Die RTR stützt sich vorrangig auf eine Entscheidung des OGH (9 Ob 69/11d vom 29.5.2012) über Fitnesscenterverträge. Die dort vorgesehene Mindestvertragsdauer (12, 24 oder 36 Monate) ist lediglich an den Vorteil eines niedrigeren Monatsbeitrages gekoppelt. Der Konsument hat kein vorzeitiges Auflösungsrecht, wenn Gründe, die in seiner Sphäre liegen (Krankheit, Übersiedlung,..), ihn an der Inanspruchnahme der Leistungen hindern. Der OGH qualifizierte eine solche Bindungsfrist als unangemessen lang.
In Analogie dazu führt die RTR aus, dass bei Mobilfunkverträgen, die nur einen niedrigeren monatlichen Paketpreis vorsehen, jedoch keinen zusätzlichen Vorteil, wie beispielsweise ein gestütztes Endgerät beinhalten, eine Bindung von 24 Monaten gleichfalls sachlich nicht gerechtfertigt ist. Da auch in Telekommunikationsverträgen ein außerordentliches Kündigungsrecht für Gründe, die in der Sphäre des Verbrauchers liegen, nicht vorgesehen ist, ist eine so lange Bindung an den Vertrag, nicht zulässig.