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Bankomatkartenmißbrauch - Keine Haftung wenn Sorgfalt nicht verletzt

Ein aktuelles Gerichtsurteil bestätigt: Der Bunkkunde haftet für mißbräuchliche Bankomatbehebungen durch Dritte nicht, wenn er mit Karte und Code sorgfältig umgeht. Allein die Kenntnis des PIN Codes durch den Dritten schafft nicht den Anschein, der Kunde sei sorglos damit umgegangen, da der Code auch durch Ausspionieren durch Dritte dem Täter zur Kenntnis gelangen kann.

Der VKI führt - im Auftrag des BMSG - in einem konkreten Fall einen Musterprozess gegen eine Bank. In erster Instanz wurde das Verfahren nun gewonnen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Nach den gültigen (in den vergangenen Jahren vom VKI durchgesetzten) Bankomatbedingungen haftet der Karteninhaber für missbräuchliche Behebungen nur dann, wenn er Karte und Code an Dritte weitergegeben hätte oder der Code - infolge einer Sorgfaltswidrigkeit des Karteninhabers - dem Dritten zur Kenntnis gelangt wäre.

Die Bank argumentierte, dass die Verwendung des richtigen Codes den Anscheinsbeweis schaffe, dass entweder der Inhaber selbst den Code verwendet oder ihn weitergegeben habe. Zumindestens habe der Kunde sorgfaltswidrig gehandelt. Es bestünden keine Anhaltspunkte für ein Ausspionieren des Codes.

Das sah das Gericht nicht so. Das Gericht ging von der plausiblen Darstellung der Ereignisse durch den Konsumenten aus. Die sofort nach Diebstahl erfolgte Verwendung des richtigen PIN (beim ersten Versuch) und die Wahl des Betrages (310 Euro - Differenz auf gängiges Tageslimit von 400 Euro) zeige, dass der Code wohl ausspioniert worden sein muss.

Das Gericht sah es als ausreichend zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten an, die Bankomatkarte in der Geldbörse und diese im Mittelfach eines Rucksackes zu verwahren; auch wenn dieser am Rücken getragen wurde. Ebenso reiche es aus, sich bei einer Bankomatbehebung zu versichern, dass niemand versuche zuzusehen. In diesem Fall reiche es aus, die Tastatur einfach mit dem Oberkörper abzudecken.

Welche Sorgfaltspflichten treffen den Kunden?

- Karte und Code müssen getrennt und sicher verwahrt werden. Der Code darf niemanden Dritten mitgeteilt werden. Die Karte darf nicht im abgestellten Auto verbleiben.

- Beim Geldbeheben und beim Zahlen mit PIN muss man darauf achten, dass Dritte den Code nicht sehen können.

- Im Verlustfall muss man sofort eine Sperre der Karte vornehmen (Sperrtelefon-Nummer findet sich auf jedem Bankomatgerät!). Im Fall eines Diebstahls muss man polizeiliche Anzeige erstatten.

Was tun bei Bankomatmißbrauch?

- Bei Verlust der Karte - sofort telefonische Sperre veranlassen! (Sperrtelefon-Nummer findet sich auf jedem Bankomatgerät!).

- Anzeige bei Polizei machen.

- Bei Abbuchungen von unberechtigten Behebungen von Dritten - mit eingeschriebenem Brief gegen die Buchung bei der Bank Widerspruch erheben und Gutbuchung verlangen.

- Kommt es zu keinem Einlenken der Bank, dann kann eine Intervention des VKI beitragen, eine aussergerichtliche Einigung zu erlangen.

- In ausgewählten Fällen führt der VKI auch Musterprozesse.

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