Im Zuge dieser Änderungen hat Österreich auch im ABGB einige Neuerungen durchgeführt. So regelt das ABGB nun erstmals explizit den Kreditvertrag. Der Kreditvertrag wird definiert als entgeltlicher Darlehensvertrag über Geld (§ 988 ABGB nF). Das Entgelt für den Kreditvertrag besteht idR in den Zinsen. Der Darlehensvertrag ist aber auch dann entgeltlich, wenn zwar keine Zinsen, wohl aber als "Gebühren" oder "Kosten" bezeichnete Geldleistungen zu erbringen sind. Das Verbraucherkreditgesetz ist einseitig zwingend, dh dass Vereinbarungen, die zum Nachteil des Verbrauchers vom VKrG abweichen, unwirksam sind (§ 3 VKrG).
Anwendungsbereich (§ 4 iVm § 2 Abs 2 und 3 VKrG)
Ein Verbraucherkreditvertrag ist ein Kreditvertrag iSd § 988 ABGB, an dem ein Unternehmer als Kreditgeber und ein Verbraucher als Kreditnehmer beteiligt sind (§ 2 Abs 3 VKrG). Das VKrG verweist bezüglich der Definition des Verbrauchers und Unternehmers auf das KSchG. Sowohl Personalkredite als auch Hypothekarkredite sind grundsätzlich vom sachlichen Anwendungsbereich umfasst; bei Hypothekarkrediten hat der Kreditnehmer aber zB kein Rücktrittsrecht. Einige Kreditverträge sind kraft gesetzlicher Anordnung vom Anwendungsbereich ausgenommen:
• Kredite, mit einem Gesamtkreditbetrag von weniger als € 200,--. Eine betragliche Obergrenze gibt es aber im VKrG - anders als in der zugrundeliegenden RL - nicht.
• Kreditverträge, die binnen drei Monaten zurückzuzahlen sind und bei denen nur geringe Kosten anfallen, zB Debit-Karten, die einen Zahlungsaufschub gewähren.
• Pfandleihverträge
• Kreditverträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Nebenleistung aus dem Arbeitsvertrag
• Kreditverträge in Form eines vor Gericht oder einer sonstigen staatlichen Einrichtung geschlossenen Vergleichs
• Landeswohnbauförderungen.
Bonitätsprüfung und Warnung (§ 7 VKrG)
Den Kreditgeber treffen vor Abschluss eines Kreditvertrages hinsichtlich der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers eine Prüfpflicht und gegebenenfalls eine Warnpflicht. Wenn die Prüfung erhebliche Zweifel an der Fähigkeit des Verbrauchers ergibt, seine Pflichten aus dem Kreditvertrag vollständig zu erfüllen, hat der Kreditgeber den Verbraucher auf diese Bedenken gegen dessen Kreditwürdigkeit hinzuweisen. Verstößt der Kreditgeber gegen vorstehende Bestimmungen, sieht das Gesetz - anders als der Ministerialentwurf des BMJ - als einzige Sanktion eine Verwaltungsstrafe (Geldstrafe bis zu € 10.000,--) vor. Dem Verbraucher stehen daher bei Verletzung der Bonitätsprüfung des Kreditgebers zivilrechtlich nur die allgemeinen Instrumente, wie Irrtum und Schadenersatz zur Verfügung.
Anlässlich des VKrG wird auch eine Änderung des Löschungsrechtes bei Bonitätsdatenbanken eingeführt: Bei gewissen Datenbanken, vor allem der Kleinkreditevidenz und die Warnliste der Banken, hat der Betroffene, dessen Daten dort aufgenommen wurde, fortan kein Widerspruchsrecht gegen die Aufnahme mehr.
