Ein Energieversorger hatte in Gaslieferungsverträgen folgende Klausel verwendet: "Sämtliche Rechnungsbeträge sind (…) ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder von Jahreszahlern mittels Überweisung zu zahlen."
Eine Verbraucherschutzorganisation hatte geklagt, da gemäß dem deutschen Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) dem Kunden vor Vertragsabschluß zwingend verschiedene Zahlungsmöglichkeiten angeboten werden müssen. Da das deutsche EnWG nicht näher definiert was unter verschiedenen Zahlungsmöglichkeiten zu verstehen ist, war zur Auslegung die Richtlinie über die gemeinsamen Vorschriften über den Erdgasbinnenmarkt heranzuziehen. Nach jener muß sichergestellt, sein, dass der Kunde über ein breites Spektrum an Zahlungsmodalitäten verfügen kann.
Im vorliegenden Fall gab es jedoch keine Wahlmöglichkeit, denn alle Kunden mussten im Wege des Lastschriftverfahrens bezahlen, Jahreszahler mussten mittels Überweisung zahlen. Gerade einkommensschwachen Kunden wird die Zahlung des jährlichen Betrags auf einmal praktisch nicht möglich sein. Sollten Kunden kein Bankkonto besitzen, so sind sie auch von der Möglichkeit des Lastschriftverfahrens ausgeschlossen. Einkommensschwache Kunden werden erheblich in ihrer Dispositionsfreiheit eingeschränkt.
Der BGH stellte fest, dass dem Energieversorger genügend Wege zur Verfügung stehen ohne unzumutbaren Aufwand eine solche Benachteiligung zu vermeiden. Sollten beispielsweise kürzere Zeiträume der Abschlagszahlung eingeräumt werden und dadurch ein höherer Verwaltungsaufwand entstehen, so dürfen diese Verwaltungskosten bei der Kalkulation des Gaspreises berücksichtigt werden.
Der BGH hob daher das Urteil des LG Dortmund auf, das Urteil des LG sei aufgrund der Berufung des Klägers teilweise abzuändern, der Klage sei hinsichtlich der Untersagung der Verwendung der beanstandetetn Zahlungsmittel stattzugeben.
BGH 5.6.2013, VIII ZR 131/12