Zum Inhalt

Erfolg gegen neue Sparbuchklauseln: Keine Nullverzinsung bei Sparbüchern

Die erste Verbandsklage des VKI (im Auftrag des BMSK) wurde soeben entschieden: Aspekte der neuen Zinsgleitklauseln für Sparbücher sind gesetzwidrig.

Im Jänner 2007 haben Österreichs Banken - im Lichte einer vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des BMSK erfochtenen Entscheidung des OGH - neue Zinsgleitklauseln für Sparbücher eingeführt. Dabei wurde der Vertragszinssatz an - je nach Bank - verschiedene objektive Indikatoren gebunden. Zinsänderungen sollten "absolut" durchschlagen; damit wären auch Perioden von negativen Zinsen denkbar.

Der VKI hat diese Vorgangsweise öffentlich kritisiert und darauf gedrungen, Änderungen nach der "relativen" Veränderung zu berechnen; mit dem Ergebnis, dass Perioden von negativen Zinsen rechnerisch unmöglich wären.

Das BMSK hat den VKI in der Folge mit Verbandsklagen gegen besonders intransparente Zinsgleitklauseln beauftragt. Die erste Klage gegen eine Bank wurde nunmehr in erster Instanz gewonnen.

Das Handelsgericht Wien geht davon aus, dass die Klausel "Der Zinssatz ändert sich um die Anzahl an Prozentpunkten, um die sich der Indikatorwert im Vergleichszeitraum geändert hat" gesetzwidrig ist.

Zwar sieht die konkrete Bank vor, dass keine negativen Zinsen eintreten, räumt aber ein, dass es zu Perioden von Nullzinsen kommen könne. Da setzt die Argumentation des Gerichtes an: Der durchschnittliche Sparer bringe die Anlage seines Geldes auf einem Sparbuch für gewöhnlich mit dem Erhalt von Zinsen in Verbindung. Mit der Möglichkeit einer Nullverzinsung rechne er nicht. Die Klausel sei daher nachteilig und ungewöhnlich.

Das Urteil richtet sich auch gegen eine intransparente Regelung in den Klauseln der Bank, wonach bei der ersten Zinsänderung nach Eröffnung des Sparbuches auf den Indikatorwert bei der letzten Änderung der Zinsen für bestehende Sparbücher abzustellen sei. Dieser könne lange vor Eröffnung des Sparbuches liegen und sei für den Sparbuchinhaber nicht feststellbar. Die Regelung ist daher intransparent und unwirksam.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Generali Versicherung AG wegen einer Klausel geklagt, die den Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung ausschließt. Das Handelsgericht Wien gab dem VKI recht und erklärte die eingeklagte Klausel für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

Der VKI hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Das OLG Wien erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung.

Unterlassungserklärung der HDI Versicherung AG

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die HDI Versicherung AG wegen einer Klausel in deren ARB 2018 idF vom 01.05.2021 abgemahnt. Diese Klausel sah zwar eine Anpassung der Versicherungssumme und der Versicherungsprämie an den VPI vor, nahm aber unter anderem die im Vertrag vorgesehenen Höchstentschädigungsleistungen von einer solchen Wertanpassung aus. Die HDI Versicherung AG gab am 15.07.2024 eine Unterlassungserklärung ab.

OLG Wien: Dauerrabattklausel des Versicherers Allianz unzulässig

OLG Wien: Dauerrabattklausel des Versicherers Allianz unzulässig

Der VKI klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich die Allianz Elementar Versicherungs AG wegen deren Dauerrabattklausel und deren Kündigungsklausel. Das OLG Wien gab dem VKI Recht und erklärte die Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig. Versicherungsnehmer:innen, die aufgrund der Dauerrabattklausel eine Nachforderung bezahlt haben, können diese nun zurückfordern.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang