Die AK warnt vor gesetzwidrigen Klauseln in Verträgen mit Fitnessstudios. Ein aktueller AK Test bei neun Fitnessstudios zeigt: Alle hatten gesetzwidrige Bestim-mungen in ihren Verträgen - pro Vertrag durchschnittlich zwei. "Wir prüfen laufend Verträge von Fitnessstudios, wenn wir abmahnen oder klagen, hat das Signalwirkung", sagt AK Konsumentenschützer Robert Mödlhammer. Daher wurden etwa bei den neu überprüften Verträgen Klauseln über stillschweigende Vertragsverlän-gerungen meist richtig formuliert. Dennoch wurden neuerlich 55 rechtswidrige Klauseln gefunden. Die AK hat bereits zwei Fitnesscenter abgemahnt.
"Wir fanden in allen neun untersuchten Fitnessstudio-Verträgen gesetzwidrige Klauseln zum Nachteil der Konsumenten", erläutert Mödlhammer. Insgesamt wurden 136 Klauseln geprüft, 55 waren rechtswidrig, wobei eine Klausel mehrfache Gesetzesverstöße beinhalten kann. Im Schnitt fand die AK pro Vertrag zwei unrechtmäßige Bestimmungen - im besten Formular eine, im schlechtesten elf ungesetzliche Klauseln. Die Bestimmungen verstoßen gegen das Konsumentenschutzgesetz und das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch.
So kommt beispielsweise in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch immer der rechtwidrige Haftungsausschluss vor. Das Studio haftet somit nicht für Verletzungen und Gesundheitsschäden, aber auch nicht, wenn etwa Kleidung oder Wertsachen wegkommen. Das widerspricht dem Konsumentenschutzgesetz. "Bei Körperverletzungen ist ein Haftungsausschluss unzulässig, bei sonstigen Schäden kann die Haftung nur im Fall einer leichten Fahrlässigkeit des Kunden ausgeschlossen werden", sagt Mödlhammer.
Auch die Zahlungsverzug-Klausel ist nach dem Konsumentenschutzgesetz nicht erlaubt. Demnach kann das Studio beliebig hohe Mahnspesen und Eintreibungskosten verlangen. "Die Kosten müssen aufgeschlüsselt werden, angemessen und notwendig sein", stellt Mödlhammer fest.
Die AK hat bereits in den Vorjahren Verträge von Fitnessstudios unter die Lupe genommen und Abmahnungen durchgeführt. Derzeit läuft eine Klage. Der aktuelle AK Test zeigt: Nach den letzten Überprüfungen wurden manche Klauseln in den neu überprüften Verträgen so verändert, dass sie gerade noch rechtlich zulässig sind. Rechtlich problematische Regelungen, z.B. die Bindungsfristen ohne Recht zur Kündigung, werden zunehmend erst bei Vertragsabschluss eingefügt, wodurch die Zulässigkeit der Bindungsfrist schwer zu überprüfen ist. Lediglich Vereinbarungen über stillschweigende automatische Vertragsverlängerungen wurden überwiegend den gesetzlichen Bestimmungen angepasst.