Das Erstgericht hatte die Klage abgewiesen, weil es von einer ordnungsgemäßen Anlageberatung durch die Bank ausgegangen war. Das Berufungsgericht gab hingegen der Anlegerin Recht und bejahte Schadenersatzansprüche gegen die Bank.
Der OGH bestätigte die Entscheidung und lehnte eine "erhebliche Rechtsfrage" in diesem Fall ab: Die Bank hatte bei der Beratung weder die subjektive Risikobereitschaft der Anlegerin erforscht, "obwohl es die von der Anlegerin genannten Anlageziele ("Vermögen hinterlassen", "aus der Veranlagung eine Rente zu beziehen, um den Unterhalt zu bestreiten", "Vermögen soll höchstmöglich verzinst liegenbleiben") dringend nahegelegt hätten, zu hinterfragen", ob die Anlegerin das Risiko eines Teilverlustes ihres Kapitals in Kauf genommen hätte. Noch entsprach das von der Bank gegenüber der Kundin dargestellte "worst-case-Szenario" (eine Rendite von nur 0-1% und Verbleib des eingesetzten Kapitals) den Tatsachen.
Die Einwände der Bank, sie wäre ua nicht verpflichtet gewesen, neuerlich für die Kundin aufgrund der langjährigen Geschäftsbeziehung mit der Bank und deren früherem Anlageverhalten, erneut ein Anlegerprofil zu erstellen und damit die subjektive Risikobereitschaft zu ermitteln, ließ das Gericht nicht gelten. Vielmehr seien diese Informationen über den Anleger nicht dauerhaft gültig, sondern müssten - je nach Anlageziel und möglichen Veränderungen im Bereich des Kunden, z.B. dessen finanzieller Situation - neu überprüft werden. Die konkrete Ausgestaltung der Beratungspflichten der Bank sei nämlich je nach Einzelfall zu beurteilen, und hängen dann von vielen Faktoren ab. Besteht der Zweck der Anlage - wie im gegenständlichen Fall - darin, eine Rente zur Deckung des Lebensunterhaltes zu sichern, treffe das beratende Institut eine umfassende Risikoaufklärung.
Der OGH teilte damit vollinhaltlich die rechtlichen Einschätzungen des Berufungsgerichts und bestätigte den Schadenersatzanspruch der Anlegerin gegen die Bank.