Der VKI war mit Verbandsklage im Auftrag des BMASK gegen die Geschäftsbedingungen der - von der Bank Austria emittierten - Teilschuldverschreibungen "Callable Snowball Floater" vorgegangen. Der OGH bestätigt: Das einseitige Kündigungsrecht der Bank ist gesetzwidrig.
Die Bank Austria hatte im Jahr 2005 Bankschuldverschreibungen "Callable Snowball Floater" (ISIN-Code: AT0000248687) herausgegeben. Diese waren mit einem Fixzinssatz im ersten Jahr ausgestattet, die restlichen 7 Jahre mit einem variablen Zinssatz invers an den 6-Monats-Euribor gekoppelt. In den Jahren nach der Fixzinsperiode ging der Zinssatz - infolge steigenden Euribors - in den Keller. Doch nun ist der Euribor "im Keller" und es gäbe durchaus ansehnliche Zinsen. Doch die Bank Austria hatte die Obligationen per 14.4.2009 vorzeitig gekündigt.
Nach den Geschäftsbedingungen zu diesem Produkt konnte die Bank das Produkt tatsächlich bereits nach einem Jahr kündigen, während der Anleger bis zum Ende der Laufzeit kein Kündigungsrecht besaß.
Der VKI bekämpfte im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums zum einen die komplex formulierte Zinsanpassungsklausel, zum anderen das einseitige Kündigungsrecht.
Das Erstgericht hatte sowohl die Verwendung der Verzinsungs- als auch der Kündigungsklausel für unzulässig betrachtet.
Das Berufungsgericht sah hingegen nur das einseitige Kündigungsrecht der Bank als gröblich benachteiligend und daher gesetzwidrig an.
Nun schloss sich der OGH der Ansicht des Berufungsgerichtes an, und entschied sinngleich dem jüngst auch gegen die Erste Bank (und deren Snowball-Produkte) ergangenen Urteil: Demnach ist die Zinsgleitklausel, wenn sie auch relativ komplex gestaltet und an den sog 6-Monats-Euribor gekoppelt sei, nicht intransparent iSd Konsumentenschutzgesetzes. Wohl aber ist die einseitige Kündigungsmöglichkeit der Bank gröblich benachteiligend und gesetzwidrig.
OGH 19.5.2010, 6 Ob 220/09k
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Klagevertreter: Dr. Alexander Klauser, RA in Wien
Service: Die Bank hätte also das Produkt am 14.4.2009 nicht aufkündigen dürfen. Welche Schäden den Kunden daraus entstehen, steht erst am Ende der vertraglich vorgesehenen Laufzeit (2012) fest. Dann kann man errechnen, welche Zinsen den Kunden durch das gesetzwidrige Verhalten der Bank entgangen sind. Zur Vorsicht wäre aber wohl nötig, die Pflicht zum Schadenersatz binnen 3 Jahren gerichtlich feststellen zu lassen. Der VKI hat von der Bank Austria die Mitteilung, dass diese Gerichtsverfahren vermeiden und sich mit ihren Kunden außergerichtlich einigen will. Geschädigte können sich an den VKI wenden, der die Fälle dann an die Bank herantragen und auf faire Lösungen achten wird.