Der "eindeutige Gesetzeswortlaut" des § 27 Abs 6 ZaDiG verbiete - so das OLG in der gegenständlichen Entscheidung - die Verrechnung sog Zahlscheingebühren. Nach jener - im November 2009 in Kraft getretenen - Bestimmung sei die Erhebung von Entgelten durch den Zahlungsempfänger im Falle der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments unzulässig.
Dieses Verbot bedeute jedenfalls, dass keine Mehrgebühren für Zahlungen mittels Bankomat oder Kreditkarte gegenüber Barzahlungen verlangt werden dürfe. Es umfasse dem Wortlaut nach aber auch die Überweisungen mittels Zahlschein. Diese werden, so das Gericht, "zweifellos" von der Legaldefinition des Zahlungsinstrumentes in § 3 Z 21 ZaDiG umfasst. Das OLG verweist dabei auch auf die mittlerweile überwiegend vertretene Auffassung in der Literatur, dass das Verbot des § 27 Abs 6 ZaDiG auch die bislang üblichen "Erlagscheingebühren" miteinbeziehe. Die Gegenauffassung - § 27 Abs 6 ZaDiG sei einschränkend auszulegen, weil sonst wenig effizientere Zahlungsmittel gefördert würden - überzeugt das Gericht nicht, stehe ihr "doch der eindeutige Gesetzeswortlaut und der fehlende Nachweis eines - der ratio legis widersprechenden - überschießend weiten Gesetzeswortlauts entgegen."
Die Zahlscheingebühr verstoße daher - so das OLG - gegen § 27 Abs 6 ZaDiG.
Der VKI brachte - im Auftrag des BMASK - im Dezember letzten Jahres gegen vier Mobilfunkbetreiber Verbandsklagen wegen jener Klauseln ein, welche ebenfalls Zahlscheingebühren festlegen. Hierzu werden in Kürze erstinstanzliche Entscheidungen erwartet.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
OLG Wien 7.5.2010, 2 R 18/10x
Klagevertreter: RA Dr. Stefan Langer
Wir danken an dieser Stelle den zahlreichen Konsumentinnen und Konsumenten, die uns in den letzten Monaten durch die Zusendung ihrer Unterlagen bei der Erfassung zur Vorbereitung der Klagen behilflich waren.