Das Konsumentenschutzgesetz sieht zwei Regelungen zum Schutz von Interzedenten vor:
a) § 25c KSchG - Der Gläubiger muss den Interzedenten auf die wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners hinweisen, wenn er erkennt oder erkennen muss, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen wird. Tut er das nicht, so entfällt die Haftung des Interzendenten, es sei denn dieser hätte auch trotz der Information die Haftung übernommen.
b) § 25d KSchG - Der Richter kann die Verbindlichkeit eines Interzedenten mäßigen oder ganz erlassen, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände die Verbindlichkeit in einem unbilligen Mißverhältnis zur Leistungsfähigkeit des Interzedenten steht.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat nun zu § 25c KSchG seine Judikatur zementiert, dass nur eine persönliche Haftung des Interzedenten wegfällt, nicht aber etwa eine Pfandhaftung. Liest man den konkreten Fall, dann ist diese verschiedene Behandlung von Formen der Haftung nicht erklärbar. Da besteht Handlungsbedarf für den Gesetzgeber.
Der OGH hat andererseits zu § 25d KSchG klargestellt, dass jene Punkte, die das Gericht nach § 25d KSchG bei der Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen habe, nicht etwa alle kumulativ vorliegen müssten, sondern dass es sich um ein bewegliches System handelt und auf den Einzelfall abzustellen ist.