In einem Restwertleasingvertrag wurde für die vorzeitige Vertragsauflösung folgende Abrechnung vereinbart: Restwert + Leasingrate für die Zeit zwischen Vertragsauflösung und ursprünglich vereinbartem Vertragsende. Bei vom Leasingnehmer verschuldeter vorzeitiger Vertragsauflösung sollte die Gesamtbelastung iHd durchschnittlichen 3-M-EURIBOR des Vormonats x 0,5 abgezinst werden, ansonsten iHd vertraglich vereinbarten Sollzinssatzes. Ein Verschulden des Leasingnehmers lag zum Kündigungszeitpunkt nicht vor, da infolge aufrechter Stundung kein Ratenverzug gegeben gewesen war. Die Abzinsung hatte daher nach dem vereinbarten Sollzinssatz zu erfolgen.
Für das Restwertleasing wurde in § 26 Abs 7 VKrG ein eigenes jederzeitiges Kündigungsrecht geschaffen, dessen Rechtsfolgen sich an den Rechtsfolgen einer vorzeitigen Rückzahlung orientieren (§ 26 Abs 7 Satz 3 VKrG). Der Unternehmer kann gleich hohe Zahlungen verlangen, wie sie der Verbraucher bei einem Verbraucherleasingvertrag nach § 26 Abs 1 Z 2 oder 3 VKrG aufgrund einer vorzeitigen Rückstellung der Sache zu leisten hätte. Die Zahlungspflicht des Leasingnehmers reduziert sich jedoch um die dem "abgeschnittenen Vertragszeitraum" entsprechende Zinskomponente und die für diesen Zeitraum vorgesehenen laufzeitabhängigen Kosten. Laufzeitunabhängige Kosten (zB Rechtsgeschäftsgebühren) verringern sich hingegen nicht. Zusätzlich ist infolge der vorzeitigen Rückstellung der gegenüber dem ursprünglich vorgesehenen Rückstellungstermin höhere Sachwert in Anschlag zu bringen.
Für die Höhe der verbleibenden Zahlungspflicht nach einer Kündigung des Leasingnehmers kommt es somit auf die jeweilige vertragliche Vereinbarung an, wobei die Sonderregelungen in § 26 Abs 6 und 7 VKrG zu berücksichtigen sind.
Im vorliegenden Fall hatten die Parteien vereinbart, die Summe der ausstehenden Leasingraten um die auf die Restlaufzeit des Leasingvertrags entfallenden Sollzinsen zu reduzieren. Dass dieser Zinssatz heranzuziehen ist, orientiert sich am Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung, diese steht nicht in Widerspruch zu § 26 Abs 6 und 7 VKrG.
Bei dem beim Restwertleasing vereinbarten Restwert handelt sich um einen kalkulatorischen Berechnungswert, der schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ermittelt und zur Vertragsgrundlage gemacht wird. Er ist nicht mit einer noch ausstehenden, laufzeitabhängigen Leistungspflicht gleichzusetzen, die nach einer vorzeitigen Vertragsauflösung um die darauf entfallende Zinskomponente zu verringern wäre. Hinsichtlich des Werts des Fahrzeugs, ist der verringerten Vertragsdauer dadurch Rechnung zu tragen, dass der aufgrund der vorzeitigen Rückgabe höhere Wert des Leasingobjekts in Anschlag zu bringen ist.
Die Berechnung, wonach zu den abgezinsten restlichen Leasingraten der vertragliche Nettorestwert (ohne Abzinsung) hinzugezählt wird und (nach Berücksichtigung diverser Gebühren) um den geschätzten Wert des Pkws zu vermindern ist, entspricht der vertraglichen Vereinbarung, die sich im Rahmen des § 26 Abs 5 und 6 VKrG hält.
OGH 13.9.2019, 10 Ob 55/19i
Anmerkung:
Die Entscheidung konnte die vom gleichen Tag stammende EuGH-E C-383/18 (Lexitor) zur vorzeitigen Kreditrückzahlung noch nicht berücksichtigen.