Klausel:
Mit Zustellung eines Kontoauszuges beginnen allfällige Reklamations- und Widerspruchsfristen von 6 Wochen zu den zugestellten Erklärungen und Nachrichten der Bank zu laufen.
Diese Klausel wurde vom OLG als intransparent beurteilt. Das OLG verwies auf die dem Konsumenten gem § 36 Abs 3 ZaDiG zustehende Frist zur Rüge, wobei diese nach 13 Monaten, ab dem Tag der Belastung oder Gutschrift" endet. Die weitere Verjährungsfrist bemisst sich nach den gesetzlichen Regelungen.
Die Klausel könnte sich laut OLG "logisch betrachtet" nur auf, auf dem Kontoauszug aufscheinende, Umstände beziehen, wobei dies aber nicht notwendigerweise der Fall ist. Das OLG schloss aber auch nicht aus, dass es sich um einen Verweis auf eine "bereits unabhängig davon bestehende sechswöchige" Frist beziehen könnte. Die Festsetzung einer solchen Frist wird durch diese Klausel laut OLG "strenggenommen eigentlich nicht" vorgenommen, obwohl der durchschnittliche Verbraucher dies so verstehen könnte. Eine weitere Unklarheit wird durch die von der Beklagten vorgebrachte Argumentation aufgezeigt, wonach es lediglich zur Verlängerung der Frist gem § 36 Abs 3 ZaDiG kommen solle, die Frist von 13-Monaten dennoch gelten solle.
Das OLG überzeugte diese Argumentation nicht, weil "nicht zwei gleich sanktionierte Fristen", sondern lediglich "eine Rügeobliegenheit einer absoluten Frist" vorliegen würde.
Das OLG führte - unter Verweis auf die Literatur- weiters aus, dass es sich nur um eine Rügepflicht, aber nicht um eine Prüfpflicht handelt und die Anzeige ab tatsächlicher Kenntnis des Mangels getätigt werden müsse und zwar unabhängig von einer Zumutbarkeit d Mangelfeststellung, zB durch den Kontoauszug. Die Klausel würde- auch bei Annahme einer vorteilhaften Auslegung für den Konsumenten- "die subjektive Komponente" des Begriffes "unverzüglich" nicht berücksichtigen und daher zu einer Verschlechterung führen. 13-Monate Frist sind aber der Klausel nicht zu entnehmen.
Das OLG verwies auf 1 Ob 244/11f, wonach der Berichtigungs- und Erstattungsanspruch auch ohne Einhaltung der Rügeobliegenheit besteht. Die Klausel vermittelt dies nicht und könnte den Kunden zudem von der Anspruchsverfolgung abhalten. Gem § 36 Abs 3 ZaDiG gibt es -auch keine implizite- Verpflichtung zur Prüfung, wobei die Klausel diese "stark insinuiert". Es liegt daher Intransparenz gem § 6 Ab 3 KSchG vor.
Klausel:
Den Kontoinhaber trifft die Obliegenheit der regelmäßigen Abrufung.
Die regelmäßige Abrufung wurde vom OLG als überraschend und nachteilig gem § 864a ABGB beurteilt, weil ein Konsument nicht mit einer Verpflichtung zur regelmäßigen Durchsicht der Kontoauszüge rechnen muss.
Eine "Empfehlung" liegt laut OLG, aufgrund der Rechtsfolge d Anspruchsverlusts nicht vor.
Gem 1 Ob 244/11f wird die Kundenhaftung gem § 44 Abs 2 ZaDiG "zwingend und abschließend" vorgegeben, wobei eine "Verletzung einer vertraglich auferlegten Prüfpflicht" nicht vorgesehen ist.
Die vorliegende Klausel betrifft nicht ergänzende Nutzungsbedingungen (gem § 36 Abs 1 ZaDiG), sondern § 36 Abs 3 ZaDiG, welcher lediglich eine Rügeobliegenheit, aber keine Prüfpflicht beinhaltet. Gem § 26 Abs 6 ZaDiG kann zu Lasten des Konsumenten davon nicht abgewichen werden.
§ 36 Abs 1 ZaDiG dient d Ergänzung u Konkretisierung v Sorgfaltspflichten "unter Berücksichtigung des jeweiligen Zahlungsinstruments", um das Risiko d Missbrauchs zu mindern. Die Durchsicht von Kontoauszügen ist aber keine Zahlungsinstrumentenutzung. Zudem betrifft die Rechnungslegung zu für ausgeführte Zahlungsdienste keine verschiedenen Risiken des Missbrauchs von Zahlungsinstrumenten, weswegen man besondere Nutzungsbedingungen gem § 36 Abs 1 ZaDiG benötigt. Die gegenständliche Prüfpflicht stellt laut OLG keine "Vereinbarung besonderer Nutzungsbedingungen" gem § 36 Abs 1 ZaDiG dar.
Gem 9 Ob 31/15x sind Verpflichtungen, die über das ZaDiG hinausgehen unzulässig. Die gegenständliche Klausel wurde daher als gröblich benachteiligend u intransparent beurteilt.
Klausel:
Änderungen der Kundenrichtlinien: Änderungen dieser Kundenrichtlinien werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt ihres Inkrafttretens vorgeschlagen. Die Zustimmung des Kunden zu diesen Änderungen gilt als erteilt und die Änderungen gelten damit als vereinbart, wenn der Kunde der Deniz-Bank AG seine Ablehnung nicht vor dem geplanten Zeitpunkt des Inkrafttretens mitgeteilt hat. Der oben genannte Änderungsvorschlag wird dem Kunden in Papierform oder, sofern er damit einverstanden ist, auf einem anderen dauerhaften Datenträger mitgeteilt. Die DenizBank AG wird den Kunden in seinem Änderungsvorschlag darauf hinweisen und aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen im oben genannten Sinne als Zustimmung zur Änderung gilt. Außerdem wird die DenizBank AG eine Gegenüberstellung über die von der Änderung der Kundenrichtlinien betroffenen Bestimmungen auf ihrer Internetseite veröffentlichen und diese Gegenüberstellung dem Kunden auch übermitteln. Gegenüber einem Unternehmer ist es ausreichend, das Angebot über die Änderung auf eine mit dem Unternehmer vereinbarte Weise zum Abruf bereit zu halten. Im Falle einer solchen beabsichtigten Änderung der Kundenrichtlinien hat der Kunde, der Verbraucher ist, das Recht seine Rahmenverträge für Zahlungsdienste (insbesondere den Girokontovertrag) vor dem Inkrafttreten der Änderungen kostenlos fristlos zu kündigen. Auch hierauf wird die DenizBank AG in ihrem Änderungsvorschlag an den Kunden hinweisen.
Diese Klausel wurde wegen eines Verstoßes gegen § 879 Abs 3 ABGB, sowie § 29 ZaDiG als unzulässig beurteilt.
Zur Argumentation des abgegrenzten Geschäftskreises wurde auf die vorigen Ausführungen verwiesen. Das OLG verwies auf die einschlägige Judikatur (vgl zB 2 Ob 131/12x) und erklärte die Zustimmungsfiktion als gröblich benachteiligend, weil keinerlei Beschränkungen zum Schutz des Verbrauchers gegeben sind.
Zum Verstoß gegen § 29 ZaDiG führte das OLG aus, dass eine Mitteilungspflicht hinsichtlich der Änderungs- und Kündigungsregelungen des Rahmenvertrages gem § 28 Abs 1 Z 6 lit a bis c in Verbindung mit den §§ 29, 30 ZaDiG gegeben sein müsse. Eine solche Vereinbarung gem § 28 ZaDiG wurde nicht behauptet, wodurch es auch zum Verstoß gegen § 29 ZaDiG kommt.