Umfassende Informationspflichten (§§ 6, 9 VKrG)
Das Gesetz sieht umfassende Informationspflichten des Kreditgebers vor, sowohl vor Abschluss des Vertrages als auch im Kreditvertrag selbst. Seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt er mit dem gesetzlich vorgegebenen Formular "Europäische Standardinformationen für Kreditierungen nach dem Verbraucherkreditgesetz". Mit diesen Informationen, allen voran dem anzugebenden effektiven Zinssatz (also dem Zinssatz unter Einbeziehung der meisten Kosten und Gebühren) und dem Gesamtbetrag (also der ausbezahlte Kreditsumme und die Kosten) soll der Verbraucher die auf ihn zukommenden Zahlungen besser einschätzen und mit anderen Kreditangeboten vergleichen können. Diese vorvertraglichen Informationen muss der Kreditgeber dem Verbraucher rechtzeitig, bevor dieser durch den Kreditvertrag oder ein Angebot gebunden ist, zur Verfügung stellen.
Ist der effektive Zinssatz im Kreditvertrag zu niedrig angegeben, gilt ein Sollzinssatz als vereinbart, der dieser Angabe unter Berücksichtigung der sonstigen Vertragsinhalte entspricht. Dh der tatsächlich geltende Sollzinssatz ist unter Zugrundelegung des niedrigeren effektiven Zinssatzes neu zu berechnen.
Für Kredite mit Tilgungsträger und für Fremdwährungskredite werden nun erstmals auf gesetzlichem Wege spezielle, zusätzliche Informationspflichten festgelegt, wie etwa welche spezifischen Risken mit diesen Krediten verbunden sind.
Rücktrittsrecht des Verbrauchers (§ 12 VKrG)
Der Verbraucher kann von dem Kreditvertrag innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Angabe eines Grundes zurücktreten (§ 12). Die Frist beginnt frühestens mit dem Tag des Kreditvertragsabschlusses. Bekommt der Verbraucher die Vertragsbedingungen und die Informationen gem § 9 VKrG erst zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt die Frist mit diesem Zeitpunkt zu laufen. Eine absolute Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechtes sieht das Gesetz nicht vor. Die Frist ist jedenfalls gewahrt, wenn der Rücktritt auf Papier oder einem anderen, dem Kreditgeber zur Verfügung stehenden und zugänglichen dauerhaften Datenträger erklärt wird. Der Rücktritt kann aber auch mündlich oder telefonisch erklärt werden. Tritt der Verbraucher vom Kreditvertrag zurück, hat er dem Kreditgeber unverzüglich, spätestens jedoch binnen 30 Kalendertagen nach Absendung der Rücktrittserklärung, die ausbezahlte Valuta samt den seit der Auszahlung aufgelaufenen Zinsen - berechnet nach dem vereinbarten Sollzinssatz - zurückzuzahlen. Kein Rücktrittsrecht hat der Verbraucher bei hypothekarisch gesicherten Krediten und bei den meisten Finanzierungsleasingverträgen.
Tritt der Verbraucher von dem Kreditvertrag zurück, so hat er idR auch das Recht, binnen einer Woche von einem mit dem Kreditvertrag verbundenen Vertrag über die Lieferung von Waren zurückzutreten. Verbunden in diesem Sinne sind der Kreditvertrag und der Warenlieferungsvertrag dann, wenn letzterer durch den Kreditvertrag finanziert wurde und mit diesem eine wirtschaftliche Einheit bildet, zB wenn der Kredit vom Warenlieferant selbst gewährt wurde oder Kreditgeber und der Warenlieferant wegen derartiger Finanzierungen in ständiger Geschäftsverbindung stehen. Umgekehrt gilt ein Rücktritt vom Vertrag über die Warenlieferung (zB weil es sich um ein Haustürgeschäft gehandelt hat oder bei einem Fernabsatzgeschäft) auch unmittelbar als Rücktritt vom Kreditvertrag. Ausgenommen sind allerdings Kreditverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.
Ordentliche Kündigung des Kreditvertrages (§§ 14, 15 VKrG)
Wurde im Verbraucherkreditvertrag nichts über das ordentliche Kündigungsrecht (= Kündigung ohne wichtigen Grund) des Verbrauchers vereinbart, so steht dem Kreditnehmer bei einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrag eine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit zu. An eine Kündigungsfrist muss sich der Kreditnehmer nur dann halten, wenn eine solche vereinbart wurde. Aber auch in diesem Fall darf die Frist nicht länger als ein Monat sein.
