Eine aktuelle Entscheidung des BGH sorgt für Aufsehen: Der BGH hat soeben entschieden, dass Bearbeitungsgebühren von Banken für Verbraucherkredite unzulässig sind.
Das zentrale Argument: Diese Kosten würden im Interesse der Bank - insbesondere für die Bonitätsprüfungen - auflaufen. Es sei eine unangemessene Benachteiligung der Kunden, wenn diese Kosten auf sie überwälzt würden.
In der rechtlichen Diskussion spielt auch der Gedanke eine Rolle, dass solche Bearbeitungsgebühren einmal - zu Beginn des Kreditvertrages - fällig werden. Wenn man sie nicht extra ausweisen und kassieren darf, dann würden die Banken diese Kosten in den Zinssatz einpreisen. Wenn nun aber ein Kreditnehmer seinen Verbraucherkredit vorzeitig zurückzahlen will, dann werden nur laufzeitabhängige Kosten (also Zinsen) berücksichtigt, nicht Einmalzahlungen. Wenn also die Kosten der Bank im Zinssatz einpreist sind, dann steht der Verbraucher in dieser Situation besser da, als wenn er eine einmalige Bearbeitungsgebühr bezahlt hätte.
In Deutschland rechnet man nun mit tausenden Rückforderungsbegehren von Kunden.
BGH XI ZR 170/13 und XI ZR 405/12
Die rechtliche Ausgangssituation in Österreich ist im Grunde genommen gleich:
- Auch hier werden 1-3 (zuweilen auch mehr) Prozent des Kreditvolumens als Bearbeitungsentgelt kassiert. Unstrittig sollte sein, dass nur reale Kosten ersetzt verlangt werden dürfen - zu hohe Entgelte sind also auch in Österreich sicherlich ungesetzlich.
- In Österreich geht man davon aus, dass etwa die Bonitätsprüfung, die durch das Verbraucherkreditgesetz vorgeschrieben ist, im Interesse beider Seiten vorgenommen wird.
Es wäre daher fraglich, ob der OGH dem BGH folgt und die Kosten alleine der Bank aufbürden würde. Im Gegenteil, es ist eher Spruchpraxis des OGH echte Kosten sehr wohl überwälzen zu lassen (siehe: OGH zu Depotübertragungsgebühren, OGH 7.8.2008, 6 Ob 253/07k). - Andererseits ist das Argument zu beachten, dass es für die Bank - im Hinblick auf eine vorzeitige Rückzahlung von Verbraucherkrediten - von Vorteil ist, gleich am Vertragsbeginn das gesamte Entgelt für Bearbeitungsaufwand zu verrechnen.
Darin kann man sehr wohl eine unangemessene Benachteiligung für die Kunden sehen.
Resümee: Das Urteil des BGH ist aus Verbrauchersicht sehr zu begrüßen. In Österreich gibt es bislang keine gleichlautende Judikatur. Der VKI wird aber die Rechtslage prüfen und diese Rechtsfrage uU im Wege einer Verbandsklage auch für Österreich klären versuchen. Bis dahin kann nicht angeraten werden, das Entgelt nun einfach von seiner österreichischen Bank rückzufordern.