Der VfGH hat die Klage einer durch die Insolvenz des Finanzdienstleisters Amis geschädigten Anlegerin zurückgewiesen. Die geschädigte Anlegerin klagte den Bund nach Art. 137 B-VG aus dem Titel der Staatshaftung auf einen Betrag von € 6.185,57,-. Eine Staatshaftung setzt voraus, dass es durch das Verhalten von Organen eines Mitgliedstaates zur Verletzung einer gemeinschaftsrechtlichen Norm gekommen ist. Der Staatshaftungsanspruch wurde im vorliegenden Fall darauf gestützt, dass die Anlegerentschädigungs-RL nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden sei. Die Anlegerentschädigung von Wertpapierfirmen verfügt nämlich nicht über einen ausreichenden Haftungsfonds, um alle geschädigten Anleger zu befriedigen.
Das Handelsgericht Wien hatte im November 2005 über das Vermögen der AFC und der Amis Asset Management Service AG das Konkursverfahren eröffnet. Die Klägerin hatte mit der Amis Asset Management Investment Service AG, deren Betrieb später auf die AFC abgespalten wurde, einen Vertrag über einen Sparplan geschlossen und aufgrund dessen einen Betrag von S 120.000,-- auf ein Konto der RZB Österreich AG überwiesen.
Am 2. 5. 2006 hatte die Klägerin Ihre Forderung bei der Anlegerentschädigung (AeW) von Wertpapierfirmen gemäß § 23c des Wertpapieraufsichtgesetzes (WAG) angemeldet; diese hatte den Eintritt in den Schadensfall abgelehnt. Die Ablehnung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Antragsteller nach dem Wissensstand der AeW keine Gelder in die AFC oder in die Gesamtrechtsvorgängerin eingezahlt hätten; solche Gelder - so die AeW - müssten daher auch nicht zurückgezahlt werden.
Hintergrund der Weigerung dürfte auch sein, dass AeW die berechtigten Entschädigungserwartungen aller Anleger gar nicht erfüllen könnte, weil sie notorisch unterdotiert ist. Zwar besteht eine Nachschusspflicht aller Mitgliedsunternehmen, also aller WPDLU Österreichs, die aber zum Schutz dieser Unternehmen gesetzlich limitiert ist.
Die Klägerin sah die Europäische Richtlinie, die Österreich (wie alle anderen Mitgliedstaaten auch) zur Schaffung einer effizienten Anlegerentschädigung verpflichtet hatte, nicht richtlinienkonform umgesetzt.
Die Anlegerentschädigungs-RL ist durch die WAG-Novelle BGBl. I 63/1999 umgesetzt worden. Als Entschädigungseinrichtung im Sinne des WAG dient die "Anlegerentschädigung von Wertpapierfirmen GmbH (kurz AeW). Gesellschafter sind etwa 175 Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Der beklagte Bund ist nicht Gesellschafter.
Die Klägerin führte den Vorwurf der Unterlassung der ordnungsgemäßen Umsetzung der Anlegerentschädigungs-RL im Wesentlichen wie folgt aus:
Die AeW werde allein durch Beiträge ihrer Mitgliedsunternehmen (dabei handelt es sich um sämtliche WPDLU’s) finanziert und müsse auch aus diesen Beiträgen allfällige Entschädigungen leisten. Gemäß § 23c Abs 3 WAG alt bzw. § 76 Abs 3 WAG 2007 seien die Beiträge der Mitgliedsinstitute allerdings dadurch begrenzt, dass diese im Geschäftsjahr höchstens zu Beitragsleistungen im Ausmaß von 10% des Eigenkapitals verpflichtet sind. Der Haftungsfonds der AeW beschränke sich sohin auf ca € 5,5 Mio. Dem gegenüber stünden Ansprüche von 16.000 Amis Anlegern; insgesamt somit ein Forderungsbetrag von ca € 140 Mio.
Aufgrund unzureichender Umsetzung der RL sei das österreichische Entschädigungssystem nicht in der Lage, die Ansprüche sämtlicher Amis-Anleger zu erfüllen.
Der Vorwurf an den Gesetzgeber war, dass er es verabsäumt habe, ein Entschädigungssystem durch gesetzliche Maßnahmen zu konstruieren, das gewährleistet, dass 100% der berechtigten Ansprüche binnen einer Frist von 3 Monaten ab Feststellen des Anspruches erfüllt werden.
Die Argumente des Verfassungsgerichtshofes zur Zulässigkeit der Klage
Die Staatshaftung setze voraus, dass es durch das Verhalten von Organen eines Mitgliedstaats zur Verletzung einer gemeinschaftsrechtlichen Norm gekommen ist, die bezweckt, dem einzelnen Rechte zu verleihen; weiters müsse ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen diesem Verstoß und dem Schaden bestehen, der dem Einzelnen entstanden ist. Ein Anspruch aus dem Titel der Staatshaftung könne überdies nur geltend gemacht werden, wenn die Klägerin von allen innerstaatlichen Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch gemacht hat.
Zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof stand noch nicht fest, dass im Falle des Obsiegens der Anleger gegen die AeW als Haftungsfonds nur das angesammelte Eigenkapital zur Verfügung stehen werde. Selbst wenn die zur Verfügung stehenden Eigenmittel unzureichend sein sollten - so der VfGH - könnten die AeW und ihre Gesellschafter in der Lage und gewillt sein, durch Darlehen oder sonstige Finanzierungsmittel einen ausreichenden Haftungsfonds zu schaffen. Das WAG würde diese Möglichkeit nicht von vornherein ausschließen.
Der VfGH brachte damit zum Ausdruck, dass die potenten Unternehmen des Finanzsektors, wie Banken und Versicherungen, für den erlittenen Schaden geradestehen sollen.
Die Geltendmachung der Staatshaftung war aber schon deshalb unzulässig, weil noch offen war, ob in Zukunft tatsächlich ein Schaden für die Klägerin als Anlegerin entstehen wird, der nicht aufgrund der innerstaatlichen Rechtsschutzmöglichkeiten zugesprochen und auch abgegolten wird.
Es sind somit vorerst die Entscheidungen des OGH zur Haftung der AeW für den Fall Amis abzuwarten. Wird die Haftung bejaht, stellt sich in weiterer Folge die Frage, ob die AeW die Anlegerforderungen bedienen kann.
VfGH A 2/08-25, 24. 6. 2009
Klagevertreter: Dr. Johannes Neumayer