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AK Erfolg: Aus für gesetzwidrige Vertragsklauseln bei privaten Salzburger Wasserversorger

Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigt Urteile in erster und zweiter Instanz

Wien (OTS) - Kunden des privaten Wasserversorgers Hinterthal in Salzburg haben nun mehr Rechte. 23 von der AK geklagte Vertragsklauseln sind ungültig. Das hat jetzt der Oberste Gerichtshof der AK bestätigt. So ist etwa die im Vertrag vorgesehene Mindestabnahmemenge von 350 Kubikliter sittenwidrig, da sie mehr als das Doppelte des durchschnittlichen Wasserverbrauchs eines Haushalts ausmacht. "Das ist ein für die Konsumenten erfreuliches Urteil, da die Wasserrechnung für die betroffenen Haushalte erheblich billiger wird", sagt AK Konsumentenschützer Harald Glatz. Der Wasseranbieter darf die Klauseln in neuen Verträgen nicht mehr verwenden und sich in bereits bestehenden Verträgen nicht mehr darauf berufen.

Die private Wasserversorgungsanlage Hinterthal versorgt den Ortsteil Hinterthal in der Gemeinde Maria Alm in Salzburg mit Trinkwasser. Die Bundesarbeitskammer hatte insgesamt 25 Klauseln des Wasserbezugsvertrags sowie das Tarifblatt als sittenwidrig beurteilt und im März 2004 eine Verbandsklage eingebracht. Die AK hat in erster und zweiter Instanz Recht bekommen, im April nun auch vom OGH.

So ist etwa die Vereinbarung einer Mindestabnahmemenge, in dem Fall von 350 Kubikliter Wasser pro Jahr, sittenwidrig. Diese Mindestabnahmemenge liegt weit über dem Durchschnittsbezug eines Haushaltes. Die Vereinbarung einer Mindestabnahmemenge ist zwar zulässig, muss sich aber an der durchschnittlichen Verbrauchsmenge der Hauptwohnsitze richten. Da diese nur 150 Kubikliter betragen, ist eine Mindestabnahmemenge von mehr als dem Doppelten ein Missbrauch der Monopolstellung.

Auch Klauseln, wonach der Kunde Wasser ausschließlich von dem einen Wasseranbieter beziehen muss, und dem Kunden sogar die Errichtung eines Brunnen untersagt ist, stellen für das Gericht ebenfalls Missbrauch der Monopolstellung des Anbieters dar. Denn im Hinblick darauf, dass der Kunde ohnedies Anschlusskosten und eine Mindestabnahmemenge zahlen müsse, steht den Nachteilen des Kunden aus einer Ausschließlichkeitsbindung kein gleichwertiges Interesse des Wasserversorgers gegenüber.

Dass Anschluss- und Reparaturarbeiten nur durch die vom Wasserversorger "autorisierten" Unternehmer durchgeführt werden dürfen, ist sachlich nicht gerechtfertigt. Denn obwohl der Verbraucher die Kosten dafür zu zahlen hat, wird ihm die Möglichkeit genommen, die Arbeiten durch andere befugte Gewerbetreibende durchführen zu lassen.

Mehrere Preisanpassungsklauseln, die jeweils einseitige Preisänderungsmöglichkeiten vorsehen, stellen gesetzeswidrige Preisänderungsvorbehalte dar. So z.B. Klauseln, die den derzeit gültigen Preis angeben und vorsehen, dass der Preis im jeweils gültigen Tarifblatt angeführt wird. Die Umstände, die zu einer Preisänderung führen können, sind nicht festgelegt. Daher entsprechen die Klauseln nicht den gesetzlichen Anforderungen.

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