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Buchinger: Datenschutz-Urteil schiebt "gläsernen Konsumenten" einen Riegel vor

Recht auf Löschung von bonitätsrelevanten Daten bestätigt.

Wien (BMSK) - Ein Urteil des Oberlandesgerichts Wien bestätigt den Löschungsanspruch von bonitätsrelevanten Daten aus öffentlich zugänglichen Dateien. "Betroffene VerbraucherInnen haben einen Anspruch auf Löschung bonitätsrelevanter Daten aus einer öffentlich zugänglichen Datei. Dieses Widerspruchsrecht kann jederzeit ausgeübt werden und bedarf keiner Begründung", erläutert Konsumentenschutzminister Erwin Buchinger das Urteil. "Hohe Datenschutzstandards müssen in Österreich erhalten werden. Persönlichkeitsrechte und die Privatsphäre sind ein hohes Gut. Den sprichwörtlichen "gläsernen Konsumenten" wird es durch dieses Urteil sicher nicht mehr so leicht geben", so Buchinger.

Der Anspruch auf Löschung besteht selbst dann, wenn Betroffene der einmaligen und konkreten Bonitätsabfrage zugestimmt haben. Dies erkannte das OLG Wien in einem Verfahren, das mit Hilfe des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag von Konsumentenschutzminister Buchinger geführt wurde. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Im konkreten Fall wollte ein Konsument einen Vertrag mit einem Mobilfunkbetreiber abschließen. Dies wurde ihm mit der Begründung verweigert, eine Bontitätsabfrage bei einem Wirtschaftsauskunftsdienst (Auskunftei über Kreditverhältnisse) hätte drei negative Eintragungen ergeben. Der Konsument machte daher von seinem Widerspruchsrecht nach dem Datenschutzgesetz Gebrauch und forderte die Löschung der Eintragung. Der Wirtschaftsauskunftsdienst verweigerte allerdings die Löschung. Daraufhin klagte der Konsument und bekam Recht.

Aus der Urteilsbegründung:
Werden Daten über die Kreditwürdigkeit in eine elektronische Datei aufgenommen, so hat der Betroffene ein Widerspruchsrecht im Sinne der Löschung dieser Daten. Einzige Voraussetzung für dieses Löschungsrecht ist erstens eine nicht gesetzlich angeordnete Aufnahme der Daten und zweitens eine Aufnahme in eine öffentlich zugängliche Datei.

Das OLG Wien sah beide Voraussetzungen als gegeben an:

Erstens: Es existiert keine gesetzliche Anordnung zur Führung einer Datei über Bonitätsdaten.

Zweitens: Es handelt sich um eine öffentlich zugängliche Datei, weil jeder Unternehmer Zugang zur Datenbank hat. Er muss nur behaupten, dass er ein konkretes berechtigtes Interesse an der Abfrage wegen einer von ihm zu erbringenden Vorleistung auf Ziel und Kredit hat. (und damit in einer Geschäftsbeziehung (Vertrag) steht oder zu treten beabsichtigt).

Weiterer Voraussetzungen oder Begründungen bedarf es nicht. Das Widerspruchsrecht kann jederzeit auch ohne Begründung ausgeübt werden. Ziel des Datenschutzgesetzes sei, dem Betroffenen einen leicht durchsetzbaren Rechtsbehelf an die Hand zu geben, so das Oberlandesgericht in seiner Begründung.

Selbst die einmalige und konkrete Zustimmung des Betroffenen zur Einholung einer Bonitätsauskunft beschränkt dieses Widerspruchsrecht für die Zukunft nicht. Gleiches gilt auch für den Fall, dass der Betroffene der Verwendung der Daten zugestimmt hat.

Das Berufungsgericht ließ das Argument des Beklagten, er sammle nur die Daten und verarbeite sie selbst nicht elektronisch weiter, nicht gelten.

"Wer Daten einem anderen überlässt und mit der elektronischen Verarbeitung beauftragt, muss sich diese Datenverarbeitung zurechnen lassen. Nach dem Datenschutzgesetz soll dem Betroffenen die Wahrnehmung seiner Rechte, wie Berichtigung- und Löschungsansprüche, so leicht wie möglich gemacht werden", erläutert Konsumentenschutzminister Buchinger abschließend.

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