Beispiel: Arzthaftung wegen mangelnder Aufklärung über Operations-Risken
Die rein formularmäßige Einholung der Zustimmung zur Operation ist nicht ausreichend (SZ 57/207 oder RdM 1995/15). Ebenso wenig kann eine nur in einem Formular gegebene "Aufklärung" ohne ein ärztliches Gespräch als ausreichend erachtet werden (RdM 1996/24). Gibt es ein Gespräch und ein Formular, so ist wesentlich und damit primär, die der Arzt das Risiko darstellte (7 Ob 233/00s).
Beispiel: Hinweisobliegenheit nach § 25c KSchG
Auch die Bank, die bei einer Interzession den Interzedenten darauf hinweisen muss, wenn ihr erkennbar ist, dass der Hauptschuldner seine Schuld nicht oder nicht zur Gänze tilgen wird können, kann sich nicht mit einem Formblatt aus der Affäre ziehen. Die Bank hat konkrete Informationen über die wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners zu geben, ein formularmäßiger Hinweis genügt nicht (ÖBA 2006, 598).
Beispiel: Anlageberatung
Ein Anlageberater hat seine Kunden - je spekulativer die Anlage, desto weitreichender - über Risken aufzuklären. Er kann sich insbesondere nicht mit der Übergabe von Prospektunterlagen seiner Beratungspflicht entledigen, selbst dann nicht, wenn darin die Möglichkeit des Kapitalverlustes erwähnt wird (KRES 9/93).
Diese Aufklärungs- und Beratungspflichten bestehen bei Wertpapiergeschäften insbesondere dann, wenn aus den Umständen ein Mangel an einschlägigen Kenntnissen des Kunden offenkundig wird (SZ 71/32).
Wir gehen daher davon aus, dass die rein formularmäßige Aufklärung über Risken idR nicht ausreichen wird, die Aufklärungspflichten zu erfüllen.