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AK gewinnt EV gegen Meinl

Aussagen in Werbeprospekten sind irreführend - Oberster Gerichtshof erlässt einstweilige Verfügung

ie Aussagen in Verkaufsprospekten für Meinl European Land (MEL)-Zertifikate sind irreführend gewesen. In einer einstweiligen Verfügung des Obersten Gerichtshofes (OGH) sieht sich die Arbeiterkammer (AK) jetzt in ihrer Auffassung bestätigt. "Gerade jetzt ist dieser Erfolg für die Konsumenten sehr wichtig", sagt AK Präsident Herbert Tumpel. "Immerhin haben viele ihr hart Erspartes oder ihren Bausparer geopfert und den Versprechungen der Werbung geglaubt, dass die Zertifikate eine sichere Anlage wären", so der AK Präsident. "Fehlentscheidungen können gerade für Kleinanleger oft Existenz bedrohend sein. Daher ist das jetzige Meinl-Urteil richtungsweisend, dass Anleger gut aufgeklärt werden müssen", sagt Tumpel. Gerade in Zeiten der Krise könne es nicht sein, dass Unternehmen maßlos seien und nur an ihren Gewinn denken würden. Die Anleger hingegen um ihr Investiertes zittern müssen, so Tumpel. "Man muss aus der jetzigen Krise lernen und an einer sozial gerechteren Zukunft arbeiten. Die Kleinanleger brauchen mehr Schutz und die Finanzmärkte strengere Regeln", verlangt Tumpel. Die AK hatte Anfang Februar 2008 gegen die Meinl Bank und Meinl Success eine Unterlassungsklage eingebracht - verbunden mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wegen unlauteren Wettbewerbs. Die einstweilige Verfügung listet in sechs Punkten auf, welche Aussagen die von der AK geklagte Meinl Bank und Meinl Success in der Werbung bis zum Prozessende nicht mehr machen darf. Die Unterlassungsbegehren richten sich zwar nur gegen die Meinl Bank und Meinl Success als beklagte Parteien, sind aber eine Klarstellung für alle Anleger in Österreich. Das Verfahren ist ein Musterprozess, da es bisher keine Leitlinien für Werbeaussagen beim Vertrieb von Kapitalanlagen gab.

   Auch wenn die Entscheidung bezüglich der einstweiligen Verfügung erfolgte und das Hauptverfahren offen ist, sieht sich die AK in ihrer Auffassung bestätigt, dass die Anleger mit den Verkaufsprospekten für MEL-Zertifikate in die Irre geführt wurden. "Künftig darf nicht mehr mit großen Gewinn-Versprechungen geworben werden, ohne gleichzeitig klar und deutlich auf die mit der Anlage verbundenen Risiken hinzuweisen", sagt AK Konsumentenschützer Harald Glatz. "Viele Anleger haben schließlich den Versprechungen der Werbung geglaubt, dass die MEL-Zertifikate eine sichere Anlage wären."

   Der Gerichtshof weist darauf hin, dass sich die Werbung von Meinl nicht nur an erfahrene Anleger, sondern auch an Kleinanleger, also typische Sparbuchsparer, gewendet hat. Das heißt also an Personen, die grundsätzlich Sicherheit einer hohen Renditechance vorziehen und im Umgang mit Aktien, Zertifikaten und anderen Wertpapieren eher weniger Erfahrung haben. "Mit der Unterlassungsklage soll auch die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen geschädigter Anleger erleichtert werden", sagt Glatz.

   Ob eine Werbung irreführend ist, richtet sich nach ihrem Gesamteindruck. Maßgeblich ist, wie jene Kunden die Werbung verstehen, die dadurch angesprochen werden sollen. Ein genereller Risikohinweis in einem Kasten mit technischen Daten ändert demnach nichts an der Irreführung, wenn der Gesamteindruck des Prospektes "Sicherheit" suggeriert, so das Gericht. Wenn - wie im MEL-Fall - Ertrag und Sicherheit betont werden, müsste ein Risikohinweis ganz besonderes Gewicht haben, um einen irreführenden Gesamteindruck zu vermeiden.

   Der OGH entschied nun, dass ab sofort den der Meinl Bank und der Meinl Success irreführende Angaben in den Werbeprospekten verboten sind, zum Beispiel:

+ Zertifikate als "Aktien" zu bezeichnen, wenn es sich dabei nicht um Aktien nach dem österreichischen Aktiengesetz handelt - insbesondere ist es verboten, Zertifikate von MEL ohne aufklärenden Hinweis als "Aktien" zu bezeichnen;
+ Anleger als "Aktionäre" zu bezeichnen, obwohl die Anleger nicht "Aktionäre nach österreichischem Aktiengesetz sind, sondern bloß Zertifikate erhalten - so dürfen insbesondere die Anleger von MEL ohne aufklärenden Hinweis nicht als "Aktionäre" bezeichnet werden; + zu behaupten, eine Gesellschaft, für deren Wertpapiere geworben wird, befinde sich nahezu zur Gänze im Streubesitz, obwohl das nicht zutrifft - insbesondere zu behaupten "Meinl European Land befinde sich nahezu zur Gänze in Streubesitz";
+ die unrichtige Behauptung aufzustellen, das Wertpapier habe eine äußerst erfreuliche Performance zu verzeichnen, wenn dies zum Zeitpunkt der Werbung nicht mehr zutrifft - insbesondere wird es ihnen verboten, diese Behauptung in Bezug auf die Kursentwicklung von Zertifikaten der MEL aufzustellen.

OGH 20.1.2009, 4 Ob 188/08p

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