Wurde im Verbraucherkreditvertrag nichts über das ordentliche Kündigungsrecht des Kreditgebers vereinbart, so hat der Kreditgeber bei einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Kreditvertrag keines. Vertraglich kann aber ein solches vereinbart werden. Die Kündigungsfrist muss dann mindestens zwei Monate lang sein.
Terminsverlust (§ 14 Abs 3 VKrG)
Das VKrG enthält eine eigene Regelung zum Terminsverlust. Diese entspricht inhaltlich dem bisherigen § 13 KSchG. Gerät der Kreditnehmer mit einer Teilzahlung in Verzug, werden bei gesetzmäßiger Geltendmachung des Terminsverlusts alle noch ausständigen Teilzahlungen des Kreditnehmers fällig.
§ 14 Abs 3 VKrG kommt nur auf Kreditverträge (iSd 2.Abschnitts des VKrG), auf Überziehungsmöglichkeiten und auf Finanzierungsleasingverträge zur Anwendung. Nach den Erläuternden Bemerkungen zum VKrG soll § 13 KSchG - entgegen dem Ministerialentwurf - bestehen bleiben, damit auch in Zukunft die verbraucherrechtlichen Schutzbestimmungen zum Terminsverlust zB bei den durch § 4 Abs 2 VKrG ausgenommenen Krediten und bei unentgeltlichen Rechtsverhältnissen anwendbar bleiben. Allerdings wird durch das DaKRÄG § 41a Abs 23 KSchG eingefügt, wonach § 13 KSchG mit Beginn 11.06.2010 außer Kraft tritt. Aufgrund dieses offenbaren Redaktionsversehens gibt es daher nur noch den Terminsverlust gem § 14 Abs 3 VKrG.
Vorzeitige Rückzahlung (§ 16 VKrG)
Der Verbraucher ist weiterhin berechtigt, den Kredit vorzeitig zurückzuzahlen. Über dieses Recht muss er nun vorab informiert werden. Dies stellt eine Verbesserung der Rechtslage dar, da bislang der Verbraucher oft nicht wusste, dass er häufig einen gesetzlichen Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung hat. Enthält der Kreditvertrag keine Angaben zum Recht auf vorzeitige Rückzahlung oder zum Anspruch auf Entschädigung, kann der Kreditgeber keine Entschädigung verlangen.
Durch die vorzeitige Rückzahlung verringern sich die vom Verbraucher zu zahlenden Zinsen und die laufzeitabhängigen Kosten. Umgekehrt kann der Kreditgeber vom Kreditnehmer ex lege eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Das gilt für die meisten Kredite, sofern für den Zeitraum der Rückzahlung ein fixer Zinssatz vereinbart wurde. Durch die neue Regelung verschlechtert sich daher die Stellung der Verbraucher insofern, als bislang nur bei Hypothekarkrediten und bei Wohnraumbeschaffungskrediten mit einer Laufzeit von mindestens 10 Jahre eine solche Vorfälligkeitsentschädigung verlangt werden durfte.
Das Gesetz sieht für die Vorfälligkeitsentschädigung aber betragliche Höchstgrenzen vor: Die Entschädigung darf idR höchstens 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Kreditbetrags betragen; bei einer Kreditrestlaufzeit bis zu einem Jahr darf sie nur 0,5 % des vorzeitig zurückgezahlten Kreditbetrags ausmachen.
Keine Vorfälligkeitsentschädigung darf aber zB dann verrechnet werden, wenn die vorzeitige Rückzahlung mit einer Versicherungsleistung aus einem Versicherungsvertrag getätigt wird, der vereinbarungsgemäß die Rückzahlung des Kredits gewährleisten soll. Außerdem darf keine Entschädigung verlangt werden, wenn der vorzeitig zurückgezahlte Betrag € 10.000,-- innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nicht übersteigt.
Zahlt der Kreditnehmer einen Kredit mit Tilgungsträger vorzeitig zurück, muss der Kreditgeber auf sein vertragliches Recht hinsichtlich der auf den Tilgungsträger zu leistenden Zahlungen verzichten. Dies allerdings nur auf Verlangen des Kreditnehmers. Der Kreditnehmer wird regelmäßig keine Kenntnis von dieser Möglichkeit haben.
