Zum Inhalt

OLG Wien: AGB der ING-DiBa unzulässig

Der VKI führt im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage gegen die ING-DiBa AG wegen unzulässiger Bedingungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Nachdem bereits das HG Wien zahlreiche Klauseln als unzulässig beurteilt hatte, liegt nun das Urteil des OLG Wien vor.

Als unzulässig wurden etwa Entgeltanpassungsklauseln  im Wege einer sogenannten Zustimmungsfiktion (Schweigen bedeutet Zustimmung) beurteilt.
Ungültig bewertete das OLG Wien auch eine Klausel, wonach ein Zahlungsauftrag nur dann als am selben Tag eingegangen gilt, wenn dieser bis 14.00 bzw 14.30 Uhr bei der Bank einlangt.

Eine Vertragsbestimmung sah vor, dass die Bank dem Kunden Informationen und Erklärungen auch in die Postbox, das ist ein von der Bank zur Verfügung gestellter elektronischer Briefkasten, gestellt werden kann und dass die Bank die Dokumente in der Postbox nach drei Jahren löschen entfernen kann, ohne dass die Kunden darüber benachrichtigt werden. Das Oberlandesgericht Wien stößt sich wie der klagende VKI an dieser Löschung nach drei Jahren.

Bereitgestellte Informationen müssen nämlich für den Verbraucher für einen dem Zweck der Information angemessenen Zeitraum konsultiert und unverändert reproduziert werden können.

Eine Klausel sah vor, dass es sich die Bank vorbehält, bei an sich kostenlosen Gehalts- und Pensionskonten, bei denen es für einen Zeitraum von drei Monaten keine entsprechenden Eingänge gibt, einseitig ein Entgelt einzuführen, während nach wieder regelmäßigen  Eingängen von Gehalt und Pension die Kontoführungsgebühr erst auf Ansuchen des Kunden entfällt, dh für den zweiten Fall ist ein Tätigwerden des Kunden notwendig. Diese Klausel erfüllt nicht die geforderte Zweiseitigkeit.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand 18.01.2018).

OLG Wien 13.12.2017, 1 R 79/17w
Volltextservice
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

„Versicherungsmathematische Grundsätze“ müssen laut OGH nicht erklärt werden

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Wiener Städtische wegen einer Klausel in der Polizze für eine Rentenversicherung sowie einer Klausel aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Beide Klauseln wurden von den Vorinstanzen für unzulässig erklärt. Die Wiener Städtische legte nur zur zweiten Klausel Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts beim OGH ein, die der OGH für berechtigt erachtete.

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Generali Versicherung AG wegen einer Klausel geklagt, die den Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung ausschließt. Das Handelsgericht Wien gab dem VKI recht und erklärte die eingeklagte Klausel für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

Der VKI hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Das OLG Wien erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung.

Unterlassungserklärung der HDI Versicherung AG

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die HDI Versicherung AG wegen einer Klausel in deren ARB 2018 idF vom 01.05.2021 abgemahnt. Diese Klausel sah zwar eine Anpassung der Versicherungssumme und der Versicherungsprämie an den VPI vor, nahm aber unter anderem die im Vertrag vorgesehenen Höchstentschädigungsleistungen von einer solchen Wertanpassung aus. Die HDI Versicherung AG gab am 15.07.2024 eine Unterlassungserklärung ab.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang