Wer seine Lebensversicherung schon wenige Jahre nach Abschluss zurückkauft muss feststellen, dass er viel weniger ausbezahlt bekommt, als an Prämien einbezahlt wurde; in extremen Fällen gibt es überhaupt keine Rückzahlung. Der Grund dafür liegt vor allem in der Belastung der Prämie mit Abschlusskosten (Provisionen). Diese betragen oft eine ganze Jahresprämie. Die Verrechnung dieser Kosten am Beginn der Vertragslaufzeit mindert den Sparanteil der Prämie und damit den Rückkaufswert ("Zillmerung"). Das ist den Versicherungsnehmern bei Vertragsabschluss selten bewusst; die Vertragsklauseln dazu sind intransparent.
Der VKI geht gegen diese Klauseln von 12 Lebensversicherern - im Auftrag des BMSG - mit Verbandsklage vor und konnte in nunmehr bereits drei Verfahren in erster Instanz Recht bekommen. Das Handelsgericht Wien folgte in seinen Entscheidungen dem deutschen Bundesgerichtshof (BGH), der unlängst ebenfalls solche Klauseln für gesetzwidrig erklärt hat.
Fällt die Klausel weg, dann stellt sich die Frage, welche Kosten die Versicherungen wie verrechnen können? Der BGH kam zu einer "salomonischen Lösung": Der Versicherungsnehmer muss mindestens 50 Prozent des "ungezillmerten" Deckungskapitals ausbezahlt bekommen. Das bedeutet bei Kündigungen in den ersten Jahren nach Vertragsabschluss, dass die Versicherungsnehmer mehr zu bekommen hätten, als in der Regel von den Versicherern ausbezahlt wird.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) bietet betroffenen Versicherungsnehmern folgendes Service an: Wer seine Lebensversicherung nach 1.1.1997 abgeschlossen und in den letzten drei Jahren gekündigt hat, kann seinen Vertrag für einen Unkostenbeitrag von € 70 checken und den Rückkaufswert nachberechnen lassen; ergibt sich eine Auszahlungsdifferenz, macht der VKI für den Versicherungsnehmer diesen Betrag - in Form einer Sammelintervention - gegenüber der Versicherung geltend.
Der VKI geht bei der Nachkontrolle vom österreichischen Reformvorschlag des BMJ aus: Die Abschlusskosten werden auf die ersten fünf Jahre verteilt verrechnet. Bei einem Rückkauf in den ersten Jahren nach Vertragsabschluss sollte bei vielen Verträgen eine Differenz zum tatsächlich ausbezahlten Rückkaufswert feststellbar und nachforderbar sein.