Mit 1.7.2023 tritt die Neuregelung zur Maklerprovision (§ 17a MRG) in Kraft. Demnach soll die Maklerprovision grundsätzlich nur derjenige Vertragsteil zahlen müssen, der die Leistung des:der Makler:in veranlasst hat („Maklerprovision nach dem Bestellerprinzip“). Von Vermieter:innen veranlasste Vermittlungen von Mietwohnungen sollen von diesen bezahlt werden (Erstauftraggeberprinzip auf Vermieterseite).
Makler:innen haben nur dann einen Anspruch auf Zahlung einer Provision von Seiten der Mieter:innen, wenn sie aufgrund des Maklervertrags mit den Wohnungssuchenden tätig werden und daraufhin eine Wohnung vermitteln können, hinsichtlich derer sie nicht schon vorher mit der Vermittlung beauftragt waren. Dh mit einem Wohnungssuchenden können Makler:innen nur dann gültig eine Provision vereinbaren, wenn sie dieser als erster Auftraggeber mit der Vermittlung eines Wohnungsmietvertrags beauftragt hat.
Auch wenn der Vermieter vom Abschluss eines Maklervertrages Abstand nimmt, damit der Mieter zum Erstauftraggeber wird, entfällt die Provisionspflicht für den Mieter. Ebensowenig sind die Mieter:innen provisionspflichtig, wenn die Makler:innen eine zu vermietende Wohnung mit Einverständnis der Vermieter:innen inserieren oder zumindest für einen eingeschränkten Interessentenkreis auf andere Weise bewerben (EB RV 1900 BlgNR 27.GP 1).
Zur Verhinderung von Umgehungsgeschäften, sind Vereinbarungen unwirksam,
- soweit sie den Wohnungssuchenden zu einer Provision oder sonstigen Leistung iZm der Vermittlung oder dem Abschluss eines Wohnungsmietvertrags an die nicht provisionsberechtigten Immobilienmakler:innen oder an die Vermieter:innen verpflichtet oder
- den Wohnungssuchenden zu einer sonstigen Leistung iZm der Vermittlung oder dem Abschluss eines Wohnungsmietvertrags ohne gleichwertige Gegenleistung an die früheren Mieter oder an einen sonstigen Dritten verpflichtet.
Die neue Regelung gilt für Verträge und Handlungen, die ab dem 1.7.2023 geschlossen bzw. gesetzt werden.
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