://www.patientenanwalt.com/fs_rech3.html zur Verfügung.

Urteil: Deutscher BGH zur Aufklärungspflicht des Arztes

Bei möglichen schwerwiegenden Nebenwirkungen eines Medikaments ist neben dem Hinweis in der Gebrauchsinformation des Pharmaherstellers auch eine Aufklärung durch den das Medikament verordnenden Arzt erforderlich. Der Arzt darf nicht darauf vertrauen, daß der Patient den Warnhinweis in der Packungsbeilage lesen und befolgen werde.

Urteil: Keine Delfin-Therapie ohne Delfine

Wenn bei einer Delfintherapie die - freilebenden - Delfine ausbleiben, dann muss der Veranstalter darüber in seiner Werbung aufklären. Der VKI gewinnt - im Auftrag des BMSG - eine Verbandsklage nun auch in zweiter Instanz.

Urteil: Klauselkontrolle beschränkt sich nicht auf AGB bzw Vertragsformblätter

Auch wenn sich ein Vertragsteil der vorformulierten Erklärung des anderen oder eines Dritten (zB eines beauftragten Notars oder Rechtsanwaltes) unterwirft, können - auch außerhalb von AGB oder Vertragsformblättern (§ 879 Abs 3 ABGB) - gröblich benachteiligende Nebenbestimmungen unwirksam sein, so der OGH. Damit ist allenfalls - bei entsprechender Ungleichgewichtslage - auch ein im Einzelfall entworfener Individualvertrag mit Verbraucher von der Klauselkontrolle iSd § 879 Abs 3 ABGB erfasst.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

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