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Urteil: DIALOG telekom GmbH: Abmahnung erfolgreich!

Der VKI hatte - im Auftrag der Arbeiterkammer Vorarlberg - die DIALOG Telekom GmbH wegen der Verwendung gesetzwidriger Bedingungen in deren AGB abgemahnt. Im Zuge des Gerichtsverfahrens hat sich DIALOG nun im Rahmen eines Vergleichs zur Unterlassung der Verwendung (bzw Berufung ) der abgemahnten Klauseln verpflichtet.

Konkret handelte es sich um folgende Klauseln:

Erfolgt die Auflösung des Vertrages während einer vereinbarten Mindestvertragsdauer, hat der Teilnehmer das monatliche Grundentgelt bis zum Ablauf der Mindestvertragsdauer an Dialog zu entrichten. Dies gilt auch im Fall einer Auflösung aus wichtigem Grund innerhalb der Mindestvertragsdauer durch Dialog.

Wir betrachteten diese Klausel als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB, da der Unternehmer bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung weiterhin das Grundentgelt beziehen soll, ohne dass der Verbraucher eine Gegenleistung erhält.

Dialog behält sich bei von ihr nicht beeinflussbaren Änderungen der für ihre Kalkulation relevanten Kosten (z.B. Personalkosten oder Netzbetreiberkosten) vor, die Entgelte für erbrachte Dienstleistungen entsprechend zu senken oder zu erhöhen.

Die Klausel will Preisänderungen vorsehen, die für den Verbraucher weder vorhersehbar noch nachkontrollierbar sind (§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG).

Die übliche Freischaltungszeit für Festnetzdienste beträgt bis zu 7 Werktage nach Abschluss eines gültigen Vertrages. In Ausnahmefällen sind längere Fristen bis zu 2 Monaten möglich.

Gemäß dieser Klausel hätten Freischaltungen von Festnetzdiensten bis zu 2 Monaten in Anspruch nehmen dürfen, ohne dass der Verbraucher eine Möglichkeit gehabt hätte, sich vom Vertrag - etwa durch Rücktritt - zu lösen (§ 6 Abs 1 Z 1 KSchG; § 6 Abs 3 KSchG).

Dialog behält sich das Recht vor, den Vertragsabschluss von der Vorauszahlung der gesamten, während der Dauer der Mindestlaufzeit anfallenden Grundgebühr abhängig zu machen. Diesfalls sendet Dialog dem Teilnehmer das mobile Endgerät und die SIM-Karte erst zu, nachdem die im Voraus zu bezahlende Grundgebühr eingelangt sind.

Die Vereinbarung dieser Vorasuleistung durch den Verbraucher war uE einerseits gröblich benachteiligend (§ 879 Abs 3 ABGB) als auch überraschen (§ 864a ABGB).

Die Freischaltung mobiler Kommunikationsdienste erfolgt im Normalfall innerhalb einer Frist von 10 Werktagen ab Auftragsunterfertigung durch den Teilnehmer. In Ausnahmefällen bzw. in jenen Fällen, in denen Dialog die Vorauszahlung der Grundgebühr fordert, sind längere Fristen bis zu 2 Monaten möglich.

Gemäß dieser Klausel hätten Freischaltungen etwa von Handys bis zu 2 Monaten in Anspruch nehmen dürfen, ohne dass der Verbraucher eine Möglichkeit gehabt hätte, sich vom Vertrag - etwa durch Rücktritt - zu lösen (§ 6 Abs 1 Z 1 KSchG; § 6 Abs 3 KSchG).

Dialog übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Software in der vom Teilnehmer getroffenen Auswahl in Verbindung mit anderer, vom Teilnehmer verwendeten Software zusammenarbeitet, außer dies wurde ausdrücklich vereinbart.

Nach unserer Ansicht stellt diese Klausel eine Einschränkung der dem Verbraucher zustehenden Gewährleistungsrechte dar (§ 9 KSchG). Dies gilt insb hinsichtlich von zur Verfügung gestellter Software, von der wohl ausgegangen werken kann, dass sie zusammen mit Standardsoftware funktioniert.

Die übliche Freischaltung für Internetdienste beträgt bis zu 7 Werktage nach Übermittlung des Auftragsformulares durch den Teilnehmer. In Ausnahmefällen sind längere Fristen bis zu 2 Monaten möglich.

Gemäß dieser Klausel hätten Freischaltungen etwa von Handys bis zu 2 Monaten in Anspruch nehmen dürfen, ohne dass der Verbraucher eine Möglichkeit gehabt hätte, sich vom Vertrag - etwa durch Rücktritt - zu lösen (§ 6 Abs 1 Z 1 KSchG; § 6 Abs 3 KSchG).

Klagevertreter: Dr. Langer, RA in Wien

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