Eine Konsumentin mit sehr bescheidenen Einkommensverhältnissen besuchte im Frühjahr 2008 eine Infomationsveranstaltung, bei der vom Vermögensberater und Versicherungsmakler Mag. Johannes Steiner eine Sparform für "Leute ohne Geld" beworben wurde. In der Folge wurde ihr von einer Mitarbeiterin diese Sparform so erklärt, dass sie eine staatlich geförderte Zukunftsvorsorge mit einer Laufzeit von mindestens 15 Jahren abschließen sollte. Die Prämien und Zinsen sollten über Privatkredite finanziert werden, wobei sich jedenfalls ein Gewinn von ca. EUR 3.000,-- ergeben sollte. Der Konsumentin wurde mitgeteilt, dass sie selbst nie auch nur einen Cent selbst bezahlen müsse.
Diese Zusagen waren allerdings unzutreffend, weil ein derartiger Überschuss angesichts des Veranlagungsrisikos und der gänzlichen Fremdfinanzierung niemals mit Sicherheit prognostiziert werden kann. Vielmehr muss ein derartiges Modell hoch riskant sein.
Die Konsumentin schloss für sich und ihren zweijährigen Sohn dieses Modell ab und unterzeichnete die Versicherungsanträge, zwei Kreditvermittlungsaufträge und eine Reihe von Blankokreditanträgen. Weiters unterzeichnete sie ein Beratungsprotokoll, in dem sie über Diktat der Mitarbeiterin folgendes niedergeschrieben hatte: "Meine Spekulation ist, dass der Ertrag der Polizze die Kosten für den fremdfinanzierten Betrag übersteigt". Tatsächlich wurde das Verlustrisiko aber nicht dargestellt und es wurde gerade nicht erläutert, dass sie in Wahrheit spekulierte, sondern ein sicherer Gewinn in Aussicht gestellt.
Eine Aufklärung darüber, dass hinsichtlich des minderjährigen Sohnes eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung erforderlich wäre, erfolgte nicht.
Das BG Korneuburg geht davon aus, dass die Beratung äußerst mangelhaft erfolgt ist und damit die Interessenswahrungspflicht des Versicherungsmaklers verletzt wurde. Auch wenn die Mitarbeiterin ab April 2007 selbst ein Gewerbe als Finanzdienstleistungsassistentin angemeldet hatte, erfolgten alle Beratungen nach Vorgaben und Weisungen des Mag. Steiner. Dieser unterzeichnete auch die Kreditvermittlungsaufträge und die Beratungsprotokolle. Auch wenn die Abrechnung mit der Versicherung über die VBS GmbH des Mag. Steiner erfolgte, ändert dies nichts daran, dass die Mitarbeiterin für Mag. Steiner auftrat und daher diesem als Erfüllungsgehilfin nach § 1313a ABGB zuzurechnen ist.
Der Schaden besteht darin, dass die Konsumentin ein Anlageprodukt erhalten hat, das sie bei Kenntnis der wahren Tatsachen nicht erworben hätte. Da der Schaden nach Ansicht des BG Korneuburg noch nicht bezifferbar ist, ist nur das Feststellungsbegehren berechtigt. Den Verjährungseinwand weist das BG Kornueburg zurück. Zwar wurden der Konsumentin schon 2009 Zinsen vorgeschrieben. Erst im folgenden Jahr konnte sie aber durch weitere Recherchen und nach Aufklärung durch den VKI erkennen, dass sie weitgehend und über gewisse Umstände vorsätzlich getäuscht worden war.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand 25.2.2014).
BG Korneuburg 28.11.2013, 18 C 350/13x
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Klagsvertreter: Dr. Alexander Klauser, RA in Wien