Zum Inhalt

OLG Wien: Klare Worte zur Unzulässigkeit von Zahlscheingebühren

In einem Verbandsverfahren gegen Vertragsklauseln einer Kung Fu Schule nimmt nun das OLG Wien erstmals zur Frage der (Un-)Zulässigkeit sogenannter Zahlscheingebühren nach der neuen Rechtslage des ZahlungsdiensteG Stellung.

Der "eindeutige Gesetzeswortlaut" des § 27 Abs 6 ZaDiG verbiete - so das OLG in der gegenständlichen Entscheidung - die Verrechnung sog Zahlscheingebühren. Nach jener - im November 2009 in Kraft getretenen - Bestimmung sei die Erhebung von Entgelten durch den Zahlungsempfänger im Falle der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments unzulässig.

Dieses Verbot bedeute jedenfalls, dass keine Mehrgebühren für Zahlungen mittels Bankomat oder Kreditkarte gegenüber Barzahlungen verlangt werden dürfe. Es umfasse dem Wortlaut nach aber auch die Überweisungen mittels Zahlschein. Diese werden, so das Gericht, "zweifellos" von der Legaldefinition des Zahlungsinstrumentes in § 3 Z 21 ZaDiG umfasst. Das OLG verweist dabei auch auf die mittlerweile überwiegend vertretene Auffassung in der Literatur, dass das Verbot des § 27 Abs 6 ZaDiG auch die bislang üblichen "Erlagscheingebühren" miteinbeziehe. Die Gegenauffassung - § 27 Abs 6 ZaDiG sei einschränkend auszulegen, weil sonst wenig effizientere Zahlungsmittel gefördert würden - überzeugt das Gericht nicht, stehe ihr "doch der eindeutige Gesetzeswortlaut und der fehlende Nachweis eines - der ratio legis widersprechenden - überschießend weiten Gesetzeswortlauts entgegen."

Die Zahlscheingebühr verstoße daher - so das OLG - gegen § 27 Abs 6 ZaDiG.

Der VKI brachte - im Auftrag des BMASK - im Dezember letzten Jahres gegen vier Mobilfunkbetreiber Verbandsklagen wegen jener Klauseln ein, welche ebenfalls Zahlscheingebühren festlegen. Hierzu werden in Kürze erstinstanzliche Entscheidungen erwartet.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

OLG Wien 7.5.2010, 2 R 18/10x
Klagevertreter: RA Dr. Stefan Langer

Wir danken an dieser Stelle den zahlreichen Konsumentinnen und Konsumenten, die uns in den letzten Monaten durch die Zusendung ihrer Unterlagen bei der Erfassung zur Vorbereitung der Klagen behilflich waren. 

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Generali Versicherung AG wegen einer Klausel geklagt, die den Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung ausschließt. Das Handelsgericht Wien gab dem VKI recht und erklärte die eingeklagte Klausel für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

Der VKI hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Das OLG Wien erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung.

Unterlassungserklärung der HDI Versicherung AG

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die HDI Versicherung AG wegen einer Klausel in deren ARB 2018 idF vom 01.05.2021 abgemahnt. Diese Klausel sah zwar eine Anpassung der Versicherungssumme und der Versicherungsprämie an den VPI vor, nahm aber unter anderem die im Vertrag vorgesehenen Höchstentschädigungsleistungen von einer solchen Wertanpassung aus. Die HDI Versicherung AG gab am 15.07.2024 eine Unterlassungserklärung ab.

OLG Wien: Dauerrabattklausel des Versicherers Allianz unzulässig

OLG Wien: Dauerrabattklausel des Versicherers Allianz unzulässig

Der VKI klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich die Allianz Elementar Versicherungs AG wegen deren Dauerrabattklausel und deren Kündigungsklausel. Das OLG Wien gab dem VKI Recht und erklärte die Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig. Versicherungsnehmer:innen, die aufgrund der Dauerrabattklausel eine Nachforderung bezahlt haben, können diese nun zurückfordern.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang