Wien (OTS) - Bei Haustürgeschäften gilt grundsätzlich ein einwöchiges Rücktrittsrecht. Frau S. hatte überrumpelt an der Haustür einen Vertrag über ein Zeitungsabo mit Libu-Zet abgeschlossen und ihren Rücktritt erst einen Monat nach Zusendung der Auftragsbestätigung erklärt. Das Bezirksgericht Favoriten bestätigte in einem Musterverfahren der AK: Wird unrichtig und unvollständig über das Rücktrittsrecht aufgeklärt, beginnt die Frist erst gar nicht zu laufen. Das Urteil ist jetzt rechtskräftig.
Frau S. hatte sich im Juni 2003 bei einem unangemeldeten Vertreterbesuch zu Hause zu einem Jahresabo der Firma Libu-Zet für eine Monatszeitschrift überreden lassen. Als sie sich dann in aller Ruhe alles nochmals durch den Kopf gehen ließ, beschloss sie, vom Vertrag zurückzutreten. Ende Juni flatterte die Auftragsbestätigung über die Bestellung ins Haus. Sie hatte aber nicht gleich Zeit, sich um die Rücktrittserklärung zu kümmern. Als sie es tun wollte, war die einwöchige Rücktrittsfrist schon verstrichen. Frau S. suchte Hilfe in der AK Konsumentenberatung. "Gewöhnlich gilt eine einwöchige Rücktrittsfrist nach Erhalt der Auftragsbestätigung", bekräftigt AK Konsumentenschützerin Jutta Repl. Frau S. hatte aber Glück: Die Belehrung über das bestehende Rücktrittsrecht stellte sich nach AK Prüfung als mangelhaft heraus. Die Konsumentin konnte daher ihren Rücktritt auch nach einem Monat erklären. Libu-Zet teilte die Rechtausfassung der AK nicht und brachte eine Klage ein. Die AK übernahm für die Konsumentin die Ausfallshaftung.
Das Gericht hat Ende 2004 der AK Recht gegeben: Die Belehrung über das Rücktrittsrecht wird als unvollständig und unrichtig beurteilt. Es fehlte der Hinweis, dass die Rücktrittserklärung der Konsumenten schriftlich erfolgen muss. Es fehlte auch die Information, dass zur Wahrung der Frist das Absenden der Rücktrittserklärung innerhalb der Frist genügt. Zudem war das Fristende nicht korrekt angegeben. Damit wurde die Rücktrittsfrist nicht in Gang gesetzt. Der Rücktritt von Frau S. ist daher rechtzeitig erfolgt. "Das jetzt rechtskräftige Urteil ist erfreulich", stellt Repl fest, "und bestätigt die bereits vorhandene Rechtssprechung."
(APA/OTS 16.3.2005)