Aufgrund eines - nur scheinbar von der klagenden Bankkundin stammenden - Telefax, in das ein Ausweis der Klägerin (Kl) einkopiert worden war, auf dessen Foto sie nicht erkennbar war, und in dem (angeblich) die Kl dem bekl Zahlungsdienstleister (ZDL) den Auftrag erteilt hatte, ihrem Bekannten T. R., der sich nachträglich als Betrüger herausstellte, von ihrem Girokonto 25.000 EUR in bar auszuzahlen, führte die Beklagte (Bekl) diesen Auftrag durch.
Der Betrüger war bereits zum dritten Mal (zweimal zuvor erfolglos) beim selben Mitarbeiter der beklagten Bank wegen der Behebung des Geldbetrags vorstellig. Beim ersten Mal wollte er, ohne irgendeine schriftliche Autorisierung durch die klagende Bankkundin vorweisen zu können, den Geldbetrag beheben. Beim zweiten Mal, wenige Tage später, wies er ein Schreiben vor, in dem angeblich die Klägerin die beklagte Bank anwies, an ihn 25.000 EUR auszuzahlen; der Mitarbeiter der Bank verweigerte die Auszahlung aber wegen Zweifel an der Echtheit der Unterschrift der Kundin. Die Bank hätte sich aufgrund dieser Umstände beim dritten Mal nicht damit begnügen dürfen, die auf dem Fax-Auftrag enthaltene und mit dickem Filzstift durchgeführte Unterschrift mit dem Unterschriftenprobeblatt der Kundin zu vergleichen, zumal die Unterschrift auf dem Fax-Auftrag jener Unterschrift, welche auf dem einkopierten Ausweis der Kundin enthalten war, nicht ähnlich gewesen sei, sodass die Bank zumindest hätte versuchen müssen, mit der Kundin telefonisch Kontakt aufzunehmen.
Der Berichtigungsanspruch der Bankkundin gegen die Bank über 25.000 EUR wurde bejaht.
OGH 27.9.2018, 9 Ob 54/18h