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Unterlassungserklärung Eberharter GmbH
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Unterlassungserklärung von Eberharter

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des BMASGPK die Eberharter GmbH, die ein Unternehmen im Bereich Innenarchitektur und Gesamteinrichtung betreibt, wegen 21 unzulässiger Klauseln in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) abgemahnt. Unter anderem verstießen die in den AGB von Eberharter enthaltenen Bestimmungen zu Einschränkungen der Gewährleistung, sowie diverse Haftungsausschlüsse gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Eberharter hat am 1. Dezember 2025 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Eberharter hat sich in dieser strafbewehrten Unterlassungserklärung dazu verpflichtet, es im geschäftlichen Verkehr mit Verbraucher:innen in AGB zu unterlassen, die nachstehenden oder sinngleiche Klauseln zu verwenden und sich auf solche auch nicht zu berufen:

1. Sämtliche anderen allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie Abweichungen von den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Eberharter, sodass diese für Eberharter als verbindlich angesehen werden können.

2. Für Verbrauchergeschäfte iSd § 1 KSchG (= Konsumentenschutzgesetz) (in der Folge kurz: Verbrauchergeschäfte) gelten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen mit den für Verbrauchergeschäfte geregelten Abweichungen.

3. Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages werden nur dann Vertragsgegenstand, wenn Eberharter darüber eine schriftliche Bestätigung ausstellt.

4. Es gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Zudem ist im Verzugsfalle eine feste Entschädigung von 10 % des Bruttopreises (mindestens aber 30,00 Euro) zu zahlen, außer wenn die tatsächlichen Inkassokosten höher sind.

5. Widerspruch gegen Rechnungen kann nur per Einschreiben innerhalb von acht Tagen nach Rechnungsdatum eingelegt werden, ansonsten diese als genehmigt gelten.

6. Das Recht zur Aufrechnung und Zurückbehaltung durch den Kunden wird ausgeschlossen. Eine Aufrechnung mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung ist jedoch zulässig.

7. Mitgeteilte oder vereinbarte Lieferzeitpunkte dienen nur zu Informationszwecken und sind für Eberharter nicht verbindlich. Durch eine Verzögerung beim Lieferzeitpunkt entsteht dem Kunden weder ein Anspruch auf Entschädigung oder ein Recht zur Stornierung des Kaufs, noch entbindet eine Verzögerung den Kunden von Verpflichtungen zur Abnahme und zur Bezahlung der Waren. Dies gilt jedoch nicht bei grobem Verschulden von Eberharter.

8. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wird die Lieferung ab Werk (Ex Works) Sitz (oder sonstige Betriebsstätte) von Eberharter vorgenommen. Die Waren werden immer auf Gefahr des Kunden versandt. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, kommt für Transportkosten immer der Kunde auf. Wenn Eberharter den Transport veranlassen muss, macht Eberharter dies auf Kosten und auf Gefahr des Kunden. Der Gefahrenübergang erfolgt bei Übergabe an den Transporteur.

9. Eberharter behält sich das Recht vor, die verkauften Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Preises zurückzufordern, unabhängig davon, wo sie sich befinden; der Kunde ist verpflichtet, dabei vollumfänglich zu kooperieren, ansonsten droht eine Strafe von 1000 Euro pro Tag, und er akzeptiert die ihm auferlegten Pflichten als Verwahrer und verpflichtet sich, die gelieferten Waren an einem geeigneten und sauberen Ort aufzubewahren und die genannten Waren gemäß den anerkannten höchsten Branchenstandards zu überwachen.

10. Reklamationen über allfällige Mängel (z.B. Fehlmenge, Mängel oder Nichtübereinstimmung) müssen Eberharter gegenüber spätestens innerhalb von drei Tagen nach Lieferung angezeigt werden, ansonsten weder Gewährleistung noch Schadenersatz geltend gemacht werden kann. Reklamationen über sichtbare Mängel bei angebrachten Wandverkleidungen müssen Eberharter gegenüber sofort nach dem Anbringen von maximal drei Abschnitten angezeigt werden, ansonsten werden sie hinfällig. Reklamationen über verborgene Mängel müssen Eberharter gegenüber spätestens innerhalb von acht Tagen, nachdem der Kunde den Mangel festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, auf jeden Fall jedoch spätestens sechs Monate nach Lieferung angezeigt werden, ansonsten werden sie hinfällig (absolute Gewährleistungsfrist von 6 Monaten).

11. Im Falle von behaupteten Mängeln steht dem Kunden kein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich seiner Leistungen und Zahlungen zu, die Zahlungsverpflichtung des Kunden wird durch Reklamationen bzw behauptete Mängel daher nicht berührt.

12. Sämtliche Reklamationen sind per Einschreiben unter Angabe aller maßgeblichen Informationen vorzunehmen, zusammen mit einer Kopie der Rechnung zu den gelieferten Waren und einem Muster der Ware, auf die sich die Reklamation bezieht, ansonsten der Mangel als nicht gerügt gilt.

13. Wird die Reklamation rechtzeitig vorgenommen und nach der Untersuchung das Vorliegen eines Mangels festgestellt, der nicht auf falsche Installation oder Reinigung, auf falsche Verwendung oder Fahrlässigkeit des Kunden zurückzuführen ist, so ersetzt Eberharter nach eigenem Ermessen kostenlos die betreffenden Waren oder nimmt eine Gutschrift des gesamten Rechnungswerts der Waren oder eines Teils davon vor, ohne dass Eberharter auch zur Zahlung von Entschädigungen verpflichtet ist.

14. Geringfügige, den Verwendungszweck nicht beeinträchtigende Abweichungen von einem Muster und/oder Prospekt, welche dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegen (z.B. in Bezug auf Maße, Gewicht, Qualität und Farbe), sind unbeachtliche Mängel und gelten vorweg als genehmigt.

15. § 924 ABGB und § 933b ABGB finden keine Anwendung. Die Gewährleistung erlischt jedenfalls, wenn der Kunde oder ein von Eberharter nicht ermächtigter Dritter Änderungen oder Instandsetzungen an der Ware vorgenommen hat.

16. Sämtliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche verfallen jedenfalls mit Ablauf von sechs Monaten nach Übergabe. 

17. Die Schadenersatzpflicht von Eberharter wird ausgeschlossen, sofern es sich nicht um Fälle grober Fahrlässigkeit handelt. Dies gilt nicht für Personenschäden.

18. Die Gesamtsumme der Haftung von Eberharter und dessen Mitarbeitern ist jederzeit maximal auf den Rechnungswert der verkauften mangelhaften Waren beschränkt, außer bei Vorsatz, Betrug oder Täuschung.

19. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Lagerung entstanden sind, haftet Eberharter nicht.

20. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird gem § 104 JN ausschließlich die Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden ordentlichen Gerichtes in der Landeshauptstadt Salzburg vereinbart.

21. Erfüllungsort der Leistungen von Eberharter ist die Landeshauptstadt Salzburg.

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