Ein Kredit an einen spielsüchtigen Geschäftsmann wurde auf Wunsch der klagenden Bank von dessen Mutter sowohl durch Verpfändung der Eigentumswohnung als auch durch die Übernahme einer persönlichen Garantiehaftung besichert. Bedingung der Mutter: Übernahme der Haftung nur, wenn Spielsucht des Sohnes geheilt und mit Kredit alle Verbindlichkeiten abgedeckt.
Nach weiteren Rückständen stellte die Bank den Kredit fällig und klagte die Mutter. Diese wandte ein, von der Bank nicht korrekt über die weiter bestehende Spielsucht des Sohnes aufgeklärt worden zu sein; auch habe man ihr verschwiegen, dass mit dem Kredit nicht alle Verbindlichkeiten abgedeckt wurden.
Erstgericht und Berufungsgericht wiesen die Klage der Bank bezogen auf die persönliche Haftung - wegen Verletzung der Aufklärungspflichten der Bank nach § 25c KSchG - ab, sprachen aber die Haftung mit dem Realpfand (Wohnung) zu, weil § 25c KSchG nicht auf Pfandrechtsbestellungen anwendbar sei.
Der OGH wird zu klären haben, ob diese Aufspaltung eines Geschäftes (ohne persönliche Haftung, die nun wegfällt, hätte es keinen Kredit und auch keine Pfandbestellung gegeben) möglich ist, oder nicht in diesem Sonderfall auch die Pfandhaftung unwirksam ist.
Dieser exeplarische Fall zeigt jedenfalls, dass es notwendig ist, dass die Judikatur oder aber der Gesetzgeber die Aufklärungspflichten der Bank auch auf Pfandbestellungen ausdehnt.