Über das Vermögen zweier Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WPDU) war Ende 2005 der Konkurs eröffnet worden. Kunden dieser beiden WPDU, welche Vermögensverwaltungsverträge abgeschlossen hatten, meldeten ihre Forderungen zunächst im Konkursverfahren an. Im Februar 2006 meldeten sie - innerhalb der Anmeldefrist - ihre Ansprüche auch bei der Anlegerentschädigungseinrichtung nach den §§ 23b ff WAG alt (WAG 1996) an. Diese lehnte eine Entschädigung allerdings letztlich ab, die Kunden brachten Ende 2012 Klage ein.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) verweist zunächst darauf, dass die Anlegerentschädigung u.a. den Zweck hat, das Insolvenzrisiko eines Finanzdienstleisters abzusichern. Das WAG alt enthält allerdings - ebenso wie die aktuellen Regelungen in den §§ 75 ff WAG 2007 - keine eigene Verjährungsregelung.
Der OGH geht im Lichte der Literaturmeinungen davon aus, dass es sich bei der Anlegerentschädigung in Konkursfällen um einen Fall einer Ausfallbürgschaft handelt. Die Anlegerentschädigung leistet nämlich bei derartigen Fällen nicht auf Grund eines rechtswidrigen schuldhaften Verhaltens sondern gewährt Sicherheit für den Konkursfall.
Daher kommen auch die für eine Ausfallsbürgschaft geltenden Verjährungsregeln zur Anwendung. Dies bedeutet, dass die allgemeine Verjährungsfrist von 30 Jahren anzuwenden ist.
Die Entschädigungseinrichtung muss daher im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Deckelung von € 20.000,-- die Ansprüche entschädigen.
Damit liegt erstmals Rechtsprechung zur Verjährungsfrist bei Ansprüchen gegen die Anlegerentschädigungseinrichtung vor.
OGH 15.7.2014, 10 Ob 33/14x
Klagevertreter: Zumtobel Kronberger Rchtsanwälte OG in Salzburg
Das Urteil im Volltext (RIS)