Zum Inhalt

Unzulässige Mietanhebungsklausel in geförderter Neubauwohnung

Der OGH beurteilte eine Mietanhebungsklausel für unzulässig. Die Folge ist, dass nach Auslaufen der Förderung der Vermieter weiterhin nur berechtigt ist, den ursprünglich vereinbarten Mietzins verlangen darf.

Der Antragsteller war seit 1.8.2001 auf unbestimmte Zeit Hauptmieter einer Wohnung der Kategorie A.

Laut Mietvertrags unterliegt das Mietverhältnis den Bestimmungen des MRG und des WWFSG 1989. Im Punkt 2.2 heißt es: „Sofern der Hauptmietzins gemäß § 62 WWFSG 1989 in der zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Hauses geltenden Fassung niedriger ist bzw wird als der jeweils höchstzulässige Hauptmietzins einer Wohnung der Kategorie A des § 16 Abs 2 MRG unter Berücksichtigung der in § 16 Abs 4 MRG genannten Wertsicherung, die hiemit vereinbart wird, so gilt dieser jeweils höchstzulässige Hauptmietzins als vereinbart.“

Mit 30.6.2021 lief die Wohnbauförderung für das Projekt aus. Die Eigentümerin der Liegenschaft schrieb ab 1.7.2021 für das Bestandobjekt nach Beendigung der Förderungsdauer und dem Wegfall der förderungsrechtlichen Mietzinsbeschränkungen nach § 62 WWFSG 1989 einen höheren Hauptmietzins vor.

Überprüfung der Zulässigkeit der mietrechtlichen Klausel durch Außerstreitrichter

Beantragt der Antragsteller – wie erkennbar hier – die Feststellung, in welchem Ausmaß der vorgeschriebene Mietzins das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschritten habe, so ist dies im außerstreitigen Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG abzuhandeln. Der Außerstreitrichter hat die zivilrechtliche Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung (hier wegen § 6 Abs 3 KSchG) als Vorfrage zu prüfen.

Keine Präklusion nach § 16 Abs 8 MRG, wenn spätere Hauptmietzins nicht betragsmäßig bestimmt ist

Die in § 16 Abs 8 MRG normierte Präklusivfrist von drei Jahren für die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Mietzinsvereinbarung beginnt nach stRsp mit dem Abschluss dieser Vereinbarung zu laufen, was für die Vereinbarung eines Staffelmietzinses auch dann gilt, wenn der im Zeitpunkt der Vereinbarung der künftige Mietzins schon der Höhe nach bestimmt festgelegt ist. Die Auffassung der Vorinstanzen, dies sei hier nicht der Fall gewesen, weil der ab dem Auslaufen der Förderung zu zahlende Hauptmietzins nicht betragsmäßig bestimmt gewesen sei, weshalb der Mietzinsüberprüfungsantrag nicht präkludiert sei, zieht im Revisionsrekursverfahren niemand in Zweifel. Einer weiteren Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen Begründung der Vorinstanzen bedarf es daher nicht.

Intransparente Klausel

Der Verweis auf den „jeweils höchstzulässigen Hauptmietzins der Wohnung der Kategorie A des § 16 Abs 2 MRG unter Berücksichtigung der in § 16 Abs 4 MRG genannten Wertsicherung, die hiermit vereinbart wird“ lässt nicht sicher erkennen, nach welchen Kriterien der nach Ablauf der Förderung zu zahlende Hauptmietzins ermittelt werden soll.  Selbst wenn man den Verweis auf eine Wohnung der Kategorie A des § 16 Abs 2 MRG nach der Rechtslage bei Mietvertragsabschluss als Verweis auf den Richtwert verstehen kann, bleibt der weitere Hinweis auf den „jeweils höchstzulässigen Hauptmietzins unter Berücksichtigung der in § 16 Abs 4 MRG genannten Wertsicherungunverständlich. § 16 Abs 4 MRG enthält seit Inkrafttreten des Richtwertsystems im Jahr 1994 keine Determinierung einer Wertsicherung. Die Mietzinsvereinbarung mag daher allenfalls dahin auszulegen sein, dass damit ein objektiv bestimmbarer künftiger Mietzins vereinbart hätte werden sollen. Die Kriterien dafür lassen sich aber nicht ausreichend klar und verständlich daraus ableiten, weshalb es der Vereinbarung an der ausreichenden Transparenz iSd § 6 Abs 3 KSchG mangelt.

