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Anmietung eines Ferienhauses: Rechtsschutzdeckung?

In einem Verfahren auf Rechtschutzdeckung wies der OGH die Klage ab. Es ging um die Rückzahlung der bereits geleisteten Zahlung für die Anmietung eines Ferienhauses.  Der Kläger hatte nicht nachgewiesen, dass neben der Anmietung auch Komponenten wie zB Reinigung, Verpflegung oder die Benutzung weiterer Freizeiteinrichtungen umfasst sein sollten. Damit handelt es sich ausschließlich um die Anmietung einer unbeweglichen Sache; der Allgemeine Vertrags-Rechtsschutz für schuldrechtliche Verträge über bewegliche Sachen ist nicht erfüllt.

Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht ein Rechtsschutzversicherungsvertrag, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung der Beklagten (ARB 2018) zugrunde liegen.  Art 23.2.1.2 ARB 2018 lautet „Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz [...]: Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus [...] 2.1.2 schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers über bewegliche Sachen, [...].“

Der Kläger begehrte Deckung für die beabsichtigte Klagsführung auf Rückzahlung einer bereits geleisteten Zahlung für die Anmietung eines Ferienhauses. Die Vermieterin hatte den bereits bezahlten Aufenthalt im Ferienhaus wegen behördlich verhängter Reisebeschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie („Lockdown“) storniert.

Die Klage wurde abgewiesen.

Die allgemeine Umschreibung des versicherten Risikos erfolgt durch die primäre Risikobegrenzung, mit der festgelegt wird, welche Interessen gegen welche Gefahren und für welchen Bedarf versichert sind. Es trifft daher den Kläger als Versicherungsnehmer die Beweislast für das die Deckungspflicht auslösende Vorliegen eines „schuldrechtlichen Vertrags über eine bewegliche Sache“. Dieser Beweis ist ihm hier nicht gelungen:

Für den hier zu beurteilenden Deckungsumfang ist entscheidend, dass der Vertrag im weitesten Sinn eine bewegliche Sache „betrifft“. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist von einem schuldrechtlichen Verhältnis dessen realer Gegenstand „betroffen“. Ein Vertrag über ein Nutzungsrecht an einer unbeweglichen Sache „betrifft“ daher nicht das Nutzungsrecht, sondern die unbewegliche Sache.

Zwar gelten Rechte grundsätzlich als beweglich. Daraus ist aber für den Kläger hier nichts gewonnen, weil nicht die Einordnung eines Rechts als solches entscheidend ist, sondern der Vertragsgegenstand, den das (grundsätzlich bewegliche) Recht betrifft. Das lässt sich auch mit dem Verständnis der durchschnittlichen Versicherungsnehmer:innen vereinbaren, die die Formulierung „über“ als Definition des Gegenstands des Vertrags verstehen und sich weniger der Einordnung eines Rechts als beweglich bewusst sein werden.

Damit bleibt die Frage zu lösen, ob der Vertragsgegenstand eine bewegliche oder eine unbewegliche Sache betrifft.

Beim typischen Beherbergungsvertrag (wie er idR Grundlage für einen zeitlich begrenzten Aufenthalt in einem Hotel oder einer Ferienwohnung ist) steht die Unterbringung im Vordergrund, daneben kommt aber auch der Verpflegung und weiteren Leistungen des Beherbergungsbetriebs wie etwa der Reinigung oder der Zurverfügungstellung von Freizeiteinrichtungen keine unwesentliche Bedeutung zu. Ein solcher Beherbergungsvertrag unterscheidet sich damit ganz erheblich von einem (klassischen) Miet- oder Pachtvertrag. Der „klassische“ – idR auf längere Zeit als die Dauer eines Urlaubs abgeschlossene – Bestandvertrag fällt unter den Rechtsschutzbaustein des Art 24 „Schutz für Grundstückseigentum und Miete“. Dieser Rechtsschutzbaustein stellt auf das in der Versicherungsurkunde bereits bezeichnete Grundstück, das Gebäude oder die Wohnung ab und kann Kurzzeitmietverträge über eine Beherbergung im Urlaub bereits deshalb nicht erfassen, weil der Ort dieser Beherbergung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses idRl noch nicht feststeht.

Ein gemischter Vertrag über eine Beherbergung betrifft sowohl die Komponente der Anmietung einer unbeweglichen Sache als zumeist auch Komponenten wie etwa Reinigung, Verpflegung oder die Benutzung weiterer Freizeiteinrichtungen, also auch bewegliche Sachen und kann daher vom Allgemeinen Vertragsrechtsschutz nach Art 23 ARB grundsätzlich erfasst sein.

Nach dem Klagsvorbringen ist hier ausschließlich die Anmietung einer unbeweglichen Sache gegenständlich. Ein Beherbergungsvertrag liegt demnach nicht vor. Der Kläger hat keine derartige Zusatzleistung angeführt; er hätte diese Umstände allerdings nachzuweisen gehabt.

OGH 13.12.2022, 7 Ob 131/22y

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