Verbraucherleasing (§ 26 VKrG)
Für das Finanzierungsleasing gelten die meisten der oben genannten Bestimmungen entsprechend. Für die meisten Finanzierungsleasingverträge ist aber das Rücktrittsrecht gem § 12 VKrG ausgeschlossen. Außerdem muss der Leasinggeber dem Leasingnehmer nicht jährlich eine Mitteilung über die geleisteten Zahlungen und aushaftenden Beträge zur Verfügung stellen.
Fortan muss daher auch in einem Finanzleasingvertrag etwa der effektive Zinssatz angegeben werden. Dadurch wird ein Vergleich mit anderen Finanzierungsformen, vor allem dem Bankkredit wesentlich vereinfacht. Das Gesetz enthält nun auch erstmals eine Regelung zum vorzeitigen Erwerb und zur vorzeitigen Rückstellung des Leasingobjekts durch den Leasingnehmer. In diesem Fall vermindern sich die vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen entsprechend der durch den vorzeitigen Erwerb verkürzten Vertragsdauer. Dh der Verbraucher muss entsprechend weniger Zinsen und weniger laufzeitabhängige Kosten zahlen. Bei der vorzeitigen Rückstellung ist auch der gegenüber dem ursprünglich vorgesehenen Rückstellungstermin höhere Sachwert in die Berechnung einzubeziehen. Der Unternehmer muss dem Verbraucher vorab im Leasingvertrag einen Überblick bieten, auf welche Weise im Falle des vorzeitigen Objekterwerbs oder der vorzeitigen Rückstellung der Vertrag abgerechnet wird und welche Kostenkomponenten in diesem Fall ganz/teilweise/gar nicht auf den Verbraucher zukommen. Laufzeitunabhängige Kosten, wie zB die bei Vertragsabschluss fällige Rechtsgeschäftsgebühr, sind zur Gänze vom Verbraucher zu tragen.
Welche Regelungen gelten für bereits bestehende Kredite, welche nur für neu abgeschlossene?
Die meisten neuen Regelungen des VKrG gelten nur für neu abgeschlossene Verträge, dh für Verträge, die nach dem 10.06.2010 abgeschlossen wurden. Auf bereits bestehende Verträge sind die neuen Regelungen grundsätzlich nicht anzuwenden; für diese sind daher weiterhin die an sich aufgehobenen Bestimmungen § 33 BWG und einige der Regelungen des KSchG von Bedeutung (§§ 12a, 13, 16 bis 25 und § 26c). Allerdings kennt hier das VKrG einige Ausnahmen, sodass ein paar der neuen Bestimmungen auch auf alte Verträge zur Anwendung kommen (§ 29 VKrG):
- Das VKrG besagt, dass der Kreditgeber den Verbraucher vor Wirksamwerden einer Sollzinssatzänderung zu informieren hat. Die Verständigung stellt für Änderungen, die für den Verbraucher nachteilig sind, eine Wirksamkeitsvoraussetzung dar, nicht aber solche zum Vorteil des Verbrauchers. Ist aber der Sollzinssatz an einen öffentlich zugänglichen Referenzzinssatz gekoppelt, kann die Sollzinssatzänderung auch ohne vorherige Information wirksam werden kann, etwa unmittelbar nach der Änderung des Referenzzinssatzes. Der Kreditgeber muss den Kreditnehmer in diesem Fall regelmäßig über den Sollzinssatz, die Höhe der Teilzahlungen, über Anzahl und Fälligkeit der Teilzahlungen informieren. (§ 11 VKrG).
- Die neuen Regelungen zur ordentlichen Kündigung (siehe oben).
- Den Kreditgeber trifft eine Verständigungspflicht gegenüber dem Verbraucher, wenn er die Ansprüche aus einem Kreditvertrag abtritt oder der Kreditvertrag selbst zulässigerweise auf einen Dritten übertragen wird. (§ 17 VKrG). Das VKrG selbst sieht keine Sanktion vor, wenn der Kreditgeber dieser Verständigungspflicht nicht nachkommt.