Da nach § 6 Abs 3 KSchG unklare und unverständliche Vertragsbestimmungen unwirksam sind und eine geltungserhaltende Reduktion einer solchen Klausel auch im Individualprozess nicht stattfindet, kann sich die Vermieterin zur Begründung ihres Mietzinserhöhungsbegehrens nicht auf die im Vertrag vom 31.7.2001 getroffene Vorwegvereinbarung stützen. Einen „gesetzlichen“ Hauptmietzins in dem Sinn, dass der Vermieter diesen auch ohne zugrunde liegende Vereinbarung fordern könnte, kennt für den hier zu beurteilenden Sachverhalt weder das WWFSG noch das MRG. Daraus ergibt sich aber, dass die Vermieterin mangels einer wirksamen Vorwegvereinbarung einer Hauptmietzinshöhe nach Auslaufen der Förderung weiterhin nur berechtigt ist, den Deckungsmietzins wie im ursprünglichen Mietvertrag vereinbart vom Antragsteller zu verlangen. 

OGH 4.7.2023, 5 Ob 89/23h

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Unzulässige AGB-Klauseln der SelfStorage-Dein Lager LagervermietungsgesmbH (MyPlace SelfStorage)

Unzulässige AGB-Klauseln der SelfStorage-Dein Lager LagervermietungsgesmbH (MyPlace SelfStorage)

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die SelfStorage-Dein Lager LagervermietungsgesmbH (MyPlace SelfStorage) wegen unzulässiger Klauseln in den AGB geklagt, wobei nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch MyPlace SelfStorage noch 8 Klauseln gerichtlich beanstandet wurden. Das Handelsgericht Wien erklärte sämtliche angefochtenen Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

OGH zum Zurückhalten der Kaufpreiszahlung bei Mängel

Einzelne Wohnungseigentümer hatten die Zahlung der Restkaufpreisforderung (fast 30.000 EUR) zurückgehalten, da es Mängel an den allgemeinen Teilen der Wohnungseigentumsanlage ab. Fraglich war nun, ob es sich um eine schikanöse Rechtsausübung handelte, da der Anteil des Behebungsaufwandes für die Wohnungseigentümer 559 EUR ausmachte (für alle Eigentümer: über 30.000 EUR). Der OGH sprach nun aus, dass bei der gebotenen Abwägung zwischen offener Kaufpreisforderung und Verbesserungsaufwand die gesamten Behebungskosten miteinzubeziehen sind und nicht der Anteil einzelner Wohnungseigentümer.

Kündigung des Studentenheimzimmers wegen Ausbruch der Pandemie

Der OGH bejahte das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Kündigung eines Studentenheimvertrages einer slowakischen Studentin im Sommersemester 2020. Wegen der Pandemie wurde der Lehrbetrieb der Fachhochschule auf Distance Learning umgestellt. Der Studentin war die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit der beklagten Vermietungsgesellschaft nicht mehr zumutbar.

Unzulässiger Genehmigungsvorbehalt zur Kleintierhaltung

Eine Vertragsklausel mit einem generellen Genehmigungsvorbehalt der Vermieterin zur Haltung von Hunden und Kleintieren durch eine Mieterin ist gröblich benachteiligend. Im Verbrauchergeschäft hat die Klausel daher zur Gänze zu entfallen, sodass die Mieterin einen Hund halten darf.

Keine Genehmigungspflicht bei Airbnb-Nutzung bei Wohnungsgebrauchsrecht

Die Rechtsprechung, wonach bei Airbnb-Nutzung eine genehmigungspflichte Widmungsänderung notwendig ist, ist nicht anzuwenden, wenn dem Bewohner einer anderen Wohnung nicht das Wohnungseigentumsrecht zusteht, sondern nur ein – grundbücherlich gesichertes – Wohnungsgebrauchsrecht.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang