Die - seit dem Inkrafttreten des ZahlungsdiensteG (im November 2009) - strittige "Verbraucherpreisindex-Klausel" ist gesetzwidrig. Entgelterhöungen können nicht mehr auf diese Klausel gestützt einseitig (je nach Entwicklung des VPI) erhöht werden, sondern sind mit dem Kunden zu vereinbaren. Damit liegen nun bereits zwei Urteile in der Sache vor, welche die Rechtsansicht des VKI bestätigen. Auch gegen die Bank Austria hatte der VKI die betreffende Klausel eingeklagt.
Bislang hatten die Banken Entgelterhöungen (betr Kontoführungsgebühren, Bankomatkartengebühren uä) üblicherweise einseitig zu einem bestimmten Stichtag vorgenommen und sich dabei auf die sog Index-Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen gestützt. Die Entgelte waren damit direkt an den Verbraucherpreisindex geknüpft und konnten dementsprechend automatisch jährlich erhöht werden. Damit ist jetzt Schluss - das bestätigt das OLG Wien in zweiter Instanz: Derartige Klauseln sind nach dem Zahlungsdienstegesetz nicht mehr zulässig. Entgelterhöhungen (ausgenommen betr Zinssätze und Wechselkurse) stellen eine "Änderung des Rahmenvertrags" dar, für welche das gesetzlich vorgegebene Prozedere einzuhalten ist. Geplante Entgeltänderungen müssen dem Kunden demnach mindestens zwei Monate vor der Änderung vorgeschlagen werden. Dann hat der Kunde das Recht, zu widersprechen oder den Vertrag mit der Bank kosten- und fristlos zu kündigen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
OLG Wien 15.3.2011, 2 R 200/10m
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien