Nachdem bereits das HG Wien zahlreiche Klauseln als unzulässig beurteilt hatte, liegt nun das Urteil des OLG Wien vor.
Als unzulässig wurden etwa Entgeltanpassungsklauseln im Wege einer sogenannten Zustimmungsfiktion (Schweigen bedeutet Zustimmung) beurteilt.
Ungültig bewertete das OLG Wien auch eine Klausel, wonach ein Zahlungsauftrag nur dann als am selben Tag eingegangen gilt, wenn dieser bis 14.00 bzw 14.30 Uhr bei der Bank einlangt.
Eine Vertragsbestimmung sah vor, dass die Bank dem Kunden Informationen und Erklärungen auch in die Postbox, das ist ein von der Bank zur Verfügung gestellter elektronischer Briefkasten, gestellt werden kann und dass die Bank die Dokumente in der Postbox nach drei Jahren löschen entfernen kann, ohne dass die Kunden darüber benachrichtigt werden. Das Oberlandesgericht Wien stößt sich wie der klagende VKI an dieser Löschung nach drei Jahren.
Bereitgestellte Informationen müssen nämlich für den Verbraucher für einen dem Zweck der Information angemessenen Zeitraum konsultiert und unverändert reproduziert werden können.
Eine Klausel sah vor, dass es sich die Bank vorbehält, bei an sich kostenlosen Gehalts- und Pensionskonten, bei denen es für einen Zeitraum von drei Monaten keine entsprechenden Eingänge gibt, einseitig ein Entgelt einzuführen, während nach wieder regelmäßigen Eingängen von Gehalt und Pension die Kontoführungsgebühr erst auf Ansuchen des Kunden entfällt, dh für den zweiten Fall ist ein Tätigwerden des Kunden notwendig. Diese Klausel erfüllt nicht die geforderte Zweiseitigkeit.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand 18.01.2018).
OLG Wien 13.12.2017, 1 R 79/17w
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien