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AK ortet scharenweise gesetzwidrige Vertragsklauseln bei Fertigteilhäusern

Im Schnitt 21 illegale Klauseln pro Vertrag festgestellt - Firmen abgemahnt

Wien (OTS) - "Angehende Häuslbauer sollten das Kleingedruckte in Verträgen mit Fertigteilhausfirmen genau lesen", rät AK Konsumentenschützer Harald Glatz. Ein AK Test bei zwölf Anbietern zeigt: 255 Klauseln wurden in den überprüften Geschäftsbedingungen als rechtswidrig beurteilt - im Schnitt 21 pro Unternehmen. Die Klauseln verstoßen gegen das Konsumentenschutzgesetz und das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch und benachteiligen die Konsumentinnen und Konsumenten grob.

   Die AK hat die Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgemahnt. Zwei Unternehmen verwenden die rechtswidrigen Klauseln nicht mehr, sie haben eine Unterlassungserklärung abgegeben. "Sollten die übrigen Firmen das nicht tun, wird die AK gegen sie eine Verbandsklage einbringen", droht Glatz.

   "Für Verbraucher sind die ungesetzlichen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen meist schwer erkennbar", sagt Glatz. Was geschrieben steht, wird wohl oder übel akzeptiert. Zusätzlich scheuen viele Konsumentinnen und Konsumenten vor einer gerichtlichen Durchsetzung ihrer Rechte zurück wegen des Kostenrisikos und des nicht immer kalkulierbaren Prozessausgangs.

   So steht beispielsweise in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, "dass im Einzelfall die Lieferung durch den Unternehmer bis zu sechs Wochen vor oder nach dem vorgesehen Liefertermin stattfinden kann, ohne dass daraus Forderungen irgendeiner Art geltend gemacht werden können." Der Konsument kann sehr wohl darauf bestehen, dass der abgeschlossene Vertrag erfüllt wird", erklärt Glatz, "oder eine angemessene Nachfrist setzen und vom Vertrag zurücktreten."

   Dass "mündliche und telefonische Absprachen oder Zusagen eine schriftliche Bestätigung des Unternehmens brauchen, um gültig zu sein", ist ebenso illegal. "Mündliche Zusatzerklärungen von Unternehmen und deren Vertretern sind verbindlich und wirksam", sagt Glatz.

   Dass "Mängel innerhalb der Gewährleistungszeit schriftlich zu melden sind" entspricht auch nicht den gesetzlichen Vorgaben. "Eine solche Rügepflicht ist gesetzlich nicht vorgesehen", betont der AK Konsumentenschützer.

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