Im Rechtsstreit mit der Mobilkom Austria, wegen der Verwendung von gesetz- oder sittenwidrigen Klauseln bezüglich der Taktabrechnung in deren Verträgen, hat die AK Vorarlberg einen ersten Erfolg erzielt. Das Handelsgericht Wien gab dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) - er brachte die Klage für die AK Vorarlberg ein - Recht.
Im November letzten Jahres hat die AK Vorarlberg den VKI damit beauftragt, Klage beim Handelsgericht Wien gegen die Mobilkom Austria wegen der nicht sekundengenauen Abrechnung von Telefongesprächen einzubringen. Die beanstandete Klausel ermöglicht es der Mobilkom, Gespräche in Blöcken zu 60/30 oder 60/60 abzurechnen. Für den Konsumenten bedeutet das, es wird unabhängig von der tatsächlichen Gesprächsdauer jede angefangene Minute (je nach Modell jede weitere halbe oder ganze Minute) voll verrechnet. Mit dieser Vorgehensweise kassieren die Mobilfunkbetreiber jährlich ein "Körberlgeld" von mehreren Millionen Euro zusätzlich.
"Das Handelsgericht Wien hat in seinem Urteil festgestellt, dass eine Verankerung dieser Taktabrechnung in den Tarifen der Mobilkom Austria eindeutig den gesetzlichen Bedingungen widerspricht" zeigt sich AK-Direktor Rainer Keckeis von der Entscheidung des Gerichtes erfreut und führt weiter aus: "Auch wenn damit zu rechnen ist, dass die Mobilkom Berufung gegen dieses Urteil einlegt und wir vor einer weiteren Verhandlung in der nächsten Instanz stehen, ist die Entscheidung des Gerichtes ein wichtiges Indiz für die Notwendigkeit dieser Klage."
Das Gericht sah es als erwiesen an, es bedürfe keiner weiteren Erörterungen darüber, dass eine Vertragsbestimmung, welche es ermöglicht, auch bei kürzeren Gesprächen eine längere Gesprächsdauer zu verrechnen für den Mobilfunk-Kunden nachteilig zu werten ist. Keckeis dazu: "Das Verstecken einer solchen Bestimmung in allgemeinen Geschäftsbedingungen wird als nachteilig und überraschend gewertet. Wenn überhaupt, muss ein solcher Vertragsbestandteil ausdrücklich und individuell mit jedem einzelnen Kunden vereinbart werden."
Das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 6. März diesen Jahres ist noch nicht rechtskräftig.