Im Anlassfall hatten die Kläger, die über Beratung des beklagten Anlageberaters Anfang 2007 MEL-Aktien erworben hatten, nach massiven Kursverlusten der Aktien Mitte 2007 im Juli 2010 eine Feststellungsklage eingebracht und im August 2011 - nach Vergleichsabschluss mit der Meinl Bank in einem anderen anhängigen Verfahren und nach Ablauf der Verjährungsfrist - ein Eventualbegehren auf Naturalrestitution (Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der Wertpapiere) erhoben.
Der OGH wies die außerordentliche Revision der Beklagten ab:
1) Zur Verjährung: Nach mittlerweile gesicherter Rsp ist eine Feststellungsklage infolge Subsidiarität zur Leistungsklage jedenfalls dann unzulässig, wenn es sich bei der hypothetisch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erworbenen Alternativanlage um eine kapitalerhaltende Anlageform handelt. Das innerhalb der Verjährungsfrist erhobene Feststellungsbegehren (Verjährungsbeginn nach den Feststellungen der Vorinstanzen im Spätsommer 2007) führt zwar nicht zwingend dazu, dass auch ein späteres Leistungsbegehren als fristgerecht anzusehen wäre. Allerdings ist Ziel beider Begehren der Ersatz des aus dem Erwerb des Anlageprodukts entstandenen Schadens. Das Leistungsbegehren kann daher nicht auch wegen Verjährung abgewiesen werden, wenn jedenfalls eines der Begehren innerhalb der Verjährungsfrist erhoben wurde und inhaltlich berechtigt ist. Offen ließ der OGH, ob das vom Kläger vorgebrachte Argument zutrifft, der das Feststellungsinteresse damit begründet hatte, dass im Parallelverfahren gegen die Meinl Bank (schadenersatz- und irrtumsrechtlich) die Rückabwicklung des Vertrags begehrt worden war und daher ein (gleichzeitiges) Anbieten von Naturalrestitution gegenüber dem beklagten Anlageberater nicht möglich gewesen sei.
2) Zum Mitverschulden: Ein Mitverschulden des Kunden kommt zwar in Betracht, wenn ihm aufgrund seines Wissensstandes die Unrichtigkeit der Beratung hätte auffallen müssen oder Informationsmaterial nicht beachtet bzw Risikohinweise nicht gelesen werden, ist im konkreten Fall aber zu verneinen, wenn zwischen Berater und Anleger ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht und der Berater die Bedeutung des Informationsmaterials und der Unterlagen herunterspielt, indem er wiederholt die Mündelsicherheit der Anlage betont hat.
OGH 17.12.2013, 4 Ob 135/13a
Anmerkung: Vgl zur Verjährung bereits OGH 28.8.2013, 6 Ob 53/13g; zum Mitverschulden RIS-Justiz RS0102779, 4 Ob 16/12z.