In Anleger-Skandalen, wie sich hier ein solcher abzeichnet, sind immer folgende mögliche Wege zu einem (zumindestens teilweisen) Schadenersatz zu prüfen. Der VKI kann diese nur theoretisch darstellen, derzeit aber keine Einschätzungen abgeben, welcher Weg tatsächlich Erfolg verspricht.
1) Wenn gegen Verantwortliche ein Strafverfahren eingeleitet wird, dann kann man sich einem solchen als Privatbeteiligter anschließen. Zwar kommt es selten zu einem Zuspruch von Schadenersatz, sondern man wird - wenn jemand schuldig gesprochen wird - idR auf den Zivilrechtsweg verwiesen, doch während des Anschlusses als Privatbeteiligter kann die Schadenersatzforderungen gegenüber den Angeklagten nicht verjähren. Das Strafverfahren bietet zudem die Möglichkeit, kostengünstig (Sachverständige arbeiten von Amts wegen) nähere Informationen über den Tathergang zu erhalten. (Es kann sich auch ergeben, dass allfällige Beitragstäter - zB aus Banken - sich strafbar gemacht hätten und daher auch dort eine zivilrechtliche Haftung bestehen kann.)
2) Im Konkursverfahren kann man seine Forderungen relativ kostengünstig anmelden - häufig gibt es aber keine oder nur eine geringe Quote.
3) Nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG) muss es eine Absicherungseinrichtung für Anleger geben. Dort kann man seine Ansprüche ebenfalls geltend machen. Werden diese als berechtigt festgestellt, so bekommt man - bei ausreichenden Mitteln - bis maximal 20.000 Euro ersetzt. Die Klärung der Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach kann allerdings viel Zeit in Anspruch nehmen.
4) Sollte die Absicherung der Anleger - wegen unzureichender Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinie - scheitern, so wären Ansprüche gegen den Staat (= Staatshaftung) zu prüfen.
5) Es ist wohl auch zu prüfen, ob Dritte allfällige Pflichten zur Aufsicht verletzt hätten. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage einer Amtshaftung bzw einer Haftung von Wirtschaftsprüfern.
6) Schließlich wäre auch zu prüfen, ob Vermittlern von Veranlagungen ein Vorwurf gemacht werden kann (falsche Anlageberatung, mangelnde Warnung, kein Hinweis auf hohe Kosten ). Hier kann sich eine Beraterhaftung verwirklichen. Falls kein Anlegerprofil angelegt worden sein sollte, keinesfalls dieses nun nachträglich ausfüllen und ausfolgen!!!!
7) Verjährung
Schadenersatzansprüche aus Vertrag verjähren binnen 3 Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger! Schadenersatzansprüche aus bestimmten Delikten verjähren auch erst nach 30 Jahren.
Ein Privatbeteiligtenanschluss an ein Strafverfahren hemmt diese Frist nur bezogen auf die dort Angeklagten, nicht in Bezug auf Dritte.
Konkursanmeldung oder Anmeldung bei der Anlegerentschädigung hemmen Verjährungsfristen gegenüber Dritten nicht!