Damit liegt eine erfreuliche Klarstellung zum Leasing Vertrag vor, der im Gesetz kaum geregelt ist.
Erfreulich für Verbraucher ist etwa, dass die "75 %-Klausel" gefallen ist: Ein bei der Verwertung des Leasingobjektes über dem Restwert erzielter Mehrerlös sollte dem Leasingnehmer zu 75 % gutgeschrieben werden. Ein unter dem Restwert liegender Erlös (Mindererlös) sollte dem Leasinggeber aber zur Gänze vom Leasingnehmer zu ersetzen sein. Das benachteiligt den Konsumenten gröblich; er muss nun nur noch 75 % des Mindererlöses abdecken.
Eine Ersparnis für Leasingnehmer liegt weiters darin, dass künftig nicht mehr - wie bei vorzeitiger Vertragsauflösung üblich - angefangene Monate zur Gänze bezahlt werden müssen.
Der in den AGB enthaltene Haftungsausschluss des Leasinggebers war dem OGH zu weit gefasst. Klauseln die den Leasinggeber von seiner Kardinalspflicht, der Verschaffung der ordnungsgemäßen Nutzungsmöglichkeit befreien, sind unzulässig.
Der OGH kippte auch einige Rücktrittsrechte die sich die Hypo-Süd Leasing GmbH vorbehalten hatte. Hat ein Leasingobjekt etwa einen wirtschaftlichen Totalschaden, kann es sein, dass sich der Leasingnehmer für die Zahlung von Reparaturkosten die den Wert des Fahrzeuges übersteigen, entscheiden will. Ist der Leasinggeber aber zur Vertragsauflösung berechtigt, wird dem Leasingnehmer damit die Nutzungsmöglichkeit entzogen. Der OGH bewertet das Interesse des Leasingnehmers an der Aufrechterhaltung des Vertrages höher als die des Leasinggebers an der Auflösung.