Zum Inhalt

Anlegerentschädigung: Ansprüche verjähren in 30 Jahren

Ansprüche gegen die Anlegerentschädigungseinrichtung auf Grund eines Konkurses von Wertpapierdienstleistungsunternehmen verjähren erst in 30 Jahren.

Über das Vermögen zweier Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WPDU) war Ende 2005 der Konkurs eröffnet worden. Kunden dieser beiden WPDU, welche Vermögensverwaltungsverträge abgeschlossen hatten, meldeten ihre Forderungen zunächst im Konkursverfahren an. Im Februar 2006 meldeten sie - innerhalb der Anmeldefrist - ihre Ansprüche auch bei der Anlegerentschädigungseinrichtung nach den §§ 23b ff WAG alt (WAG 1996) an. Diese lehnte eine Entschädigung allerdings letztlich ab, die Kunden brachten Ende 2012 Klage ein.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) verweist zunächst darauf, dass die Anlegerentschädigung u.a. den Zweck hat, das Insolvenzrisiko eines Finanzdienstleisters abzusichern. Das WAG alt enthält allerdings - ebenso wie die aktuellen Regelungen in den §§ 75 ff WAG 2007 - keine eigene Verjährungsregelung.

Der OGH geht im Lichte der Literaturmeinungen davon aus, dass es sich bei der Anlegerentschädigung in Konkursfällen um einen Fall einer Ausfallbürgschaft handelt. Die Anlegerentschädigung leistet nämlich bei derartigen Fällen nicht auf Grund eines rechtswidrigen schuldhaften Verhaltens sondern gewährt Sicherheit für den Konkursfall.

Daher kommen auch die für eine Ausfallsbürgschaft  geltenden Verjährungsregeln zur Anwendung. Dies bedeutet, dass die allgemeine Verjährungsfrist von 30 Jahren anzuwenden ist.

Die Entschädigungseinrichtung muss daher im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Deckelung von € 20.000,-- die Ansprüche entschädigen.

Damit liegt erstmals Rechtsprechung zur Verjährungsfrist bei Ansprüchen gegen die Anlegerentschädigungseinrichtung vor.

OGH 15.7.2014, 10 Ob 33/14x
Klagevertreter: Zumtobel Kronberger Rchtsanwälte OG in Salzburg


Das Urteil im Volltext (RIS)

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Generali Versicherung AG wegen einer Klausel geklagt, die den Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung ausschließt. Das Handelsgericht Wien gab dem VKI recht und erklärte die eingeklagte Klausel für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

Der VKI hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Das OLG Wien erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung.

Unterlassungserklärung der HDI Versicherung AG

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die HDI Versicherung AG wegen einer Klausel in deren ARB 2018 idF vom 01.05.2021 abgemahnt. Diese Klausel sah zwar eine Anpassung der Versicherungssumme und der Versicherungsprämie an den VPI vor, nahm aber unter anderem die im Vertrag vorgesehenen Höchstentschädigungsleistungen von einer solchen Wertanpassung aus. Die HDI Versicherung AG gab am 15.07.2024 eine Unterlassungserklärung ab.

OLG Wien: Dauerrabattklausel des Versicherers Allianz unzulässig

OLG Wien: Dauerrabattklausel des Versicherers Allianz unzulässig

Der VKI klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich die Allianz Elementar Versicherungs AG wegen deren Dauerrabattklausel und deren Kündigungsklausel. Das OLG Wien gab dem VKI Recht und erklärte die Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig. Versicherungsnehmer:innen, die aufgrund der Dauerrabattklausel eine Nachforderung bezahlt haben, können diese nun zurückfordern.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang